, mit einer spann- langen Nase)'. E» scheint, daß sich Crispi fürchtet, und er hat recht; denn kaum ist in Sizilien der Belagerungszustand aufgehoben, so haben die Unruhen zwischen den Arbeitern und ihren Herren schon wieder begonnen; von den letzteren wurden mehrere durch Steinwürfe ver wundet. Der Anfang vom Ende! Fra«Kr«ich und der Kongoftaat. Da- vor Kurzem — so lesen wir — zwischen Frankreich und dem Kongostaate unterzeichnete Abkommen geht in seiner Bedeutung weit über diejenige einer gewöhnlichen
- auf so traurige Art kennzeichneten. Durch den am 12. Mai zwischen England und dem Kongostaate abgeschlossenen Vertrag wurde die diplomatische Welt in hochgradige Aufregung versetzt. Deutsch land setzte zuerst eine Aenderung diese- Vertra ges durch, dahinlautend, daß der Artikel, welcher seine nachbarlichen Beziehungen zu dem Kongo staate verschob, unterdrückt wurde. Was die beiden andern, von Frankreich und vielleicht auch von der Türkei erhobenen Einsprüche betrifft, so ist der Kongostaat
denselben in dem Abkommen vom 14. August dadurch gerecht geworden, daß er aus die Pacht von Barh El Gazal verzichtet. Im Besondern Frankreich gegenüber verbleibt er im Großen und Ganzen diesseits der beiderseitigen Grenzen, die durch den M'Bomu, den 30. Längegrad und den 5. nördlichen Breitegrad bis zu dem Orte Lado am Nil gebildet werden, be hält also, was von hoher Wichtigkeit ist, den Zugang zum Nil. Wenn der Kongostaat auf solche Weise bedeutende Zugeständnisse gemacht hat, so ist andererseits auch Frankreich
, obwohl die selben in der Gegend von Ubanghi sehr zu i fürchten waren.' Da- „Journal de- DebatS' das in der ganzen Angelegenheit eine sehr ruhige Haltung bewahrt hat, bemerkt sehr richtig, daß man, wenn da- Abkommen respektirt wird, ver geblich nach einem Anlasse zu ernstlichen Mei nungsverschiedenheiten zwischeu Frankreich und dem Kongostaate suchen würde. „Nicht-', fügt e» hinzu, „hindert mehr die Kongoregierung und die unsrige, mit vollständigem, gegenseitigem Zu trauen in gemeinsame Aktion
, ohne daß diese an seinem Ab schlüsse betheiligt gewesen wäre. Die Frage der Rechte Englands auf den Nil bleibt unberührt. Da- Organ der City verlangt aber, daß die englische Regierung dieselben geltend mache durch Besitzergreifung der Gebiete, die der Kongostaat in seiner Eigenschaft als Pächter hätte besetzen sollen. In solcher Weise reduzirt, betrifft die Frage nur noch England und Frankreich. Es wird sich auch in dieser Frage ein wodus vivsndi finden lassen, der besonder- den Rechten de- Khediven und seines SuzeräneS