Zur Regelung der Versendung van Postpaketen ins Ausland wurde, wie schon kurz gemeldet, die Anordnung getrosten, daß bei der Ausgabe nach den Staaten, mit denen Kompensationsverträge bestehen (d. i. Belgien, Bulgarien, Tschecho slowakei. Dänemark. Estland, Finnland. Frank reich. Deutschland, England. Griechenland, Is land. Jugoslawien. Litauen, Luxemburg. Nor- wegen, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz. Türkei und Ungarn) die regelrecht ausgestellten Ansfuhrerklärnngsformiilare (Mod. 2) in vier facher