- M — werden, »in gemeinschaftlich mit französischen dien die Vorrechte der begünstigst«« Nationen: Commissarien zur Abgrenzung der beyderfeicigen Hinwege» verspricht Frankreich in den dort ihm Länder zu schreiten. Soglcich nach beendigter ziirückzugebtuden Besitzungen keine Festungswerks Arbeit der Commissarien sollen Bitten, welche anzulegen, und nicht melir Truppen, alü diese Commissarien zu unterzeichnen haben, auf. Polizey nöthig sind, zu halten. — Xili. Die ^ genommen, nnd Grenzpfähle
zu Constatirnng der franz. Fischerei) bey Terencnve wird ans den Fnß wechselseitigen Grenzen errichtet werden. — von l7!S2 hergestellt. — XlV. Die Colonien wer. N'. Vorbehalt des freyen Gebrauch der Strasse den an Frankreich in Amerika mid Afrika binnen über Verso» für Genf. — v. Frcye Schiffahrt auf Z , in Ostindien binnen 6 Monaren zurückgege. dem Meine ic. Das nähere sM ans dem künftigen ben. — XV. Die Flotten und Seezenghäuser m Congrcsse festgeftN werden.— >'t Holland, das ben von Frankreich
durch die Convention vom 25 timer die Souveraiiiitiit des .yaufts Oranien ge- April abgetretenen Seeplätzen werden zwischen sem ist, erkält einen Gebietszuwachs. Der Titel Frankreich und den neue» Vespern so getheilt, uiid die Ausübung der Souverainität meiden da- daß jenes zwey, diese ein Drittheil davon erhal- rin ans keinem Fall einem Fürsten zugehoren kö». reu. Die vormals holländischen Schiffe »nd Zeug- neu , der eine fremde Krone trägt, oder dazu.bern. Häuser, namentlich die Flotte im Texel sind hier, fen
. — jährige Frist zum freyen Abzüge mit allem Eigen, vii. Die Insel Malta und ihr Zubebor werden thnme. — XVUl. Die Mitten Mächte einsägen mit vollem Eigenthum und Souverainirät Sr. allen Summen, welche sie an Frankreich fiir Lie, großbritannischen Maiestä: zugehoren. — VUl. smiiigen, Vorschüsse, Conrracle ic. ans den Ärie. Se. großbritannische Majestät verpflichtet sich sür gen seit 17S2 zn fodern haben könnteni, Frankreich fich und Ihre Mimen, in den unten z» bestim- seinerseits eben
so. — X!X. Frankreich verspricht wenden Zeiträumen, die Kolonien, Fischereien, hingegen 'seine legale Schulden an Privatpersonen Comptoirs und Niederlassungen, welche Frank, oder Privaranstalten im Auslande zu bezahlen. — reich am t. Iau. in den Meeren und auf XX. Zu Vollziehung der Art. XVlil. und XIX. dem festen Lande v?» America, Africa und Asien sollen Commissarien ernannt werden. — XX!. besaß, zurückzugeben ; jedoch mit Ausnahme der Die ans den von Frankreich abgetretenen Ländern Inseln Tabago und St. Lneie