der Stäudeversammlung im Jahre LiZ-c» auch folgende: »Bekanntmachung, den Zutritt des Publikums zu den Sitzungen der landständischen Kammern betreffend, h. 1. Der Zutritt ist nur erwach senen MannSperfonen, gegen Vorweisung von Einlaß karten, gestattet, h. 2. Diese Einlaßkarten nullen je desmal bei dem Haupteingauge, ohne Unterschied der Per>on, vorgewiesen, und bei dem Eintritt in die Tri bunen an die hierzu eigends ausgestellten Ossizianten ab gegeben werden, tz. 3. Den Präsidenten beider Kam- niern
wird eine Anzahl Einlaßkarten zur beliebige» Ver- theilnng übergeben, h. /». Keine Einlaßkarte kau» vo» der Person, welche sie zuerst erhalten, an eine andere abgegeben werden, h. 5. Fremde, welche den Zutritt in die Kammern wünschen, inüffen sich an ihre Gesand te» wende». §. b. Die Vertheilnng der Einlaßkarten hat der Kammerherr und Ceremoniennicister v. Dnbois, unter Befolgung obiger Anordnungen, zu besorgen.« Schlußakte der über Ausbildung und Befestigung des deutschen Bundes zu Wien gehaltenen