der Taxe, zn verleihen; die Beurlaubung des Obersten Karl Edlen v. Ma- nussi. Commandanten des Z. NegimentS der Tiroier Kaiserjägcr, nach deni Ergebnisse der Superarbitrie- rung als derzeit dienstuntauglich mit Wartcgebür auf die Dauer eines Jahres anzuordnen. Kundmachung des k. k. Statthalters vom 10. Mai 18L9, Zl. 17.753, betreffend die Erhebung des Marktes Schwaz zur Stadt. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 28. April 18tt!> den Markt Schwaz zur Stadt
dieses Antrages veranlasst haben. Ich kann daher nnr ganz allgemein die Stellung, die seitens der Regierung uud seitens der politischen Be hörden in der Frage eingenomnnn wird, ansührcn. Die Verordnung oder Ai'ür^nüiig vom Jahre 1833, welche ausdrücklich und namentlich die Märkte bestimmt, hinsichtlich welcher die Aussicht durch einen Thicrarzt stattfinden soll, ist noch immir in Krast; es isl daher diesem Theile dcS Antrages, welcher dahin geht, eS möge genau bestimmt wtrdrn, welcher Markt vom Thierarzte
sein muss, das ist in keiner Weise vorgeschrieben, es ist sogar erst vor zwei Monaten ein Erlass von mir an die Bezirks- hauptmannfchafun hinanSgegeben worden, in welchem ausdrücklich daran erinnert worden ist, dass die Frage der Marktüberwachung eine Angelegenheit deö selb ständigen Wirkungskreises der Gemeinden sei, sowohl nach dcn Bestimmungen der Gemeindeordnung, als auch des SanitätegcfetzcS vom Jahre 1370. Es steht also die Wahl und die Bestimmung eines Sachverständigen, welcher einen Markt zu überwachen hat, vollständig
den Gemeinden zu. Nur dort, wo ein größerer Markt ist, n»d die Statthalterei seinerzeit im Einvernehmen mit dem LaudesansschusS angeordnet hat, das? da dir Uebcrwachung durch einen Thierarzt geschehen hat, sind die politischen Behörden verpflichtet, die Gemeinden zu erinnern, dieser Markt könne nur durch einen Thicrarz'. überwacht werden. Aber in keiner Weise ist eö nothwendig, dass das dcr Amtsarzt ist, und ich hab auch in dem ebcuerwähnten Erlasse darauf hingewiesen, dass es rcin dem Erinenen der Gemeinde
; wenn unsere Gemeinden keine schwercveu vaücr. zu tragen hätten, als die, so glaube ich, tonnten sie zusriedcn sein; dcr Besitz eines MarktrechtcS, die Möglichkeit, einen Markt abzuhalten, ist für die ganze Gemeinde nnd insbesondere für den Ort, wo der Markt abgehalten wird, ein großer Vortheil, eS ist also durchaus keiue so schwere Belastung der Gemeinde, wenn sie dann einige Gnlden sür die Sachverständigen ausgeben mnss. Aber ich muss gestehen, dass ich, so sehr ich geneigt wäre, die Gemeinden