diese Konkursmasse bei diesem Gerichte so gewiß einzureichen, und in dieser nicht nur die Richtigkeit sei ner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse geseht zu werden verlangte, zu er weisen, als widrigenS nach Verfluß deö bestimmten TageS Niemand mehr gehört werde», und diejenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet Haben, in Rücksicht des gesainmten, im Lande Tirol und Vorarlberg befindli chen Vermögens der benannten Verschuldeten, ohne Aus nahme
würden. K. Ä. Landgericht Hall, den 6. März 1344. Ender, Landrichter. Klingler. 2 Vom k. k. Landgerichte Zell am Ziller wird durch gegenwärtiges Edikt alle» denjenigen, denen daran ge legen , bekannt gemacht: ES sey von dem Gerichte in die Eröffnung eineö Kon kurses über daö gesammte im Lande Tirol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen des Johann Gruber, Lederers. und seiner Gattin Magdalena geb. Gallfluß von HaSlach der Gemeinde Rohrberg, ge williget worden. , Daher wird Jedermann
werden, und die jenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des gestimmten im Lande Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens der benannten Ver schuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sol len, wenn ihnen wirklich ein KompensationSrecht gebühr te, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf ein liegendes Gut der Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Masse schuldig seyn sollten
, bei welcher sämmtliche Gläubiger um so gewisser zu erscheinen haben, als die Nichterscheinenden den Beschlüssen der Anwesenden beige- treten geachtet würden. K. K. Landgericht Zell am Ziller, den L. März 1344. Berger, Landrichter. Mathoy, Adjunkt. 2 Vom k. k. Landgerichte Silz wird durch gegenwär tiges Edikt allen denjenigen, denen daran gelegen, be kannt gemacht: ES sey von dem Gerichte in die Eröffnung eineS Kon kurses über das gesammte im Lande Tirol und Vorarlberg befindliche bewegliche «nd unbewegliche Vermögen
, zu erweisen, als widrigenS nach Verfluß deö be stimmten Tageö Niemand mehr gehört werden, und die jenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht augemelder haben, in Rücksicht deö gesammten im Lande Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens des benannte» Ver schuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sol len, wenn ihnen wirklich ein KompensationSrecht gebühr te, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch ihre Forderung auf ei» liegendes Gut deö Verschuldeten