, und in dieser nicht nur die Richtigkeit sei- ner Forderung, sondern auch daS Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klssse gesetzt zu werden verlangte, zu er weisen, als widrigenö nach Verfluß des bestimmten TageS Niemand mehr gehört werden, und diejenigen, die ihre .Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht heö gefammten, im Lands Tirol und Vorarlberg befindli chen Vermögens des benannten Verschuldeten, ohne Aus nahme auch dann abgewiesen seyn sollen, wenn ihnen wirk lich ein Kompeusationörecht gebührte
wird durch gegenwärtiges Edikt allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht: Es sey »o>» dem Gerichte in die Eröffnung eines Kon kurses über das gesammte im Lande Tirol und Vorarlberg befindliche« bewegliche ,und» unbewegliche Vermögen des Johann Danler, Müllers an der Kirchbrütke dahjer, ge- williget worden. . Daher wird Jedermann, der an den gedachten Ver schuldeten «ine Forderung zu stellen berechtiget zu seyn glaubt, anmit erinnert, bis den . v. März d. >J. di« Anmeldung seiner.Forderung ii^Gestaltueiner
förm lichen Klage wider diese Konkursmasse bei diesem Gerichte fo gewiß einzureichen , und in dieser nicht nur die Rich tigkeit seiner Forderung, sondern auch das Recht, kraft dessen er in diese oder jene Klasse gesetzt zu werden ^ ver langte, z« erweisen , als widrigens nach Äerflnß des be stimmten TageS Niemand mehr gehört werden, und die jenigen, die ihre. Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in RÄksicht des gefammten im Laude Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens des benannten Ver
würden. Landgericd! M>ebers>, den 8. Fedr. 1843. - ! ' v. Guggenberg, Landrichter. 3 Vom k.k. Landgerichte,Montafon wird durch gegen wärtiges Edikt allen denjenigen, denen daran gelegen, bekannt gemacht: ES sey von dem Gerichte in die Eröffnung eines Kon kurses über das gesammce im Lande Tirol und Vorarlberg befindliche bewegliche und unbewegliche Vermögen der Maria Anna und Maria FranziSka Loretz, Töchter des ver storbenen Franz Thomas Loretz in der Buchen zu Silber- thal, gewilliget Worden. , . Daher
werden, und die jenigen, die ihre Forderung bis dahin nicht angemeldet haben, in Rücksicht des glfainniten im Lande Tirol und Vorarlberg befindlichen Vermögens der benannten Ver schuldeten ohne Ausnahme auch dann abgewiesen seyn sol len, wenn ihnen wirklich ein Konipcnsationörecht gebühr te, oder wenn sie auch ein eigenes Gut von der Masse zu fordern hätten, oder wenn auch'ihrc Forderung auf ein liegendes Gut der Verschuldeten vorgemerkt wäre, daß also solche Gläubiger, wenn sie etwa in die Mäste schuldig seyn