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Pagina 5 di 8
Data: 05.01.1927
Descrizione fisica: 8
früh vom l. April bi; 80. S»xt»M> ber angesehen wurde, ziehen die neuen Bestimmun gen keine genau umschriebene Grenze, sondern be trachten als Nachtarbeit die Zelt von unau»g«I«tzt «is Stunden, welche dl« Zeit von llhr abend» dl« L UHr srüh mit umfassen. Die Nachtarbelt in diesem Sinne Ist für die Hrauen unbedingt verboten, wel chen Alters sie auch seien. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur zulässig bei höherer Gewalt, wenn leicht verderbliche Waren verarbeitet werden müssen

hinausgsgsben, deren Kenntnis von Bedeutung ist und die selbstverständlich für das Alto Adige ebenfalls Gültigkeit haben. Ctnes von jenen endhält die Durchführungsverordnungen zum kgl. De kret vom IS. März 1923, Nr. 743, -über die Zulassung der Frauen und Jugendlichen zu den Arbeiten in In» dustriebetrieben, deren wichtigste Bestimmungen mir hier wiedergeben. Unter Betriebe und Werkstätten im Sinne des Ge setzes verstand man die industriellen Betriebe oder Werkstätten, wo Immer dieselben sich befanden

, wo Frauen und Jugendliche zur Verrichtung von Hand arbeiten mit Maschinen herangezogen wurden und' falls keine Maschinen verwendet wurden, wenn in der Betriebsstätte mehr als sünf Arbeiter ohne Un terschied des Geschlechtes und Alters verwendet wur den. I» Hinkunft nillsfen als Betriebe und Werkstatt ten ini Sinne dieses Gesetzes und daher hinsichtlich aller Bestimmungen, welche die Arbeit der Frauen und Jugendlichen schützen, ohne Unterschied alle indu striellen Betriebs und llöerkstätten angejehen

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