Brüder Rudolf und Adolf Tomek, an geblich in Böhmen, und schließlich die erblasserische Tochter Lnigia verehelichte Depaoli in Pavia zu Erben, respective Nacherben eingesetzt. Da dem Gerichte der Aufenthalt der Geschwister Amalia, Rudolf und Adolf Tomek unbekannt ist, so werden dieselben aufgefordert, sich binnen Einem Jahre, von dem unten gesetzten Tage an bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigenfalls die Verlassenschast mit den sich melden den Erben
dem Gerichte der gegenwärtige Aufenthalt dieser Erbin unbekannt ist, so wird dieselbe aufge fordert, sich binnen Einem Jahre vom unten an'- gesetzten Tage bei diesem Gerichte zu melden und die Erbserklärung anzubringen, widrigens die Verlassen schast mit den sich meldenden Erben und den für sie aufgestellten Curator Herrn Dr. Flora in Mals ab gehandelt würde. K. k. Bezirksgericht Glurns am 3 Juli 1893. 127 Der k. k. Vezirksrichter: Dr. Baur. 3 Edikt. Nr. 2889 Vom k. k. Bezirksgerichte Landeck wird bekannt
, widrigenfalls die Verlassenschast, für welche inzwischen Dr. Hans Gabl dahier als Curator bestellt worden ist, mit jenen, die sich werden erbserklärt und ihren Erbrechtstitel ausgewiesen haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, Her nicht angetretene Theil der Ver lassenschast aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschast vom Staate als erblos eingezogen würde. K. k. Bezirksgericht Landeck am 28. Juni 1S93. 332 Der k. k. Bezirksrichter: Grabmayr. 18W- 4 Erben-Vorrttfttngs'Edikt
» Nr. 4SK4 Von dem k. k. Bezirksgerichte Kältern werden die gesetzlichen Erben der am I I. Mai 1893 mit Hinter lassung eines Codicilles in St. Valentin, Gemeinde Eppan, verstorbenen Barbara Mair aufgefordert, binnen Einem Jahre, von dem unten angesetzten Tage an gerechnet, sich bei diesem Gerichte zu melden, und unter Ausweisung ihres gesetzlichen Erbrechtes ihre Erbserklärung anzubringen, widrigens die Verlassen schaft. für welche inzwischen Jgnaz Romen, Bauer auf Berg in Eppan, als Verlassenschast
-Curator be stellt worden ist, mit jenen, die sich erbserklärt haben, verhandelt und ihnen eingeantwortet, der nicht ange tretene Theil der Verlassenschaft aber, oder wenn sich Niemand erbserklärt hätte, die ganze Verlassenschaft vom Staate als erblos eingezogen würde, und den sich allfällig später anmeldenden Erben ihre Erban sprüche nnr so lange vorbehalten blieben, bis sie durch Verjährung nicht erloschen wären. K. K. Bezirksgericht Kältern am 2k. Juli 1893. 270 Der k. k. Vezirksrichter beurlaubt