. G.-Z. L 32 t/14/5 Edikt. Die auf 9. März 1915 vormittags 9 Uhr an beraumte Versteigerung von ErzVorräten und Berg bauprodukten des Bergwerkes Dirstentritt in Nasse- reith wird infolge gänzlicher Einstellung der Exe kution nicht abgehalten. K. k. Bezirksgericht Jmst, Abt. I, am 1. März 1915. 55/ Konventionen. 1 G.-Z. ^ 127/14 Aufforderung an die Erben, Vermächtnis nehmer uud Gläubiger eines Ausländers. Am 8. September 1913 ist der nach Denver im Staate Colorado der Vereinigten Staaten von Nord amerika zuständige
Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika Cäsar Tonini in Denver, woselbst er seinen ordentlichen Wohnsitz hatte, ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anord nung verstorben. Gemäß ZZ 137, 138 kais. Pat. v. 9. August 1854, R.-G.-Bl. Nr. 208, werden, alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, die österrei chische Staatsbürger oder Hierlands sich aufhal tende Fremde sind, aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß bis längstens 1. Juni 1915 beim gefertigten Gerichte anzumelden, widrigens
der Nachlaß ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von die ser legitimierte Person ausgefolgt werden kann. K. k. Bezirksgericht Nenmarlt i. Tirol, Abt. I, am 24. Februar 1915. 143/4 Dr. Peru dann er. 3 G.-Z. III 333/13/15 Aufforderung an die Erben, Vermächtnis' nehmer und Gläubiger eines Auslanders. Anna Witwe Pas quali geb. v. Morl, zuletzt wohnhaft in Innsbruck, Maximilianstraße 53, zu ständig nach Rom, italienische Staatsbürgerin, ist am 26. September 1913 in Innsbruck
gestorben. Eine letztwillige Anordnung wu de vorgefunden. Alle Erben, Vermächtnisnehmer und Gläubiger, die österreichische Staatsbürger oder Hierlands sich aufhaltende Fremde sind, werden aufgefordert, ihre Ansprüche an die Verlassenschaft bis zum 13. März 1915 beim gefertigten Gerichte anzumelden. Sonst kann die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf diese Ansprüche an die ausländische Behörde oder eine von ihr bezeichnete Person ausgefolgt werden. Die im Inlands wohnenden Beteiligten
haben um die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung durch das österreichische Gericht angesucht. Die auswar» tigen Erben und Vermächtnisnehmer werden auf gefordert, ihre Ansprüche in der angegebenen Frist anzumelden und bekanntzugeben, ob sie die Abtre tung an die ausländische Behörde verlangen. Sonst wird, wenn nicht die ausländische Behörde selbst die Abtretung verlangt, die Abhandlung hier und zwar bloß mit den sich meldenden Erben gepflogen werden. K. k. Bezirksgericht Innsbruck, Abt. III, am 13. Februar 1915