3 Kundmnchung der k. k. Statthalter-! für Tirol und Vorarlberg vom4. September 1918, Zl.XIII—118/32.betreffend Sperre des politischen Bezirkes Jmst wegen Maul- lind Klauenseuche. Infolge der Weiterverbreitnng der Maul- und Klauenseuche wird in teilweiser Abänderung der h. o. Kttiidmachnng vom 14. August 1913, Zl.XIll-113/23, der ganze politische Bezirk Jmst für die Ein-, Ans- »liid Durchfuhr von Wiederkäuern (Rindern, Schafen, Ziegen) und Schweinen, sowie für die Ausfuhr vou Stoffen
und Gegenständen, welche Träger des Jn- fektionsstosses sein können, gesperrt. ^ Diese Kundmachung tritt mit dem 5. September 1918 in Wirksamkeit. Knndmachtttta» Auf Grund des Erlasses des k. k. Ackerban- MinislcriiuuS vom 23. August 19l8, Zl. 47.K93, findet die k. k. Statthalterei hinsichtlich der Ein fuhr von Vieh aus Bosnien und der Herzegoviua nach Tirol' und .Vorarlberg unter gleichzeitiger Behebung der bisher giltigcn Verfügung gegen Bosnien uud Herzcgovina nachstehende Sperr- maßnahmen zn erlnssen
: Wegen Bestandes der Schweinepest in den Bezirken Derventa, Kladanj, Maglaj, Sarajevo, Tesanh und Tuzla-Stadt ist die Einfuhr von zum Handel bestimmten oder für denselben geeigneten Schweinen, als welche alle jene anzusehen sind, welche ein Lebendgewicht unter 12V Kilogramm besitzen, ans Bosnien und der Herzcgovina nach Tirol nnd Vorarlberg unbedingt verboten, dagegen ist: I. T-ie Einfuhr von fertigen oder halbfertigen Mastschweinen, als welche Schweine mit einem Lebendgewichte von wenigstens 120
Kilo zu be trachten sind, ans den nicht angeführten Bezirken von Bosnien nnd der Herzcgovina nach Tirol! und Vorarlberg unter folgenden Bedingungen und Modalitäten Aestcitlet: a) Die znr Einfuhr bestimmten Schweine müssen nnt die Provenienz und den Bestimmungsort an gebenden Vichpässcn, denen die staatstierärztliche Gesnndheits-Bestätigung beigefügt ist, gedeckt sein nnd dürfen nnr in plombierten Waggons, ohne irgend eine nicht fahrplanmäßige Unterbrechung, sowie ohne Zu- oder Abladung
kann), in die Schlachtftätten zn überführen nnd längstens binnen 43 Stunden, ohne deu Standort gewechselt zn haben, der Schlachtung zn unterziehen, wobei sich von selbst versteht, das; Tiere, uuter denen mittlerweile die Schweinepest (Schweiuesenche) oder der. Schweine rotlauf zum Ausbruche käme, dem Wasenmeister znr Vertilgung zn übergeben sind. II. Die Einfuhr vou Fleisch geschlachteter Schweiue aus Bosnien uud der Herzegoviua nach Tirol nnd Vorarlberg ist an folgende Bedingungen geknüpft: u) Geschlachtete Schweine