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[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Pagina 108 di 572
Autore: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Luogo: Wien
Editore: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Descrizione fisica: VIII, 559 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Segnatura: II Z 3.091/3(1951)
ID interno: 238819
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 101 Haus und Hof des Landesfürsten. Auch diese Begriffe stehen in einer gewissen Beziehung zur geschichtlichen Entwicklung des Begriffes Staat. Haus bezeichnet im Mittelalter die Wohnstätte jedes Mannes und seiner Familie, aber auch diese letztere selbst, ob er nun dem Adels-, Bürger- oder Bauernstande angehört. Wenn das Wort „Haus' für eine längere Abstammungsfolge üblich wurde, müßte im allgemeinen wohl erst sprachgeschichtlich

des Herrschers verwendet. Auch „Hof' hat von jeher eine allgemeine wirtschaftliche Bedeutung für ein größeres bäuerliches Gut, und für den eigenen Wirtschaftsbereich jedes Grundherrn. Für die Lebenshaltung der Fürsten ist der Ausdruck „curia' oder „Hof' wohl erst seit dem 12. und 13. Jahrhundert nachzuweisen, besonders durch den Amtstitel „magister curie' oder „Hofmeister', so seit 1270 für Tirol und seit 1290 für Österreich und Steiermark. Dieser Beamte hatte eben die persönliche Lebenshaltung

des Landesfürsten und seiner Familie, aber auch die Regierung des Landes zu leiten. Ferner wird seit dem Ende des 13. Jahrhunderts die „curia principis' oder der „Hof des Fürsten' als das oberste Gericht des Landes bezeichnet 2 ). Die Zusammensetzung des Wortes „Hof' mit anderen obersten Behörden des Landesfürsten wie Hofrat, Hofkanzlei, Hofkammer, Hofmarschall kommt in Österreich seit dem 16. Jahrhundert auf. „Hof' bedeutet eben hiebei die Gesamtheit der obersten Regierungsgeschäfte, die eben am Hofe

des Landesfürsten ihren Sitz hatten. Unter Maria Theresia erhielt 1742 jene Abteilung der bisherigen Hofkanzlei, die die Geschäfte der auswärtigen Politik zu besorgen hatten die Bezeichnung Hof- und Staatskanzlei und deren Leiter demgemäß „Hof- und Staatskanzler' 3 ). Hingegen hieß die oberste Leitung der inneren politischen Verwaltung auch weiterhin allein „Hofkanzlei' und jene für die Finanzverwaltung „Hofkammer'. Diese Verwendung des Wortes ,,Hof' weist immer noch auf die enge Beziehung

, die zwischen der Person des Monarchen und dem Staate bestand hin, gewissermaßen ein Überrest der patrimonialen Auffassung desselben. Diese wurde auch erst mit der Einführung der konstitutionellen Verfassung von 1848 abgetan und durch den Titel „Ministerium' für die verschiedenen Zweige des Staatslebens ersetzt. Wenn 1749 für die damals neu geschaffene Anstalt der Titel „Haus-, Hof- und Staatsarchiv' gewählt wurde, so hatte man dabei die Sammlung der Archivalien im x ) Solche Erwähnungen siehe Stolz, Geschichtliche

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