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Data: 22.06.1898
Descrizione fisica: 8
2 Absatz 1, beginnend mit »heut zutage nennt man' und endigend mit »Parlament Graz', vom Gerichtshofe nicht bestäti get und dagegen die Beschwerde von der K. k. Staatsanwaltschaft ergriffen wurde, werden die Akten unter Einem dem K. k. Oberlandesgerichte zur Ent scheidung vorgelegt. K. k. KreiSgericht Bozen als Preßgericht. Abtheilung V am 17. Juni 1898. K o e p f. Die Innsbruck» Kundgebung für Der strammen Sympathiekundgebung für den aufgelösten Grazer Gemeinderath, die der Innsbrucks? Gemeinderath

mit allen gegen eine (klerikale) Stimme beschloß, schickte der Vizebürgermeister Herr Dr. Wen in als Be richterstatter eine Begründung voraus, wobei er u. a. sagte: Wenn wir die Beschlüsse des Grazer Ge meinderathes ins Auge fassen, so sind dieselben meiner und vieler Ansicht nach ganz harm loser Natur. Der Gemeinderath von Graz hat in der Degradirung der Reserve-Offiziere eine Beeinträchtigung der auch den Personen des Militärstandes zustehenden verfassungs- mäßigen Rechte des Staatsbürgers erblickt. der Gemeinderath

von Graz hat ferner in der Ernennung des gewesenen Ministers Graren Gleispach zum Oberlandesgerichts präsidenten in Graz eine Kränkung und Be- unruhigung der deutschen Bevölkerung erblickt und der Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß im Interesse des sozialen und wirthfchastlichen Gedeihens der Stadt Graz es wünfchenswerth wäre, das bosnifch-herzegowinische Infanterie- Regiment wo anders hinzugeben. Mit diesen Beschlüssen hat der Gemeinde rath von Graz seiner eigenen Ueberzeugung

, der innerhalb seines Wirkungskreises lag, und der Regierung nur den Wunsch nahe gelegt, zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in diesem Sinne beizutragen, also etwas gethan, wozu er nach dem Gemeinde statut berechtigt war. Ich frage jeden rechtlich denkenden Men schen, ob der Gemeinderath von Graz hiedurch seinen Wirkungskreis überschritten oder auch nur die Handlung der Regierung einer ab träglichen Kritik unterzogen hat? Die Ant wort wird wohl einstimmig „nein' lauten. Das Vorgehen der Regierung muß

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