Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
hat das kgl. bairische Staatsministerium des Innern, wie mittels 74S ItotthaUerei-Kundmachung vom 27. Jänner 1887, Nr. 1943 für Tirol und Vorarlberg verlautbart worden ist, mit Kundmachung vom 22, Jänner 1887, Z. 16878, nachstehende Verfügungen getroffen: K 1. Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh, sowie von Schafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern aus Oesterreich-Ungarn und dessen Hinterländern ist, soweit nicht nachstehend Ausnahmen begründet sind, bis aus Weiteres verboten
. H 2. Den Wirthschaftsbesitzern in den Grenzbezirken gegen Oesterreich ist ausnahmsweise gestattet, Nutz- und Zuchtvieh, welches aus notorisch seuchenfreien österreichischen Grenzbezirken stammt und nicht für den weiteren Handel, sondern zur Weide oder Einstallung innerhalb des inländischen Grenzbezirkes bestimmt ist, aus Oesterreich nach Baiern einzuführen. Was als baierischer, beziehungsweise österreichischer Grenzbezirk zu gelten hat, bemißt sich nach den desfalls von den kgl. Regierungen, Kammern des Innern, getroffenen Anordnungen; etwaige
Aenderungen sind durch die Genehmi gung des kgl. Staütsministerinms des Innern bedingt. Jede solche Einfuhr ist an nachstehende Bedingungen und Beschränkungen gebunden: 1. .Es darf nur Nutz- und Zuchtvieh der in den Grenzgegenden bekannten österreichischen Landschläge zum eigenen Wirthschastsbedarfe des Einführenden em- u geführt werden. Das Einbringen von Rindvieh zum Zwecke der Schlachtung oder des weiteren Handels ist verboten. Die Zahl der Thiere, welche .eingeführt werden dürfen, richtet