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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 527 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1046 - § 18 K- Maximilian ließ von seinem Regierungsantritt in Tirol (1490) an bt§ 1502 in der Münzstätte zu Hall keine Kreuzer noch Vierer, sondern nur mehr Sechser prägen, die in Süddeutschland unter dem Namen „Jnnsbrucker' beliebt geworden waren. Mit Generale vom 15. Jan. 1502 beauftragte er den Haller Münzmeister Bernhard Behem, die Prägung der Kreuzer und Vierer wieder aufzunehmen, wie sie zu Hall vormals geschlagen worden sind, die Kreuzer mit 17 Stück auf 1 Lot Wiener Ge- wichtes

zu 7'/-lötigem Silber, somit 272 Stück auf die Mark, die Vierer mit 36 Stück auf 1 Lot Wiener Gewichtes zu 2 Lot, 3 Quintel, 1 Pfennig fem,*) somit 546 Stück auf die Mark. Aber schon in einem Schreiben vom nächsten 19. Febr. an die Innsbrucks Raitkammer verfügte Maximilian die Fortsetzung der Sechserausmünzung.**) Die Münzordnung von 1502 schrieb der König 1504 dem Münzmeister Hans Strigi der neuerworbenen görzischen Münzstätte Stenz***) vor, der aber dem König vorstellte, daß er mit der in der Ordnung

den österr. Dukaten an Gold und Gewicht gleich dem ungarischen und dem Salzburger mit 80 Stück auf die Wiener Mark zu 23 Karat 6 Grän (23V- Karat) sein. Letztere zu 280-90 g gerechnet ergibt ein Stückgewicht des Dukaten von 3'51g. Der Wechsel desselben wird dem Münzmeister mit 11 Schilling vorgeschrieben. Der rheinische Guldenfuß mit Feingehalt von 18 l / 2 Karat und Aufzahl von 107'/« Stück auf l l /s Mark kölnisch, d. i. 71Vz Stück auf 1 Mark kol- nisch, war nach. dem Vorgange der Münzvereinigung

der rheinischen Mark von 254-70 g, so ergibt die Reduktion auf die feine Mark und im Gewichte auf die Wiener Mark 112 S / 9 ff. rh. Gold aus der feinen Wiener Mark, 8-82 Stück aus der I5lötigen Wiener Mark und 9-41 Stück aus den 16lötigen Wiener Mark. Danach ergibt sich eine Relation der beiden Edelmetalle wie 1 : 11-99 oder rund wie 1 : 12 (Nagl a. a. O. 109). Mit der Einführung der Groschenmünze Sieg- munds verschwindet auch der Gebrauch des Tiroler Landgewichtes und die Ver- wendnng eines doppelten

Gewichtssystems aus der Praxis der Haller Miinz- statte. Die Wiener Gewichtsmark wird alleinherrfchend (a. a. O. 147). 2 *) 1 Lot hatte 4 Quintel, 1 Quintel 4 Richtpfennige (Sufchin 2 a. a. O, **) Der Kreuzer war überwertig, daher die Kreuzerprägung unrentabel, s. Geyer, Die österreichische Munzordnung von 1524' und ihre Borläufer in: NZ. N. F. 21. Bd. (1928), S. 30, 37. Vgl. die Tabelle für den Münzfuß der Haller Prägungen, ebenda S. ZK. j ***) Ein Münzmeister ist hier von 1504—1539 nachzuweisen (Geyer

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 67 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
-- oder Lebensstrafe stand), richtete der Münzmeister, welcher alle Montage, die Zeit von Georgi bis Jakobi (24. April bis 25. Juli) ausgenommen, in seinem Hause Gerichtssitzung abhielt? die Urtheiler entnahm er dem Kreise der Münzangehörigen. Friedensbrüche hatten dieselben vor dem Wiener .Stadtrichter zu verantworten. In sachlicher Hinsicht war die Gerichtsbar- . feit des Münzmeisters gegeben bei allen auf die Münze oder den Wechsel bezüglichen Verbrechen und Bergehen ohne Rücksicht auf die Person des Thäters

. Urtheiler in solchen Fällen waren die Hausgenossen. Bei bloßen Vergehen wurde die Strafe vom Münzgericht selbst vollstreckt, wenn da- gegen auf der That eine Verftümmlungs-- oder die Todesstrafe stand, mußte der Thäter dem Wiener Stadtgerichte ausgeliefert werden, in welchem die Hausgenossen statt der gewöhnlichen Beisitzer als Urtheiler fungirten. Das Urtheil lautete gewöhnlich auf Feuertod, in späterer Zeit auch auf „Aus- brechen der Augen'. Unter K. Maximilian I., seit Anfang des 16. Jahrh., führte

der Wiener Münzmeister den Titel eines niederösterreichischen Münz- meisters, und war also den Münzmeistern in den andern niederösterreichi- fchen Ländern übergeordnet. Das Institut der Wiener Hausgenofsenschaft befand sich schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrh. in finanziellem Ver- falle, so daß man der Verpflichtnng, jährlich die vorgeschriebene Zahl Güsse zu machen, nicht mehr nachzukommen vermochte. K. Friedrich III. ließ seit 1457 öfters mit Umgehung der Hausgenossen in der Münzstätte zu Wiener

- Neustadt münzen. 1463 hob derselbe zur Strafe für den Aufruhr der Wiener i. I. 1462 die Wiener Hausgenossenschaft auf und übertrug die Münzstätte nach Krems; doch trat diese Verfügung nicht in Wirksamkeit, nachdem der Kaiser 1465 die Wiener wieder zu Gnaden aufgenommen ■§• 8- — 125 — hatte. Erzherzog Ferdinand I. zog 1522 den Münzmeiste/Zchwarz und die Hausgenossen, weil sie nach dem Tode K. Maximilians I. ohne Erlaub- nis des landessürstlichen Regimentes für die niederösterreichischen Länder zu münzen

gewagt hatten, vor sein Gericht nach Wiener-Neustadt, ließ den Münzmeister enthaupten und erklärte die Münzerhausgenossenschaft für aufgelöst. Münzumlauf und Ausprägung.*) Spuren der karolingischen Eintheilung des Pfundes Silber (libra, talenturn) in 20 Schillinge (solidns) zu 12 Pfenningen (denarius), also in 240 Pfenninge, finden sich in Öfter- reich bis ins 13. Jahrhundert, sie werden als kurze Schillinge (solidi breves) bezeichnet. Biel verbreiteter und schließlich allein noch üblich war jedoch

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 106 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
das Bierschankrecht an das Wiener Bürgerspital, welches seitdem als allein berechtigt zum Bierschenken galt, nur der Landesfürst oder der Hansgraf konnte das Bier- schenken etwa wegen Weintheuerung erlauben. Die einzelnen weinbauenden Städte erlangten landess. Verbote des öffentlichen Ausschankes von Bier, doch blieb es den Hauswirtschaften unbenommen, Bier namentlich für das Hausgesinde zu brauen.^) Nach Erzh. Ferdinand I. Stadtordnung für Wien von 1526 waren die landesf. Räte und Diener berechtigt, mit Wissen

den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

sowie den Wiener Stadtrat und erließ mit Znstim- mung derselben die Handveste von 1281, worin den sremden Kauslenten („Gästen') gestattet wurde, die „gemeinen' (d. i. gewöhnlichen) Straßen zu Wasser und zu Lande nach Wien zu benützen, und ihnen Überdies volle Freiheit eingeräumt ward, mit ihren Waren in Wien beliebig lange zn bleiben und dieselben hier an Bürger oder Fremde (Gäste) zu verkaufen.**) Die Wiener Kaufleute und Krämer aber, deren Interessen diese Abänderung zuwiderlief, ruhten

Waren zu kaufen, aber mindestens ein viertel Zentner und nicht darunter, wodurch der gewinnbringende Kleinhandel auf dem täglichen Markte den Wiener Krämern gesichert wurde. Endlich sollte kein Gastgeber in Wien mit einem Gast Handelsgeschäfte abzuschließen berechtigt fein.***) Unter den späteren landesf. Bestätigungen des verschärften Wiener Nieder lagsrechtes sind besonders jene bemerkenswert, die in der Ordnung des Königs Ladislaus für das Hansgrafenamt in Österreich von 1453 und in der Kaiser Friedrichs

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 69 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
, besonders den bairischen Herzogen und süddeutschen Grafen, betriebenen Nachprägungen der österreichischen Münzsorten mit schlechterem Feingehalte. Hiezu kam noch, daß 1458 Erzherzog Albrecht, Herr des Landes ob der Enns, seine Münzstätte zu Enns und 1459 Kaiser Friedrich IH. seine Münzstätten zu (Wiener-Meustadt, Graz, Laibach und St. Veit an Spekulanten verpach- teten, welche ganz gehaltlose Pfenninge und Kreuzer (zu vier Pfenningen) massenhaft prägten und sich dadurch ungemein bereicherten. Geradezu

, bewirkte. Dieselben erreichten 1460 einen Kurs von mehr als 15 Pfund Pfenningen. Ilm den heftigen Klagen der Landstände und der Wiener abzuhelfen, ließ der Kaiser noch i. I. 1460 bessere Pfenninge prägen, doch vermochte sich der „aufgesetzte', d.i. Nominalwert derselben von 6 Schillingen = 1 ungar. Gulden im Verkehr nicht zu erhalten; mit Rücksicht auf ihren innern Wert war das baldige Herabsinken des Kurses auf 8 Schill. — 1 Gulden ganz begreiflich, wenn aber schon 1466 sogar 10 Schill

, für einen Gulden gezahlt wurden, so ist dies nur aus einer Panik zu erklären, die in dem gänzlichen Mangel, an Vertrauen in die Be- ständigkeit der Silbermünze ihren Grund hatte. Von da an bis gegen 1527 variirte der Kurs des ungarischen Guldens zwischen 10 und 11 Schil lingen; der durchschnittliche Feingehalt des Wiener Pfennigs war während dieser Zeit O'll Gr. Verhältnismäßig größeren Feingehalt besaßen die in Friedrichs III. späterer Regierungszeit nach Tiroler Muster geprägten Kreuzer oder Vierer

(= 4 Pfenninge) und Sechser (= 24 Pfg.); auch Groschen oder Achter f= 8 Pfg.) und Grossetl (= 2 Pfg.) begann man damals inOsterreich auszuprägen. Für dieGoldgulden, welche K.Friedrich HI. feit 1470 in Neustadt schlagen ließ, nahm man die schlechteren Sorten rheinischer Gulden zum Muster, von denen zumeist 4 — 3 uttgT' Gulden angesetzt werden. Das Feingewicht des ung. Guldens betrug nämlich da- mals 3-38 Gr., das des rhein. 253 Gr. In den LO Jahren des 15. Jahrh. wird der Kurs der rhein. Gulden in Wiener

des Zimenters noch mit dem des Münz- meisters verbunden gewesen zu sein; im 15. Jahrh. werden die Obliegen- heiten des Zimenters durch einen eigenen Beamten wahrgenommen. Nach dem Münzbuch Albrechts von Ebersdorf pflegten bereits in der ersten Hälfte des 13. Jahrh. die Gewichte und Maße jährlich durch den landes- fürstliche» Zimenter in der Schlagstube des Wiener Münzhofes in Gegen- wart des Münzmeisters, des Münzanwaltes, der Hausgenossen, zweier Wiener Ratsherren und zweier Genannten geeicht

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 19 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
) in Panno nien zu; doch mußten dieselben die Oberhoheit der Avaren anerkennen. Bon hier aus drangen die Slovenen seit Ende des 6. Jahrh. im binnenländischen und Usernorikum vor; in den gebirgigen Gegenden zwischen Enns und Wiener Wald im Süden der Donau sowie am Nordufer dieses Stromes gründeten sie viele Niederlassungen,- nur die Ebene zwischen Wiener Wald und Leitha im Süden der Donau sowie die östlich vom untern Kampfluß im Norden der Donau ließe» sie fast ganz unbesiedelt. 736 vollendete Sì. Pippin

von Italien, Sohn des Frankenkönigs Karl, die von letzterem be gonnene Unterwerfung des Reiches der Avaren; das alte Usernorikum zwischen Enns und Wiener Wald sammt einem schmalen Landstrich auf dem noch meist mit Urwald bedeckten nördlichen Donaiinfcr vom Haselgraben - (bei Linz) bis über die Nordhälfte des Tullner Beckens sowie Pannonien vom Wiener Wald bis zur Drau wurden dem Frankenreiche einverleibt. Das den Avaren abgenommene Gebiet (A various oder Pannoniens limes, d.i. „Mark') wurde von Kaiser

Karl d. G. 803 dem zu Lorch residirenden Grafen des an der Grenze gelegenen bairischen Traungaues zugetheilt. Seit etwa 82V ist dem Grafen im Tranngan nur mehr das Gebiet zwischen Enns und Wiener Wald zugewiesen; auch erscheint derselbe einem Mark- grasen untergeordnet, welchem die Oberaufsicht über das ganze den Avare» abgenommene Gebiet anvertraut war; zum Zwecke der Grenzvertheidigung hatte der Markgraf den Oberbefehl über die Aufgebote der ihm unter- stehenden Grafen zu führen

von der Donau in den kleinen Mündungsebenen ihrer Nebenflüsse (Jps, Erlaf. Bielach) sowie tiefer landeinwärts in den Fluß- thälern der Traisen, Perschling und Tulln, nördlich von der Donau in der sog. Wachau und im Thale des Kamp, besonders aber im Tullner Felde, endlich am Ostabhang des Wiener Waldes und die Donau abwärts bis südlich vom alten Carauntum. Vernichtet wurde die fränkische Herrschaft in der ganzen avarifchen Mark und mit ihr die deutschen Siedlungen durch das Nomadenvolk der Magyaren

und hier ein Markgraf eingefitzt. Spätestens im Juli 976 verlieh Kaiser Otto II. die Markgrafenwürde an Liutpold, den bisherigen Grafen im Donaugau. Derselbe entstammte einem Oftfrän- tischen Grafengefchlechte, welches von seiner zeitweiligen Verwaltung des Königsgutes Babenberg (Bamberg) das Geschlecht der Babenbergcr genannt wurde. Unter LiutpoldI. (976- 994) wurde dieOstmark bis zum Wiener Walde ausgedehnt, 396 findet sich zum erstenmal urkundlich der Name „Ostarnchi', d. i. Ostreich oder Österreich

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 538 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
- 1068 — § 18 Patentes vom 20. Febr. 1811*) am 15. März d. I. über 800. Dieses Patent gab an, daß der Bankozettelumlauf bereits 1.060,798.753 fl. er reicht habe, und setzte fest, daß die Bankozettel unter Reduktion ihres Nennwertes auf ein Fünftel in Einlösungsscheine umzuwechseln seien. Diese wurden als der Konventionsmünze gleichwertig erklärt, tatsächlich waren sie es nicht. Die Einlösungsscheine bildeten als Wiener Währung die einzige Valuta für das Inland. Ihr gesamter Betrag

, der in den Um- laus gelangte, erreichte 208,715.925 fl. Zur Tilgung derselben wurde der Erlös aus dem Verkauf der geistlichen Güter in Aussicht genommen, wozu es aber nicht kam. Die Wiener Währung war also ohne Fundierung und ohne Einlösungsmöglichkeit nur mit Zwangskurs versehen. Auch ein Teil der àpserscheidemunze wurde auf ein Fünftel ihres Nennwertes herabgesetzt. Das Patent sprach serner die Reduktion der Zinsen der ver- zinslichen Staatsschuld wie der ständischen Schulden auf die Hälfte

aus, doch sollte die Zahlung in Wiener Währung geschehen, nachdem sie schon seit längerer Zeit in Bankozetteln erfolgt war. In den damals unter fremder Herrschast stehenden Provinzen wurde das Finanzpatent nach deren Heimfall an Osterreich größtenteils publiziert. Doch unterblieb dies in Tirol und im oberösterr. Hausruckviertel, weshalb es daselbst nicht in Kraft trat. Die Kosten des Krieges von 1813 und 1814 zwangen zu aber- maliger Vermehrung des Papiergeldes. Auf Grund des ksl. Patentes vom 16. April 1813 wurden

aus- ländischen und einem Wiener) ein Anlehen von 33 Mill. sl. Konventions- münze auf, welcher Vertrag 29. Mai 1818 die ksl. Bestätigung erhielt.*) Zu vollständiger Einlösung reichte das Anlehen nicht aus. Geschäfte der Nationalbank mit der Staatsverwaltung. Durch ksl. Patent vom 15. Juli 1817 erhielt die Nationalbank ihr desinitives Statut mit ausschließlichem Privileg als Zettel- oder Notenbank auf *) Die Finanzverwaltung mußte sich nicht zur Zahlung in Konventions- münze, sondern mittelst Obligationen

verstehen, die 5»/„ in Konventionsmünze trugen. Sie bildeten den Hauptteil der neuen Staatsschuld, für sie kam im Ge- gensatz zu den in Wiener Währung verzinslichen Obligationen der älteren Schuld der Name „Metalliques' auf.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 160 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
310 — §. 13. dieselbe nach (Wiener) Neustadt übertragen. AuchEnns erscheint seit etwa 1185 als Münzstätte. Doch vermochten sich beide der Wiener Münzstätte gegenüber nicht lange zu erhalten. Als umlaufendes Geld im Lande Steier werden hauptsächlich fremde Pfenninge, nämlich Aglaier für die südliche und Friesacher für die nördliche Hälfte, genannt. Erst 1222 wird einer herzoglichen Münzstätte in der Burg zu Graz bei Gelegenheit der VerHand- lungen Erwähnung gethan, welche H. Leopold

das Verkehrsgebiet der Gräzer Pfenninge immer mehr eingeengt, während die Wiener Pfenninge infolge natürlichen Strebens des zunehmenden Handelsverkehrs nach Münzeinheit sich auch im *) <3. oben S. 273. Luschin TU'. Numism, Ztschr. II, 491 f.; XI, 213 f. **) Die Gräzer Zahlmark wurde zu 160 Pfenningen gerechnet! dieselbe wird mitunter als umica numero bezeichnet, was besagt, daß die Mar? nach der Zahl, nicht nach dem Gewicht zu verstehen sei (vgl. Steiuherz in: MJÖG, XIV, IS). Die Gräzer Mark als Münzgewicht wog

wahrscheinlich 248 Gramm, die rauhe Gräzer Marl war um 1275 lölßtig. ) Zum Jahre I860 erscheint auch eine herz. Münzstätte zu Judenburg (Archiv LX, 107 N. 38). t) Über die Thätigkeit dieser Münzbeamten !■ oben S, 124. §. 13. — 311 — Lande Steier immer weiter ausbreiteten. H. Ernst befahl 1409 gelegent lich der Verpachtung der Gräzer Münze, die Gräzer Pfenninge, die noch vor einem Jahrh. zu l 1 /^ Wiener gerechnet worden waren, „nach Korn, Wag und Aufzahl' wie zu Wien zu schlagen, und H, Friedrich

ihrer Erhebung in den Rcichssürstenstand durch K. Sigmund (1436) u. a. auch die Münz hoheit, sie prägten jedoch, wahrscheinlich zu Cilli selbst, nur Pfenninge nach Wiener Vorbild.***) Maut- (oder Zoll-) Regal. Das Wort theloneum wurde wie in Österreich so auch in Steier ursprünglich in verschiedenem Sinne gebraucht: es bedeutete sowohl Berkaufsabgabe (Berkaufszoll) bei größeren Umsätzen, vom Käufer und Verkäufer zu zahlen, als auch Abgabe von den Verkehrs-- Mitteln (Wagen, Saumthieren), welche den Charakter

7
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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 107 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
204 B.H. Der Instruktion zufolge, welche K. Maximilian 1507 dem Hansgrafen in Österreich ertheiite, wurde sogar bestimmt, daß kein ausländischer Kaufmann ohne Erlaubnis des Hansgrafen nach Wien ziehen dürfe.*) Auch den Berkehr mit Venedig, dem Hauptplatz des Levantehandels, suchten die Wiener möglichst zu beschränken und an sich zu reißen **), indem sie sich von den Herzogen Albrecht II. und Rudolf IV. Privilegien verschafften, denen zufolge die fremden Kaufleute auf keiner andern Straße

als der über den Semmering, Bruck, Leoben, Judenburg, Friesach, Villach, Tarvis und Pontebba nach Venedig und zurück fahren sollten, wobei sie wieder dem Wiener Niederlagsrecht verfielen. Dieser Straßenzwang lag auch im Interesse der Herzoge, weil durch denselben die Zolleinhebung wesentlich vereinsacht wurde. Am lästigsten fiel dieser Zwang den nach Venedig handeltreibenden Kaufleuten der übrigen österreichischen Städte sowie denen aus Böhmen und Mähren, welche dadurch verhindert wurden, ihre Waren auf dem nächsten

nach Brünn begaben, um von dort aus nach Ungarn und Polen zn handeln. Die Einbuße, die der Kaiser dadurch an Zöllen, Mauten und Aufschlägen erlitt, bewog ihn zum Erlaß einer neuen Ordnung für den Handelsverkehr der ausländischen Kansleute in Wien unter einander (1513 und nochmals 1515), worin er dieselben von dem Zwange, ihre Waren nur an Wiener Bürger verkaufen zu dürfen, befreite, sie abex auf den Großhandel be- schränkte, während sie früher einzelne Artikel auch in kleineren Quantitäten verkauft

hatten. In einem der Ordnung beigegebenen Tarife wurde näm lich für die einzelnen Warengattnugen das Minimum der Quantität be- stimmt, unter welchem nicht verkauft werden durfte.*) Weit geringere Bedeutung als das Niederlagsrecht Wiens hatten die Niederlagsrechte anderer österreichischer Städte (Wiener-Neustadt^), Hain- bürg***), Kremsf), Korneuburgff), Jpzfff) u. s. w.). Die Aufrechthaltung des.Niederlagsrechtes lag dem Hansgrafen ob, dessen Vertreter der „An- Walt des Hansgrafen' und dessen Hilfsbeamte

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 136 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 262 — 8- I»- Pangerl, Mariazell, in: MHVSt. 18. Böheim, Chronik von (Wiener-) Neustadt, 2.Ausg., 1863. Schober, Das bürgerliche Leben zu W.-Neu- stadi im Zeitalter Friedrichs IV., in: Blätter f. Ldkde. NÖ. 19. Raisp, Pettau, Steiermarks älteste Stadt 1853. Böser, Voitsberg 1884. Richter, Beiträge z. G. d. Marktes Weiz, in: MHVSt. 5. Zur Geschichte des Bauernstandes: Peinlich, Zur Geschichte der Leibeigenschaft und Hörigkeit in Stm-, Sep.-Abdr. aus dem Grazer Volksblatt 1881. Zahn

des Markgrafen Albrecht Achilles für Wiener-Neustadt von 1455, in: Berichte des Wiener Altertumsvereins 15. Jlwof; Die Einfälle der Osmanen i. d. Stm., in: MHVSt. 9. 10. 11. 15. und 32. Dslbe.: Steirisches Eisen zu Wehr und Waffen in den Zeiten Maximilians I. und Ferdinand I., in:. MHVSt. 34. Mell, Die sog. Schützenhöfe und Schützenlehen in Stm., in: MHVSt. 42. Pichler, Beiträge z. Gesch. der lf. Rüst- und Kunstkammer, sowie des lf. Zeughauses in Grätz, in: Archiv 61. Das Landeszeughaus in Graz

Gepräge, in: Wiener Num. Zschr. 2. Dslbe.: Die Münzen der Grafen von Cilli, in: WNZ. 10. Dslbe.: Beiträge zur Münzgeschichte d. Stm. im Ma., in: WNZ. 11. Unger, Kleine Beiträge zur Münz- künde d. Stm., Sep.-Abdr. aus Mittheilungen des Clubs der Münz- und Medaillenfreunde in Wien, 1890. Domanig, Der Goldguldeufuud von Stainz, in: WNZ. 19. Nagl, Die Goldwährung und die Handels- mäßige Goldrechnung im Ma., in: WNZ. 26. Kenner, Urkundliches zu den Prägungen der Kaiser Friedrich III. und Maximilian

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 10 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
deS k. u. k. Haus-, Hos- und StaatsarchiveS, beschrieben von Böhm, Wie»1873. N. 48), welches die Akten des Verfahrens : am herzog« lichen Hofgerichte für die Jahre 1386—13S7 enthält und die verschieden«, Vorfälle der gerichtlichen Streitverhandlung und des Zwangsverfahren vèr- zeichnet, vor allem die gerichtlichen Beschlagnahmen („Fron') der Gàd- stücke, wovon die Benennung herrührt. Das Fronbuch findet sich theil- weise, jedoch höchst mangelhast abgedruckt in: Schlager, Wiener Skizzen^ (1836

. obernnd niederösterreichischer Städte. 1877. Die Wiener Stadtrechtsquellen insbesondere find mit ausführlicher Einleitung herausgegeben von Toma- fchek, Rechte und Freiheiten derStadt Wien, 2Bände, 1877f. (I.Abthei- 'lung der Geschichtsquellen der Stadt Wien, hg. von Weiß). Das Stadtrecht hat sich auf Grund des Landrechtes infolge des höheren wirtschaftlichen Ausschwunges der Städte entwickelt. Die ältesten landesherr- lichen Stadtrechtsprivilegien sind die Herzog Leopolds VI. für die Städte Enns

der beiden Wiener Stadtrechtsprivilegien K. Rudolfs im Programm des Fr.-Jos.-Gymn. in Wien 1879 widerlegt. Vgl. Redlich, Wien i; d. I. 1276—1278 und K. Rudolfs Stadtrechts- Privilegien in: Mittheilungen d. I. f. ö. Gf. XII,55. Herzog Albrecht I. hat beide Privilegien K. Rudolfs ins Deutsche übertragen lassen, sie mit Einschränkungen bestätigt und durch neue Satzungen vermehrt, doch hat sich nur der eine dieser Freiheitsbriefe Albrechts I. von 1296, der sich an die rudolsinifche Bestätigung des Privilegs

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Pagina 60 di 202
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: S. 991 - 1188
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/2
ID interno: 132994
Kurfürsten von 1490 vom Wormser Reichstag 1495 festgelegt worden, wobei die Lücke der fehlenden &l 2 Karat durch die Schickung (unedle Beimischung) auszusüllen war. Auch diese wurde geregelt aus dem Frank furter Münztage 1509 durch die Vorschrift, daß sie aus 3V; Karat weiß (Silber) und 2 Karat rot (Kupfer) zu bestehen habe. Maximilian übernahm für den österr. Gulden rh. den Feingehalt von 18Karat samt der Schik- kungsvorschrift und bestimmte die Aufzahl mit 86 Stück auf die rauhe Wiener Mark

, was ein Stückgewicht des Guldens von 3'26 g ergibt. Nach dem Verhältnis der Kölner Mark zur Wiener Mark von 5 : 6 errechnet sich eine Aufzahl von 71 2 / 3 Stück auf erstere. Die Valvation des österr. Guldens rh. für den Wechsel ward mit 1 Pfd. Pfg., gleich 8 Schilling oder 60 Kreuzern, vorgeschrieben. Die beiden Goldmünzen sind wohl nur in sehr geringer Zahl geprägt worden. Bon der Silbermünze ist der gleich dem Sechser 15lötige Viertelgulden als Erfüllung der vom Kaiser versprochenen Einführung der Tiroler Münze

in allen österreichischen Ländern anzusehen, doch wurde er nur in beschränktem Umfang ausgeprägt. Die Auszahl des Kreuzers wurde wieder mit 17 1 / 2 Stück auf das Wiener Lot zu B^lötigem Silber bestimmt. Auch Silbergulden, halbe und Biertel- fiücke (Ortgulden) ließ Maximilian nach dem Fuße Eh. Siegmunds prägen. Die ältesten derselben setzt Nagl in die ersten Jahre des 16. Jahrh. Sie reichen bis an das Lebensende des Kaisers und zeichnen sich durch schöne Porträtdarstellungen aus. Sie waren teils für den Geldumlauf

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
(1938)
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte ; [2]
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Pagina 81 di 202
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: S. 991 - 1188
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; s.Recht ; z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/2
ID interno: 132994
Patentes vom 20. Febr. 1811*) am 15. März d. I. über 800. Dieses Patent gab an, daß der Banko zettelumlauf bereits 1.060,798.753 fl. er reicht habe, und setzte fest, daß die Bankozettel unter Reduktion ihres Nennwertes auf ein Fünftel in Einlösungsscheine umzuwechseln seien. Diese wurden als der Konventionsmünze gleichwertig erklärt, tatsächlich waren sie es nicht. Die Einlösungsscheine bildeten als Wiener Währung die einzige Valuta für das Inland. Ihr gesamter Betrag, der in den Um lauf

gelangte, erreichte 208,715.925 fl. Zur Tilgung derselben wurde der Erlös aus dem Verkauf der geistlichen Güter in Aussicht genommen, wozu es aber nicht kam. Die Wiener Währung war also ohne Fundierung und ohne Einlösungsmöglichkeit nur mit Zwangskurs versehen. Auch ein Teil der Kupferscheidemünze wurde auf ein Fünftel ihres Nennwertes herabgesetzt. Das Patent sprach ferner die Reduktion der Zinsen der ver zinslichen Staatsschuld wie der ständischen Schulden auf die Hälfte aus, doch sollte die Zahlung

in Wiener Währung geschehen, nachdem sie schon seit längerer Zeit in Bantozetteln erfolgt war. In den damals unter fremder Herrschaft stehenden Provinzen wurde das Fmanzpatent nach deren Heimfall an Österreich größtenteils publiziert. Doch unterblieb dies in Tirol und im oberösterr. Hausruckviertel, weshalb es daselbst nicht in Kraft trat. Die Kosten des Krieges von 1813 und 1814 zwangen zu aber maliger Vermehrung des Papiergeldes. Auf Grund des kfl. Patentes vom 16. April 1813 wurden

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