nur für die betreffende Wegesstrecke. In Betreff der Umspannung. Das stationsweise Umspannen, nämlich der Wechsel der Pferde in den dazu bestimmten Post-Stationen muss, wenn der Beisende nicht selbst einen Aufschub verlangt, bei Tag in 10 Minuten, und bei Nacht in 15 Minuten vollendet seyn. Sollten die Postpferde im Postdienste abwesend, oder für denselben bereits bestellt und nicht mehr verwendbar seyn; so muss der Beisende bis zur Stellung der Aushülfspferdc zinvarten, wenn er nicht vorziehen
, noch sonst Jemanden überlassen. — ej Der Wechsel der Pferde zwischen zwei auf der Strasse sich begegnenden Ritten ist nur dann erlaubt, wenn derselbe bei einer gleichen Pferde zahl Statt finden kann, und die Reisenden dazu einwilligen. ln Betreff der couriermässigen Beförderung, a) Diese findet nur auf ausdrückliches Verlangen der Reisenden, nnd vor der Hand nur auf der Wiener- und Vorarlberger-Route Statt, und es wird dabei die Fahrt und das stationsweise Umspannen in der möglichst kürzesten Zeit