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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica , Tecnologia, matematica, statistica
Anno:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Pagina 46 di 268
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Klagenfurt
Editore: Kleinmayr
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Segnatura: II 9.156
ID interno: 218114
II. von Bayern, als Sohn des Bruders König Ottos I. von sächsischem Blute, der auch über den karantanischen Herzogssprengel gebot, durch ein mit bayerischen Fürsten —„ episcopi ac comites Bawarii' — besetztes Gerieht in der Landeshauptstadt Regensburg wegen Hochverrates verurteilt, verlor das Herzogtum und verfiel dem Kirchenbann. König Otto II. ging also so vor, als ob Heinrich nach Stamm und Recht Bayer gewesen wäre. Sollte darin die bewußte Erfüllung eines rechtlichen Erfordernisses zum Ausdruck gekommen

sein, was in so früher Zeit nahelag, dann müßte des Herzogs Zugehörigkeit zum sächsischen Stammes- und Rechtsverband ausnahmsweise gelöst und er in den bayerischen Stammesverband aufgenommen worden sein, Vielleicht ist es aus politischen Gründen geschehen, damit das Herzogsgeschlecht tiefer in Volk und Land Wurzel fasse. Heinrich empfing das Herzogtum schon als Kind und stand unter der Vor mundschaft seiner Mutter, der hochbegabten und tatkräftigen Bayerin Judith, Tochter Herzog Arnulfs von Bayern; Ansehen

und Einfluß dieser Fürstin waren so bedeutend, daß sie, an Würde dein Sohne gleichgeachtet, als anerkannte Herrin des Landes walten konnte. Ihr Vertrauensmann, der Bischof von Freising, stand zu gleich dem König Otto I. nahe. Und dieser große König wünschte ebenfalls, mit Bayern und seinem Herzogshause politisch auf bestem Fuße zu stehen und die Stellung der Dynastie zu festigen. Sollte nicht Judith geplant und der König zugestimmt haben, daß der jugendliche Sohn in den bayerischen Stammesverband eintrete

? Ich halte diese Möglichkeit nicht für ausgeschlossen. Eine weitere erwägenswerte Möglichkeit wäre, daß der in Bayern gegen die Empörer kämpfende König sich damals bei der Wahl des Ortes der Gerichtstagung überhaupt keine Gedanken über Recht oder Un recht machte, sondern in leidenschaftlicher Kampf- und Rache stimmung rasch an Ort und Stelle handeln wollte. Einfacher und klarer liegen die Dinge im Achtprozeß von 978, in welchem gegen Herzog Heinrich von Kärnten wegen Hoch verrates auf Verbannung und Haft

erkannt wurde; wie schon vorher seinen Besitz, so büßte er jetzt auch sein Herzogtum ein. Der Her zog war als Sohn Herzog Bertholds von Bayern Bayer; aber seine Verurteilung erfolgte zu Quedlinburg in Sachsen. Zusammen mit ihm wurden Herzog Heinrich II. von Bayern, Bischof Heinrich von

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