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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1949
¬Der¬ österreichische Hofkriegsrat : 1556 - 1848.- (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 1)
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Pagina 33 di 96
Autore: Regele, Oskar / von Oskar Regele
Luogo: Wien
Editore: Verl. der Österr. Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 91 S. : Ill., Kt.
Lingua: Deutsch
Soggetto: c.Österreich / Hofkriegsrat
Segnatura: II Z 3.091/1(1949)
ID interno: 234832
ihm mit sehr untergeordneten Kräften die Grenzen zu behaupten. * 2 3 4 5 ) Es liegen zahlreiche Beweise dafür vor, daß auch während der Länderteilung die Ober hoheit des Wiener Hofkriegsrates zu jeder Zeit schon dadurch gewahrt geblieben ist, daß es ausschließlich der Kaiser war, der in allen wichtigen Dingen das letzte Wort hatte und daß sich auch die „ständische“ Kriegführung niemals von der kaiserlichen abtrennen ließ. 1582 erstattete der Wiener Hofkriegsrat einen Bericht an den Regensburger Reichstag

über die gefahrvolle Lage an den Grenzen Ungarns und Kroatiens 2 ), worauf in Wien gemeinsame Beratungen der beiden Hof kriegsräte stattfanden. Aus dem Jahre 1607 liegen Korrespondenzen des innerösterreichischen Hofkriegsrates mit dem Hofkriegsratspräsidenten in Prag vor. 1683 beauftragte der Wiener Hofkriegsrat den Banus von Kroatien, die kroatische Insurrektion nach Wien zu senden und Kaiser Leopold befahl (nebst anderen Verteidigungs maßnahmen) dem Grazer Hofkriegsrat am 29. März 1683 die Bewaffnung von 5000

es der Generalamtverwalter der windischen und petrinischen Grenze, Generalwachtmeister Graf Hannibal Heister ab, sich Palffy zu unter stellen. Da griff der kommandierende General in Ungarn, F. M. Heister ein und erwirkte durch den Wiener Hofkriegsrat einen kaiserlichen Befehl, daß gegen den Mißstand „der doppelten Stellen ex fundamento ein Remedium überlegt werden solle“, was zur Folge hatte, daß alle innerösterreichischen und in der Grenze kommandierenden Generale dem’ F.M.Lt. Palffy unterstellt wurden

4 ). So war es der Wiener Hof kriegsrat, der die ständischen Bestrebungen, die kroatischen und ungarischen Interessen sowie die Interessen der kaiserlichen Kriegführung zum Besten des Ganzen harmonisch zu vereinen wußte. Jede Unterstelle zeigt Egoismus, Machtstreben, Geltungsdrang, Unabhängigkeitswillen und Ehrgeiz — das alles schadet nicht, solange die oberste Behörde, wie hier der Wiener Hofkriegsrat, alle diese an sich vorteilhaften Kräfte dem gemeinsamen Ziele dienstbar zu machen versteht. Aus allen angeführten

Fällen ist ersichtlich, daß der Grazer Hofkriegsrat stets in das Gesamt räderwerk des Habsburgerreiches eingegliedert war. Als Teil dieses gewaltigen Mechanismus hat er sich jedenfalls bestens bewährt und in der Geschichte österreichischer Landesvertei digung bleibt ihm ein Ehrenplatz gewahrt. - ■ Der Instanzenzug war allerdings im System der Hof kriegsräte kein einfacher. Nach Bidermann 6 ) mußte der Wiener Hofkriegsrat im Wege der Österreichischen Hof kanzlei seine Weisungen an Graz, Innsbruck

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 331 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
BNM-«UvgM il et : Geldzahlungen. 3u lin AundMAchuttgsMtiutett, bann zn leti §|. 386, “ " ^ ' des ft, H. «. à 'O ^ Durch das k. Patent vom 20. Februar 1811, Nr. SM W. S., wurde» Ne Ns dahin bestavdenev BaukoZettel aus- §ryàN und angeordnet , daß fie vom '16. März 1811 an w it« S. Sicile ihres Nemnverthes qeqcn EinlöfunqS- jchenre auSzuwechftln feien (§, 3 ebd.). Bon diesem Tage a^wMMn die neuen Einlösungsscheine als Wiener» Währung und einzige «aluw für das Inland erklärt^ in ««Ger alle , vichi

etwa auf das Ausland bezüglichen, «ec* ttifc geschlMe» werde» mußten. Alle ^ avf andere Art einge- ßangeneN Eonlraete wurden str Nngttrig erklärt, und nur bei ?! E«îî befonbettn Münzsorte He Machten Darleihen - durste Ne Ruazahlung in derselben Münzsorte bedungen werden (§. 9^, ebd.). Nertrs'ge über aus dem Auslände bezogene Darleihen. oder Naaren. konnten in einer bestimmten Münz» Drte oder in klingender Münze überhaUpt, oder in Wiener» Courant geschloffen werden (§§. 8— io à). 'Verpflichtungen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1949
¬Der¬ österreichische Hofkriegsrat : 1556 - 1848.- (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 1)
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Pagina 32 di 96
Autore: Regele, Oskar / von Oskar Regele
Luogo: Wien
Editore: Verl. der Österr. Staatsdruckerei
Descrizione fisica: 91 S. : Ill., Kt.
Lingua: Deutsch
Soggetto: c.Österreich / Hofkriegsrat
Segnatura: II Z 3.091/1(1949)
ID interno: 234832
bis zur Bukowina erstreckte und schließlich sechs Generalate umfaßte. Der Grazer Hofkriegsrat war indessen nur für die Grenzen von Steiermark, Kärnten, Krain und Görz zuständig. Die Errichtung des Grazer Hofkriegsrates bedeutete einerseits ein Doppelgeleise neben dem Wiener Hofkriegsrat — in Innsbruck gewannen die Militärangelegenheiten niemals einen größeren Umfang — anderseits ließ sich jedoch die Grenzverteidigung im Südosten wirklich wirksam nur aus der Nähe leiten und deshalb mußte sie auch eine gewisse

Selbstän digkeit haben, da die Grenzverteidigung zum größten Teile auf den Ländern lastete, mußten diese auch an der Leitung der militärischen Angelegenheiten stärker beteiligt sein. Nur die Feldtruppen unterstanden unmittelbar dem Wiener Hofkriegsrat. Die von Rudolf II. an Erzherzog Karl erlassene Instruktion vom 25. Februar 1578 besagte ausdrücklich, daß die Bestellung des Erzherzogs „für die Verwaltung des Kriegswesens der kroatischen und windischen Grenze“ gelte. Die Direktiven vom 11. März 1578

und zu selbem Ende dem kaiserlichen Hofkriegsrate angewiesen und subordonirt werden sollen...“. Die Militärangelegenheiten wurden daher in Graz (für die Grenzgeneralate Karlstadt und Warasdin) und Innsbruck (wo es eine „Militär sektion“ des Geheimen Rates und seit 1701 einen „ober- und vorderösterreichischen Militär direktor“ gegeben hat) von der politischen und Finanzverwaltung abgetrennt und in den Aufgabenkreis, des Wiener Hofkriegsrates übergeleitet, der fortab die alleinige Kompetenz in Militärfragen

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