Pagina 27 di 44
Luogo:
Bozen
Editore:
Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Descrizione fisica:
44 S.
Lingua:
Deutsch
Commenti:
Aus: Der fahrende Skolast ; 15,1/2. - Enth.: Die drei Fassungen (A,B,C) mit dem Operationskalender (D) ohne die Motivierungen!
Soggetto:
s.Südtirol-Paket
Segnatura:
III 100.297
ID interno:
242669
Fußnoten -Ausleaunasformeln (1) Diese Formulierung schließt eine verbleibende regionale Kompetenz aus. (2) Obige Formulierung wird durch eine allfällige Änderung im Zusammen hang mit der Prozedur der Program mierung geändert. (3) Was die Vorbereitung des provinzia len Planes für die Wirtschaftsent wicklung betrifft, wird die diesbe zügliche Maßnahme mit dem Staats gesetz über die Prozedur der regio nalen Wirtschaftsprogrammierung koordiniert, in diesem Sinne kann die Provinz beantragen
- und Landpolizei bedienen kann. Bei Vorhandensein der vorge schriebenen Eigenschaften wird die zuständige staatliche Behörde im Sinne der bestehenden Gesetze je nen Gemeindewachmännern die Ei genschaft eines Funktionärs der öf fentlichen Sicherheit zuerkennen, welche die Provinz im Einvernehmen mit den Gemeinden als notwendig erachtet für die Befugnisse laut vor hergehendem Punkt. (7) Obige Formel schließt aus, daß auch die derzeitigen, in der Stammrolle des Staates sich befindenden Ge meindesekretäre
Bezeichnungen im italieni schen Regierungstext angepaßt wer den an die Bezeichnung „Verwal tungsgerichtshof", wie in den er wähnten Maßnahmen 85 und 86, und in dieser Erwartung gebraucht un ser Text immer nur die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof der Provinz Bozen”, weil diese Bezeichnung vor zuziehen ist. (14) Obige Formel ist so auszulegen, daß die Regierung das Provinz- und das Regionalhaushaltsgesetz, immer un ter Bezug auf die Kapitel, von de nen die Rede ist, vor den Kammern im Sinne des Art
. 49 des Statuts und vor dem Verfassungsgerichts hofe im Sinne des Art. 82 des Sta tuts, wegen Verletzung des Grund satzes der Gleichberechtigung der beiden Sprachgruppen, nicht anfech ten kann. Dasselbe gilt auch für die Rückverweisung des Provinz- und Regionalhaushaltsgesetzes. (15) Der Wähler, der eine ununterbro chene vierjährige Ansässigkeit in der Region erreicht hat, wird für die Regional- und Gemeindewahlen in die Wählerlisten jener Gemeinde der Provinz eingetragen, wo er die längere Ansässigkeit
. (20) Das vorgesehene Einvernehmen ist im Ausmaß und im Sinne des Geset zes über die Prozedur der Program mierung zu verstehen und auszule gen. (21) Bemerkung: Die Maßnahme 35 des Regierungstextes, welche die Auf gaben des Super-Intendenten fest legt, bezeichnet die ladinische Schu le, die dort das erste Mal erwähnt wird, mit „Schule in den ladinischen Gemeinden gemäß Maßnahme 69". Die Maßnahme 69 des Regierungs textes entspricht unserem Text un ter 63/1, wo der Unterricht in den ladinischen Schulen festgelegt