Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
) Wo kein Hauptmann vorhanden war, stand dem Vikar die gesamte Gerichtsbarkeit zu.^) Für die hen größeren Gerichts- und Verwaltungsbezirken vorgesetzten Beamten kam im 14, Jahrh. ein neuer Amtstitel auf. der in Ober- und Mittelitalien schon im 13. Jahrh. allgemein gebräuchlich geworden war. Der bischöfliche capitenens des Rons- und Sulzberges heißt seit ungefähr 1329 vicarins generalis in temporalibus oder vicarins in civilibus et crimiiialibus cansis.fff) 1339 ernannte Bischof Nikolaus einen General- Vikar
, der die Zivil- und Kriminalgerii^tsbarkeit in den Burgbezirken des Lagertales, sowie in den Pfarren Villa Lagarina, Volano, Lizzana, Mori, (Jardumo, Nag-o-Torbole (Penede), in Ballarat, Folgaria, Aldeno, Cimone und 'Garniga ausüben sollte. Sein Amtssitz war Isera. Aber schon im folgenden Jahre wich der Bischof vor den Ansprüchen der Castel- *) Ausnahmsweise behielt sich 1339 Bischof Nikolaus dem Hauptmann'von Fleims gegenüber die Bestrafung von Notzucht, bewaffnetem Überfall und Heim- suchung