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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 102 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
die anfangs nur für die Dauer der Abwesenhei, Maximilians eingesetzten Regimente in Innsbruck und Wien einen stän digen Charakter erhielten, und zwar jenes Ende 1499, dieses 1501 und 1502. Dem Regimente in Innsbruck, das aus einem Landhofmeister, einem Marschall, einem Kanzler und fünf „Statthaltern und Regenten' zusammengesetzt war, stand in Tirol und den Vorlanden 2 ) die Ausübung der landesfürstlichen Rechte, die Verwaltung, oberste Justizpflege, Mili tär- und Polizeigewalt und die Verleihung

) bestand aus einem obersten Hauptmann und mehreren Statthaltern und Rüthen. Auch ihm war eine Raitkammer beigegeben, die aber später unter die Con- trole der Raitkammer in Innsbruck gestellt wurde und am Ende der Re gierung Maximilians ganz verschwand. Auch wurde jetzt eine eigene österreichische Kanzlei errichtet. Doch wurde in den nieder österreichischen Ländern die Ausübung der obersten Justizhoheit nicht *) Im Jahre 149S traten auch in Österreich statt der bisherigen „Hub meister' (früher

„Landschreiber') „Vicedome', und zwar je einer in Ober- und Niederöaterreich, an die Spitze der landesfürstlichen Finanzverwaltung. 2 ) Für das Elsass und das westliche Schwaben bestand zwar ein eigenes Regiment in Ensisheim. Aber es hatte doch nur beschränktere Befugnisse und war jenem in Innsbruck untergeordnet.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 214 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
österreichische Kammer wurde unter Ferdinand II. 1635 mit der Hofkammer vereinigt, welche fortan auch die Geschäfte jener besorgte. 1 ) Auch unter K. L e o p ol d L gab es in G r a z und Innsbruck besondere Geheimraths- collegien mit eigenen „Hofvicekanzlern' für die Verwaltung und die Justiz. Bezüglich dieser entschieden sie als oberste Bevisionsinstanzen die Oivilsachen endgiltig, während sie in Criminalsachen die Gnaden gesuche und die Becnrse an die Gnade des Kaisers dem Hofe vorlegen

folgte, machte diesen föderalistischen Einrichtungen bezüglich der deutschen Erblande ein Ende. Schon wenige Wochen nach seinem Begierungs- antritte fasste er den Bntschluss, den innerösterreichischen Hofkriegsrath lind die militärischen Angelegenheiten in Tirol und den Vorlanden dem Hofkriegsrathe in Wien, die Hofkammern in Graz und Innsbruck der Hofkammer in Wien unterzuordnen. Trotz des Widerstrebens der be treffenden Behörden wie der Stände Tirols und Steiermarks wurde diese \ erordnung bis 1709

und die Hofkammer mit den obersten Behörden in Graz und Innsbruck. 8 ) Bidermann, Geschichte der landesf'ürstlichen Behörden in Tirol, S. 342 ff. und „Gesammtstaatsidee', 1, 42 f. 4-6 fi'. (mit den Koten 61—87 S. 134 ff.) und 2, 1 ff. *) B i d e r ni a n n, 2, 8 ff. mit den Anmerkungen S. 106 if. 6 ) Xur der diplomatische Verkehr mit der Pforte verblieb noch dem Hof kriegsrathe.

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 193 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
, welche Maximilian I. geschaffen, baute sein Enkel Ferdinand I. weiter, nachdem er 1522 den alleinigen Besitz der österreichischen Länder erhalten hatte. Die zwei Regierungen oder Regimenter, 3 ) eine für die „niederösterreichischen' Länder in Wien und eine für die „oberösterreichisehen' in Innsbruck (mit einer siehe die Erörterungen von Deäk, Ein Beitrag zum ungarischen Staatsrecht. S. 75f. und Lustkaneli, Abhandlungen, S. 251 ff. — Nack E. Nagy, Magyar orszäg Közjoga (Ungar. Staatsrecht) 3. Aufl. 1897, fallt

der österreichischen Centralver- waltung (1493— 184-8), I. Bis zur Errichtung der österreichischen Hofkanzlei (bis 1619). „Mittkeilungen des Instituts', 8, 258 ff. Reiches, aber von einem etwas zu centralistischen Gesichtspunkte aus benutztes Material für die ganze Periode bei H. I. Ri der mann. Geschichte der österreichischen Gesammtstaatsidee, 2 Abth. (bis 1740) Innsbruck 1867 und 1889. Nachträge nncl Berichtigungen hiezu von Felln er in „Mittheilungen des Instituts', 15, 517 ff, Yen. hi emit die allgemeinen

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Pagina 194 di 386
Autore: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Luogo: Wien [u.a.]
Editore: Tempsky
Descrizione fisica: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Segnatura: II A-19.074
ID interno: 75617
waren. Jede Regierung zerfiel in zwei Senate, einen für die eigentlichen Re gierungsgeschäfte mit Einschluss der militärischen Angelegenheiten und einen ftir die Justiz, indem die Regierungen auch den obersten Gerichts hof für die betreifenden Länder bildeten, Doch durfte dieser Senat die Urtheile nur vorbereiten, während die Entscheidung selbst im Plenum gefüllt wurde. Auch die Kammern in Innsbruck und Wien, 2 ) welchen die FinanzverwaHung und die Rechtssprechung in Finanzsacben, die Auf sieht

gegen dessen Befehle oder der lauen Ausführung derselben einzuschreiten hatte. Die auf dem Ausschusslandtage in Innsbruck 1518 beschlossene Errichtung eines Ho fr at lies als oberste Behörde für alle Erblande war infolge des baldigen Todes Maximilians I. nicht mehr zu Stande ge kommen. Die Delegierten der Stände der österreichischen Erbländer welche im December 1525 in Augsburg zusammentraten, forderten den Erzherzog Ferdinand in dringender Weise auf, einen ständigen Hofrath am fürstlichen Hofe einzusetzen

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