Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
in Steier oder Kärnten zu kansen, weshalb K. Friedrich III. 1491 den Bürgern von S. Veit, Völkermarkt nnd Klagenfurt verbot, die Laibacher zu zwingen, das Eisen von ihnen zu kaufen, und K. Maximilian I. die letzteren vom Eisen-Niederlagszwang zu Völkermarkt befreite (1503 und 1504)***). Auch für die Freiheit des Handels der Kramer nach Trieft trat der Landesfürst ein, indem er diesbezügliche Mandate an die Kommune Trieft richtete.^) Die Berechtigung zum Handel nach Venedig beruhte gleichfalls ent- weder
erhalten haben. Diese Annahme eines Zusammenhanges des Beginnes direkter Handels- Verbindung mit der Zulassung zum Fondaco ist aber ni. E. nicht nötig; die Laibacher können, von der Erlaubnis H. Albrechts Gebrauch machend, schon vor 1408 direkt mit Venedig gehandelt haben, bis sie der Vergünstigungen teilhast wurden, welche die Benutzer des Fondaco genossen. Diese Vergnnstignngen bestanden wohl in Zollerleichterungen, wie denn auch der Doge in dem Privileg von 1408 betonte, daß durch die Zulassung
der Laibacher zum Fondaco die Solleinnahmen Venedigs nicht wenig geschmälert würden. Im übrigen unterlagen die im Fondaco verkehrenden deutschen Kausleute der strengsten Überwachung, dursten nur Waren deutscher Herkunft ini Fondaco ausbieten und nnr im großen ausschließlich an Venezianer verlausen; endlich hatten sie den Erlös ihrer mitgebrachten Waren wieder in venezianischen Waren anzulegen. Vgl. Simonsseld, a. a. O.II, 3s.; Schulte, Geschichte des mittelalterlichen Handels und Verkehrs