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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Pagina 9 di 77
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 73 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Segnatura: I 107.509
ID interno: 110613
fi'lpi ipso facto geachtet, und hiernach unangesehen anderer Conventionen jndieamlo erkennet werden. Und endlichen PO.) Außer, washieob erlaubet, solle in keinem Fall weder ein Grund- oder Lchcnherr, noch eine Obrigkeit oder jemand anderer aus sich selbst eine Vertheitung sernershiu ztl verwilligen, oder zu unternehmen befuget seyn, sondern bey fürwaltend erheblichen Ursachen solche der Vorgesetzten Landes stelle einberichten, und von dort die Berbeischeidung abwarten. In Grund- Stift

- und derley Zmsverschrcibungm. Erstens sollen jene Grund- und Stiftzinse, welche ex vera Emphy teusi sich herleiten, mithin wo Bona inculta zu Stift- und Erbbaurechten verliehen worden, nochmals unabläßlich verbleiben. Wo aber Zlveytcns: ein Emphyteusis ex mutuo seinen Ursprung hat, oder ansonsten per contractum usurarium constituiect worden, so solle dieser nexus emphyteuticarius irnacum Canone von einer Baurecht abgelöset werden können. Und wenn ein solcher Canon in die Adelsteuer ein gezogen worden

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Pagina 73 di 77
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 73 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Segnatura: I 107.509
ID interno: 110613
Tage an G.19, Absatz 2, des Gesetzes vom 17. März 1893, L. G. Bl. Nr. 9), ist die gemäß des § 15, Absatz (i, des bezogenen Gesetzes zusammengesetzte Grundbuchs anlegungskommission auch zur Entscheidung über GrundaArennungen auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 11, August 1770 berufen. Befinden sich Bestandteile des Besitztums, von welchem die Ab trennung erfolgen soll, in dem Gebiete mehrerer Katastralgemeinden, so richtet sich die Zuständigkeit der Kommission nach jener Katastralgemeinde

, in deren Gebiet sich das Wohnhaus oder in dessen Ermanglung der Hauptbestandteil des Besitztums befindet (§ 44, Absatz 1, des Grund buchsanlegungsgesetzes). Gegen die bezüglichen Entscheidungen der GrundbuchZanlegungs- komMission ist die Beschwerde an die gemäß § 17, Absatz 3, des Ge setzes vom 17, März 1897, L. G. Bl. Nr. 9, zusammengesetzte Landes kommission zulässig, welche endgültig entscheidet. Die Beschwerde ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung der Gmndbuchs- anlegungskommission

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Pagina 46 di 77
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 73 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Segnatura: I 107.509
ID interno: 110613
mit dein Hauptgute konsolidirt worden sind, ohne eine Ver- stückungsbewillignug Zu bedürfen, frei verkaufen können. Die k. k. Bezirksämter nehmen daher in solchen Fällen die Vor fachung solcher Verkäufe vor, ohne die Partheien zur Beibringung der BerstückungSbcwilligung anzuweisen, weil sie die mit einer eigenen Katastral-Nuimncr versehenen und nicht ausdrücklich konsolidirten Grund stücke als walzend ansehen. Bei der anerkannten Schädlichkeit der Verstückungcn für die Kultur und den Wohlstand der Familien

Besitzer zugetheilt werden. Diesem steht aber dann nicht mehr frei, einige von diesen Grundstücken zu veräußern, wenn er nicht eben so viel, als er veräußert, durch Kauf, Tausch oder auf andere Art wieder 'an sich bringt, und dem Bauernguts einverloibt." Folge dieser Gesetzesbestimmung find demnach solche Grund stücke, auch wenn sie eiue eigene Kat.-Nr. haben, m i t d e m H a n p t- g u t e gesetzlich konsolidirt, und dürfen folglich nicht weiter

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Pagina 34 di 77
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 73 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Segnatura: I 107.509
ID interno: 110613
Gubrrninlnote umu JL April 1S4(i, Ur. 7873 (Kultur), in Angelegenheit von Grnndzcrstncknngen. (An das Appellationsgericht in Innsbruck.) Das Gubernnim hat die Ehre, dem löblichen Gerichte auf die schätzbaren Zuschriften vom 11. März und 18. November Z. 880 und 4300, Nachstehendes zu erwidern: Tie Pragmatikalvcrordumrg vom 11. August 17/0 über die Grund- zcrstückuiigen ist in den Kreisen von Trient. und Rovereto unbeachtet nnd nnbefolgt geblieben, weil ein großer Theil dieser Bezirke danrals

die Territorialhoheit des Fürstbischofs von Trient anerkannt hat, zum Theil lag der Grund in der faktischen llnmrwendbarkcit jener Verordnung in dem schon damals ganz verschiedenartigen Grundbesitz jenes Landestheiles, in tvelchem keine geschlossenen Bailernhöfe bestehen, Zum.. Theil Wohl auch in der durch die Beziehung ans das Landstatut begründeten Ver- muthung, daß dieselbe mir für jene Gegenden, wo das Statut in gesetz licher Wirksamkeit steht, gemeint sei. Deshalb wurde auch zufolge Allerhöchster Entschließung

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 378 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
1.856, Reichs« Gesetz-Bla tf Nr. 185, ergangenen rechts kräftigen Ent- ■ schnduvgen verlieren die ihnen nach Maßgabe diese- Patentes ■ und der demselben beigegebenen Gesetze Ankommenden‘ Sir- - kungen nicht. K. 4. Alle am Tage der beginnenden Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes auf Grund des Patentes vom 8. Otto der 1 1856, ReichS-Gesetz-Blatt Nr. 485, bei einem geistlichen oder weltlichen Gerichte in erster oder höherer Instanz oder bei was '■ immer für einer Behörde anhängigen

sind. Z. Perordnung der Minister der Justiz, deS CultuS und des Innern vom 4. Juli 1668, Nr. 80 R. G. SB, Zur Ausführung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 47, werden auf Grund des Artikels V dieses Gesetze- fol gende Anordnungen getroffen: Zum Artikel I des Gesetzes. J. 1. Die Nachsicht vom Eheaufgebote (§§. 85 und 86 fl. b. G. B.), die im ß. 126 des.-a, b.W. B. vorgesehene Dis- Peusatiou von der dort anbe räumten Frist, sowie die Nachsicht

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 392 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
382 Wafserkecht. Dagegen ist auch der Eigenthümer des unteren Grund stückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer Zum Nachtheile des oberen Grundstücke- zu hindern. ' §. 12 . Das von dem Eigenthümer des Grundstückes aus eine« PrivatgewLffer abgeleitete und unverbrauchte Wasser ist, bevor . eS «in' fremdes Ärnndstück berührt, m das ursprüng liche^ Bett zurückzuleiten, es wäre denn, daß durch eine andere Ableitung den übrigen Wasserberechtigten kein Nachtheil zuge fügt

auch nicht benützt, Andern, die es nutzbringend verwenden können, gegen angemessene Euffchädigung überlasse; b) daß Besttzer von Liegenschaften die Begründung von Ser vituten auf ihrem Besttzthume gegen' angemessene Ent schädigung _p' dem Ende gestatten, damit Anderen ge hörendes Wasser von einer Gegend nach einer anderen Wer ihren Grund und Boden'geleitet ^ nnd daselbst die zu dieser Leitung erforderlichen Werke und Anlagen ^er richtet werden. ^ Bon der Uebernahme einer solchen Ser- Mtut können jedoch

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 139 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
. Hinwegräumen, wie auch die zum Abstusse bestimmten Rinnen unterhalteu. §, 490 . Wer das Recht hat, das Regenwasser von dem benachbarten Dache auf seinen Grund zu leiten, hat die Ob liegenheit, für Rinnen, Waflerkästen und andere dazu gehörige Anstalten die Auslagen allein zu bestreiten. / §. 491. Erfordern die abzuführenden Flüssigkeiten Grä- f den und Kanäle; so muß sie der Eigenthümer des herrschenden Ärundes errichten; er muß sie auch ordentlich decken und rei- ; uigen, und dadurch die Last

das Recht des Mehtriebes auf das Recht, schwere Lasten Über den dienstbaren Grund zu Weifen; noch das Recht zu fahren, auf das Recht, freigelassenes dich darüber zu treiben, ausgedehnt werden. _ §. 494. Zur Erhaltung des Weges, der Brücken und dtege tragen verhältnißmäßig alle Personen oder Grundbesitzer, ?Euen der Gebrauch derselben zusteht, folglich auch der Besitzer W. dienstbaren Grundes, soweit bei, als er davon Nutzen zieht. Bgl. Gesetzb. ' ' 9

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Pagina 7 di 77
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 73 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Segnatura: I 107.509
ID interno: 110613
die Grund- und Lehenherren kraft dieß in die Berbündlichkeit gesetzt seyn, außer der im besagten 3 Titl 5 B. gebilligten, keine anderweite Bertheilimgen aus sich selbst vorzunehmen, sondern in andern Fällen von der Ortsvbrigkeit, ob die ansuchendc Ver- theilung unbedenklich beschehen könne; durch den. Zinsmnnn bescheinter ihnen beybringen lassen, und andrergestalten. nicht, als da die Obrigkeit dahin einfließet, der Bertheilnng statt geben: wenn aber eine Obrigkeit ohne genügsame Ursach

diesen ihren Einfluß dem Grnudholden, oder Lehenmann versagen würde, so solle denen Grund- und Lehenherren, oder auch ihnen Grundholden, und Lehenmänneru diesfalls den Recurs an die 0 derbster- reichische Regierung zu nehmen bevorstehen, 3. ) Eben also und noch vielmehr sollen einfache mit ihren Feuerstätten, und Jnngebäuen nicht vollkommen abgesöuderte Behausungen, item einletze Grundstücke, bevorderst, wenn diese nicht zwey Jauch- oder zwey Tngban, und so viele Tagmad austragen, zu verteilen in Zukunft

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 95 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
, welche die Erde auf ihrer Oberstäche hervorbringt, -lei» -en so lange ein unbewegliche- Vermögen, als ste nicht von Grund und Boden abgesondert worden find. Selbst die Fische ia einem Teiche, und das Wild in einem Walde werden erst -nnn eia bewegliches Gut, wenn der Teich gestjchet, oder das Wild gefangen oder erlegt worden ist. §„. life Luch das Getreide, das Hotz, da- Viehfutter und alle Übrigen, obgleich schon eingebrachten Erzeugnisse, sowie alle- Lieh und alle zu einem liegenden Gute gehörigen Werk

» zeuge und Geräthschaften werden insofern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie ^ zur Fortsetzung des ordentlichen Wirth» schastsbe trie des < r forderlich sind. Als Zllgkhör eines unbeweglichen Gutes ist alles dasjenige anzusehen, waß mit dem Namen fundus instructu* bezeichnet zu werden pstegt (Host. v. 7. April 1826 , Skr. 2178 2. S. S.). ß. 297. Ebenso gehören zu den unbeweglichen Sachen diejenigen, welche auf Grund und Boden in der Absicht aufge führt werden, basi sie stets darauf bleiben

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1906
Chronologische Zusammenstellung der in Teilen Tirols geltenden Patente, Gesetze, Verordnungen, Erlässe und Normalien, welche die Abstückelung von Grundstücken aus dem Komplexe geschlossener Höfe betreffen
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Pagina 8 di 77
Autore: Österreich / Ackerbau-Ministerium / veranlaßt durch das k.k. Ackerbauministerium
Luogo: Wien
Editore: Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica: 73 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Geschlossener Hof ; s.Recht ; z.Geschichte 1770-190O ; f.Quelle
Segnatura: I 107.509
ID interno: 110613
2. B. T. R. O. die Verteilung der Grundgüter pm .Inro Domini direeti vew bvthen, so sollen in Grund-Lehen und AllodiaBßliiti'rii extra easum tj. 3. Eben also, wo selbe, wie genwldet, niemals zuznlassen, die Obrigkeiten, alle Anwendungen dahin Vorkehren, damit auch in den. übrigen dein Ber- theilungsverboth ansgesetzten Fällen die Berstucknngen vermieden bleiben, zu welchetn Ende auch der Debitor cxeqnendus bey sürlvalteudem Zweifel, ob er «oiventlft, oder nicht sey, zn numitostirirng seines Status no.tivi, et. passivi, nnd

sich, daß auswärtige Stücke, welche zum Hanpban- recht nicht gehörig, und ohne den ein künftiger Besitzer auf dem Gut bestehen kann, sonderbar verwendet, oder einem Crerlitori in solntnm zn- geschlagerr werden, können. 9.) Bey allen Zerstnck- und Bertheilrurgerr sollen die. Stenern, Zehend, Grund- und Nachzinse, smmnt was dergleichen real onera mehrer sind, jn < >j » oni«>i)alu lit er getheilet, und da solches außer Acht gelassen, oder was anders hierunter vvrgenommen worden, also, rnrd nicht anders geschehen zn

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Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
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Pagina 213 di 476
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Segnatura: I 3.501
ID interno: 316127
Verträge. - 201 CMze. zu. (Mm. Bdg. v. 14. Nov. 18-83, Nr. 102 R. G. D.) — Der den evangelischen Kirchengemelnden beider Bekenntmffe bedürfen Ver äußerungen des, Eigenthums der Gemeinde und Veränderungen in der Substanz des Gemeindevermögens , sowie Anleihen, welche die Hälfte der Jahreskinnahmen der Gemeinde übersteigen, der Genehmigung des Oberkirchenrcithes (§, 54 Z. 4 der Mi». Bd'a. v. 23. Jauner 1886, Nr. 15 R. G. B.). Rückfichtlich der Vertrüge mit dem a. h. Ae rar besteht die Grund regel

er hat eine Ivpercentige Caulion in barem Gelbe, Staatspapieren oder puplllar- maßig fichergestellten Privaturkunden zu leisten, welche Caution bei Richlzuhaltung des Vertrages verfällt, wenn auch das Aerar einen -neuen Vertrag ohne Schaden schließt (Hfd. v. 20. April 1820, Np. 1755 Ä. G. S.). Bon dem Cautionserlage kann nur ausnahmswetfe mit Bewilligung der den Vertrag genehmigenden Behörde abgesehen werden lHkrgr. Bdg. v. 5. Jan. 1844, Mil. G. S. 85 v. 1843). Bon dem Grund sätze be0_ Vertragsabschlusses

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