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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 368 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
Ort wohl übersehen, und' alle Viertelstunde ein Zeichen ihrer Wachsamkeit geben. §. 57. Wenn nun irgendwo Feuer entstehet, soll augen blicklich Lärm gemacht, und um Hülfe gerufen werden. Der, so sich unterfängt, das im Haus entstandene Feuer geheim zu halten, und es nicht sogleich und bei Zeiten kund werden läßt; er fco der Hausvater selbst, oder jemand anderer, soll auf das schärfeste gestraft, und, in so weit sein Vermögen zureicht, zum Ersatz des verursachten Schadens angehalten

, so das Feuer ankündigt, oder hoi Wahrneh mung ' des Feuers soll ohne ' weitere Verordnung durch den Stadtthurmer ' feie Feuerglocke, und durch den Meßner an jene Pfarr, oder Kaplaneiglocke, in'welcher das Feuer aufgekom- men, angeschlagen z auf dem Stadkthurme bei Tag eine Feuer fahne, bei der Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte aus gesteckt ^ mit der Trommel durch alle Gallen der Feuerlärm geschlagen, wie auch bei ersichtlich wirklichen Feuer bei Tag oder Nacht in dem Zeughause

, wo sich eines befindet, 5 Al larme-Mörser nach einander, und je nachdem sich das Feuer vergrößert, auch diese Abfeuerung öfters wiederholt werden. Zu gleicher Zeit hat, wenn zu Nachts oder bei Tag Feuer 'Mskömmt, zu Innsbruck der Landrichter und Pfleger von Sonnenburg, so wie in den andern Städten oder Märkten die Vorgesetzte erste» obrigkeitliche Person sogleich Laufzettel , welche ausschließlich des Orts und Tags schon in voraus vorbereitet feyn müssen, in die benachbarten Ortschaften mit Berittenen abzuschicken

, damit sie es gleich wissen , und ihre verpflichtete Ausgeschossene mit ihren Rettungswerkzeugen auf die angewie sene Platze abschicken mögen. Auch hat jeder Hausinhaber in der Gasse, wo Feuer ausgekommen, bei Nacht eine Laterne mit brennendem Lichte zu besserer Beleuchtung der Straße vor seinem Hause aufzuhängen. 8. «0. Die schleunige Löschung eines ausbrochenden Bran»

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 29 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
, und des m«ch«»g eines Nachts durch Anpochm an die Hausthöre und Fenster auêgebrschcnen âsfâpkstfî Feuers z« ge* schetze« habe. Zugleich ist die unversaumte Anzeige bey der Polb zey, bey dem Bürgermeister, Bauschmber, Stadt-oder Marktrichter, welche die Schlüsse! zu den Löschgerath- schäften haben müssen, und dann auch bey den Feuer- kommiffarien zu machen. Auf das Lärmzeichen, so das Feuer ankündigt, oder bey Wahrnehmung des Feuers soll ohne weitere Verordnung durch den Stadtthurmer die Feuerglocke, und durch den Meßner

an jene Pfarr, oder Kaplaneyglocke, in welcher das Feuer aufgekommen, angeschlagen; aus dem Stadtthurme bey Tag eine Feuer sahne, bey der Nacht eine Laterne mit brennendem Lich te ausgesteckt; mit der Trommel durch alle Gassen der Feuerlärm geschlagen, wie auch bey ersichtlich wirkli chen Feuer bey Tag oder Nacht in dem Zeughause, wo sich eines befindet, 5 Allarme-Mörsernacheman- èîî, und je nachdem sich das Feuer Vergrößert auch HM Adfeurvng öfters wiederhohlt werden.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 50 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
liches zu machen, sönbern vielmehr Las hier uub dort (als nachtheilig) Vorgefundene, zur Beseitigung, an die Obrigkeit anzuzrigen. Läo. Die Thurm - und Nachtwächter, auch die polLzeydiener sollen fleißig auf das Feuer Acht haben, und bey was immer für Bedenklichkeit vom Rauch, Geruch, oder Lichte Nachsehen, und bey dem verordnten Feuer - Kommissar die Anzeige machen; und ist keinem (wo das Feuer auskömmt) erlaubt, dieses in Ge heim zu hatten , oder zu vertuschen; da durch eine derley

Be mäntlung nur öfters die Gefahr sich vermehret, und ein größe rer Nachthei! erwachset; und von daher, wenn Bedenklichkeiten vorhanden sind, so ist, ohne großen Lärmen , der Hauseigmthümer oder Jnnwohner zu erinnern, oder auch bey Benachbarten die Eröffnung zu machen ; stehet man aber wirk lich Feuer oder Rauch, so muß gleich das Feuer ausgemfw werden. züo. Jeder Hausmnhaber muß immerhin in feinem Haufe 2, z oder 4 Brennten mit Wasser (Wasserbotliche) haben, welche unter dem Dache

, oder an sonst einem geräumigen Drte zu stel len sind, worinnen vom Monathe April , bis Ende des Herb stes sich verräthrges Wasser befinden muß; nebst welchen noch, ein Schaffe! mit Wasser , und , oder 3 leere Schaffeln (ttcrcfo Unterschied der Grösse des Hauses oder mehreren Gefährlichkeit) auch 6 derley Geichirre vorhanden sey« müssen; mindestens solle ein grosses Haus 4 lederne., ein kleines aber 2 Kübel mit be- werkken Haus - Numer haben. 4w. Sobald - d-s Feuer ausgemfen, muß der Kaminfeger sich Ästgleich zu dem Feuerert

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 46 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
§. 92 » Hingegen sind die, welche bef dem Löschen durch «-rohM«-^ besondere Dienste sich hervorgethan haben, zu allge-Di,M,r!«d"m meiner Aufmunterung öffentlich zu belohnen; Rament-M«>° lich soll denen, welche dem Stadt- oder Marktrichter,'""' oder der im Orte befindlichen Obrigkeit die erste Nach richt vom entstandenen Feuer gebracht haben, i fl. ;o kr.; demjenigen, welcher die erste Wasscrladung zum Feuer geliefert hat, - fl. ,5 kr.; dem, der die zweyte gebracht

, 1 fl. zo kr.; dem Rauchfangkehrer, der, wenn im Raochfange Feuer entstanden ist, denselben am ersten gefchloffen z fl.; und demjenigen der solchen am zweyten geschloffen ist ;o kr. aus dem Stadt - oder Marktkam meramte gereichet werden. §« 9 ), Das Rannneramr aber hat dieser und andercr, durch die Löschanstalt veranlaßten nothwendigen Köstcn wegen, sich an dem Hausinnhaber, wenn durch des sen oder seiner Einwohner Schuld und Nachlässig keit das Feuer entstandenist, zu erholen. Doch bleibt diesem d as Recht der Zurückfoderung

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 375 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
(Abbrändler) Zu genießen; und wenn durch die Abdeckung oder Eimeißung ihrer Häuser der ganze Ort gerettet worden ist, oder derglei chen eigene vortheilhaste Amftände eintrelcn, so hat man auf eine besondere angemessene Vergütung für die Eigenthümcr den Antrag Zu machen. Z. SS. Alles Fahren oder Reiten Zum Feuer ist verbo ten, und kann dies nur den elfteren Vorgesetzten Feuerkommis sarien gestartet werden. Es verstehet sich jedoch, daß die Ab- And Zuführung der bauämttichen , obrigkeitlichen

oder anderen Spritzen, wie auch, der Feuer- und übrigen Rüstwägen nicht Zu verhindern sey. §. 84. Damit aber auch wahrend des Feuers sowohl Zu Versicherung der Stadt oder des Markts, als auch damit nicht unterdessen in andern Hausern auch Feuer auskomme, die nö- thige Vorsorge getroffen werde, so soll: A. An jedem Hause vor dem Thore ein Jnnwohner (Jnn- gehäus) mit einem Schäffel verbleiben, und niemanden Fremden emsaffen. 8. Ein anderer hat auf dem Dache bei der Prennte (Was- serbcttich) auch mit einem kleinen

Schaffe oder Kübel Zu verbleiben, und auf die Funken wohl Acht zu geben. C. Soll in andern Häusern in der Stadt während der Brunst alles Feuer auf den Herd - und Sechtelstatten, auch Back- und Waschöfen ausgeloschen, und kein Licht in dem ganzen Hause außer in wohlgeschlossenen Laternen geduldet werden. I). Soll, wo kein Militär liegt, jeder Viertelmelster mit Zwei bewährten Bürgern bei entstehendem Feuer an die Haupt- emgange des Orts, an das Ende der Gassen, oder an die Thore, wo sich deren

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 388 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
8* 52. M das Feuer Noch verschlossen, so soll man, solang es sich ihun laßt, demselben keine Lust zu fassen gestat ten, sondern es durch Begießen, und sonst andere mögliche Art zu ersticken suchen. Wenn es aber schon wirklich ausbricht, oder einen Ort ergriffen hat, worin Körner, Heu, Stroh u. d. gl. sich befinden, wo also das Begießen nichts mehr nützt, da muß das umliegende HolZwerk weggeräumt, die anstoßenden Zäune, wenn es vielleicht nicht schon vorher, um den Zugang offen zu halten

, geschehen wäre, weggebrochen, das Dach ein- - gerissen, und fammt den Wänden, und übrigen Vrandstücken, \ um das Feuer zu bedecken und zu ersticken, hin einwärts ge stürzt werden. §. 53* Die nebenstehenden Häuser sind ohne Noch nicht einzureissen. Nur dann, wenn die Ausbreitung der Flamme auf keine andere Art gehindert werden kann, soll zum Vorbre chen Hand angelegt werden. In diesem Falle ist kein Haus- wirth zu verschonen; hingegen ist auch jener, Len es trifft, wie ein Abbrändler zu behandeln

,- und hat mit diesem gleiche Vor rechte zu genießen. §. 54 . Nachdem das Feuer bereits gelöscht ist, soll sich dennoch von den zum Löschen Angestellten Leuten Niemand ent fernen, bevor der Grundrichter, oder derjenige, der die Auf sicht geführt hat, es erlaubet. 55. Es sind zur Brandstätte eigene Wächter anzustel len, welche Sorge tragen, daß durch verborgene Funken das Feuer nicht wieder ausicbc, und eine neue Brunst entstehe. §. 5 6. Der sämmtliche Löschzeug ist sodann aufZusuchen, jedem das Seinige zurückzustellen

, und für die Ausbesserung und Vergütung desselben aus der Gemeindekasse zu sorgen. Die Ersetzung dieser Kosten aber sind von demjenigen Zurückzufor- ' Lern, der aus Schuld oder Nachläßigkeit das Feuer veranlaßt hat. j §. 57. Diejenigen, welche an den Loschgeräthen muth- ' williger Weise etwas verdorben, oder zerbrochen haben, sollen nebst dem gänzlichen Ersätze noch Zur verdienten Strafe gezo- - gen werden. §. 58. Diejenigen hingegen, so etwas davon unterschla gen, sich zueignen, oder gar verkaufen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 384 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
wohner wecken , vor allem aber, wo eine Thurmglocke vorhan- dm ist, dieselbe läuten laßen. §. 30. Wenn die Wächter ein entstandenes Feuer aus ihrer Schuld nicht wahrnähmen, und solches über Hand neh men ließen, sollen sie mit größter Strenge bestrafet werden. §.31. Sogleich, nachdem ein Feuer entdeckt worden ist, j haben sie dem Dorfrichter, Len Geschwornen und Zugleich der Obrigkeit, wenn diese sich selbst im Orte befindet, die Anzeige » Zu machen. Nach Beschaffenheit der Gefahr

von den Seinigcn unterfangen, das in seinem Hause entstan dene Feuer Zu.verhehlen, zu vertuschen. Vielmehr sollen sie, sobald Feuer verspürt wird, Lärm machen, und um Hilfe ru fen. Unterlassen sie die anbefohlene Anzeige, so hat die Obrig keit die Verhehler, wenn sie Adeliche oder Honoratioves sind, mit Geld, wenn sie aber ans dem Bürger- und Bauernstände wären, am Leibe auf das scharfeste Zu züchtigen, und sie nach Maß ihres Vermögens Zur Vergütung dos verursachten Scha dens anzuhalten

, oder wie sonst immer an schicklichen Niedern Platzen angelegt werden können. §. 35. Herrschaftliche Häuser und Wirthschaftsgebäude, Klöster, Pfarrhöfe, Fabriken, Brauhäuser, Mühlen, Feuer werkstätte, mithin alle etwas größeren Gebäude sind ausdrück lich verbunden, auf ihren Boden gefüllte Wasserböttrchc (Was- ferpsttungen) zu haben. Sogar jedes Haus soll mit einer sol- Hm gefüllten Wafferböttig versehen seyn.

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 378 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
373 / die sträflichsten, Diebe nach Len peinlichen Gesetzen zu be handeln. §* 92. Hingegen sind die, welche bei dem Löschen durch besondere Dienste sich hervorgethan haben, Zur allgemeinen Auf munterung öffentlich Zu belohnen. Namentlich soll denen, wel che dem Stadt - oder Marktrichter, oder der im Orte befindli chen Obrigkeit die erste Nachricht vom entstandenen Feuer ge bracht haben, 1 fl. 30 kr.; demjenigen, welcher die erste Was serladung Zum Feuer geliefert

hat, 2 fl. 13 kr.; dem, der die zweite gebracht, i fl. 30 kr.; dem Rauchfangkehrer, der, wenn im Rauchfange Feuer entstanden ist, denselben am ersten ge schloffen, 3 fl.; und demjenigen, der solchen am Zweiten geschlof fen, 1 fl. 30 kr. aus dem Stadt- oder Marktkammeramte ge reichet werden. §. 93. Das Kammeramt aber hat dieser und anderer, durch die Löschanstalt veranlaßten nothwendigen Kösten wegen, sich an dem Hausinhaber, wenn durch deffen oder seiner Ein wohner Schuld und Nachlässigkeit das Feuer entstanden ist, zu erholen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 372 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
nicht thun, Zur Verantwortung gezogen werden können. §. 72. Wenn nun das Lärm- und Feuerzeichen gegeben wird,' soll die Polsteivorstchung, der Bürgermeister, Hofbau schreiber , dessen Adjunkten, nebst allen verpflichteten Hofbau- amtsarbeitern, nicht minder der Stadt- oder Marktrichter mit einem oder andern Nathsmanne, wie auch die bestellten Feuer- kommissarien, je nachdem das Feuer in der Hauptstadt, in einer andern Stadt oder in einem Markte ausbricht, sich zum Feuer begeben; wohin ebenfalls

jeder Hausinhaber entweder selbst kommen, oder doch jemand mit hinlänglichen Kräften versehenen , folglich kein Kind oder eine zu betagte'Person mit Daffereimem, Schaffer u. d. gl. Zu schicken hat., . §. 73* Die Handwerker oder andere dazu bestimmte Per sonen haben mit ihren nothwendigen Handwerkszeugen dem Feuer ZuZuellen, oder sich Zu der von ihnen nach Anleitung des 70 angewiesenen Verrichtung sogleich ohne weitere An frage unter Vermeidung der empfindlichsten Strafe, wenn sie ZU spat kämen, zu stellen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 377 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
) *>! aber vorzüglich alle anständige Mäßigung vor Augen zu halten. In Abgang des Militärs ist sich angesessener bewährter Bürger, die bei einem solchen Vorfälle zu bewaffnen sind, p gebrauchen, und diesen der Vollzug aller obiger Maßregeln auf zutragen. §. 85. Nach gelöschtem Feuer haben die Löscher und Löschgeräthschaften noch solang auf der Brandstätte zu bleiben, als es diejenigen, welche die Löschanstalt leiten, zuträglich fin den werden. Es soll sich also Niemand ohne Erlaubniß

der Obrigkeit wegbegeben. §. 86. Wenn der Brand aushört, ist genaue Aufsicht zu tragen, daß nicht durch irgend eine unter dem Schutte verbor gene Glut neuerdings Feuer entstehe: daher die Brandstätte bis zur gänzlichen Auskühlung noch beständig mit Wasser be gossen werden muß. Die Vorsicht fordert sogar einige Wächter auf dem Platze zu lassen, welche auf das etwa neu auflodernde Feuer Zu sehen haben. §.87. Wenn endlich die Feuersgefahr ganz vorüber ist, müssen alle Löschgeräthschaften auf einem Platz

unverzüglich zu untersu chen , wodurch das Feuer entstanden ist, um diejenigen, welche durch Fahrlässigkeit dazu Gelegenheit gegeben hakten, zur Strafe zu Ziehen, und gegen die, welche aus vorsehlicher Bosheit als Urheber davon erkennet würden, nach dem allgemeinen Ge setz buche über Verbrechen und deren Bestrafung Vorgehen zu # können. §. 90. Sollte Jemand sich unterfangen, etwas von den Löschgeräthschaften sich zuzueignen, muthwillig zu verderben, oder wissentlich zu verkaufen, oder zu kaufen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 387 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
WZ fit von einem in der Nachbarschaft entstandenen Feuer Nach richt erhalten^ mit Leuten, und Geräthschaften einander wech selseitig zum Beistände zuzueilen. Z. 47. Bei dem Feuer ist man zwar allerdings befugt das anwesende Volk, in so fern es die Roth erfordert, zur Arbeit anzuhalten, und die untauglichen, folglich nur hinderlichen Personen wegzuschaffen, doch soll man jedermann glimpflich be handeln, damit Niemand vom Löschen abgeschreckt werde. Jene aber, welche die 'Unmenschlichkeit

, und solchergestalt in guter Verwahrung zu halten hat, daß das Vieh , welches immer dem Feuer Zuzulaufen ge wohnt ist, vermittelst sicherer Vorsichten davon abgehalten, und von Gefahr befreiet werde. Wenn das Feuer in der Nähe ist, haben die Weiber und Mägde mit dem Begießen der Dächer, und mit Rettung der Habschaftcn sich zu beschäftigen, welche sie an den schon ehehin bestimmten sichern, und mit einer Wache von Männern besetzten Ort tragen sollen. §. 80 . Nimmt die Feuersgefahr überhand, so müssen

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica , Giurisprudenza, politica
Anno:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Pagina 376 di 473
Autore: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Luogo: Innsbruck
Editore: Rauch
Descrizione fisica: IV, 467 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Segnatura: II 106.001/2,1
ID interno: 204227
bet Brunst mit Austrägers sich wegzubegeben erlaubet werde. Welch ein und das andere, jedoch von der Gar nison ^ wenn sich im Orte eine befindet, zu vollziehen ist. E. Soll kein Fremder verreisen dürfen, so lang die Brunst dauert, damit bei verdächtigen Umständen, daß ctwan das Feuer boshaft angelegt worden sey, (was von dem Landrichter mit Beihülfe der Feuerdcpntirtcn möglichst in Erfahrung Zu bringen ist) nicht jeder gleich sich aus dem Staube zu machen Gelegenheit habe. F. Die Zum Retten

hinZuzukommen verbundenen benachbar ten Dorfschaften sollen, wie oben ad gute 59. erwähnt worden, vermittelst der Gemeinde und Dorfmeister ei nen Ausschuß von angesehenen Personen machen; wel che, so oft es brennt, mit Hacken, Schaufeln, Piken, Leitern, Feuerhaken und Schaffern an den bestimmten Plätzen sich oinfinden, allda kein fremdes Gesind ent mischen lassen, und in der Ordnung sodann Zum Feuer Zur Rettung marschiren. 6. Hat der Polizeikommissär oder der Bürgermeister und Rath drei angesessene

ansehnliche Bürger oder andere vertraute Männer nebst einem Schreiber Zn dcputiren, welche sich auf einem feuersichern, jedoch nicht weit da von entfernten Platz mit einer Wache Zu begeben und Zu verordnen haben, daß die austragenden Sachen da hin geliefert, so viel möglich notiret und verwahret, auch wie weiters §. 87. vorgesehen ist, erst nach der Brunst vermittelst Erkonntniß und Anordnung der Feuer- kommiffarien wieder zurück gegeben werden sollen. II. Hat das Militär bereits seine Anweisung erhalten

, und wäre vermittelst erlassender Nachricht lediglich der Vor fall demselben Zu eröffnen und dahin anzugehen, nicht nur zur Besetzung der erforderlichen Feuerwachen eine angemessene Mannschaft sowohl zum Löschen in die Rei hen , sondern auchsszum Wachen bei den Häusern, wo es brennt, und nebstdem, damit ein etwa verdächtiges Gesinde von dem Stehlen abgebalten werde, abzugebcn, und in der Stadt oder im Markte während dem Feuer patreuliren zu lassen ; theils fremde verdächtige Bursche vom Zuläufen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1848
¬Das¬ Heer von Innerösterreich unter den Befehlen des Erzherzogs Johann im Kriege von 1809 in Italien, Tyrol und Ungarn : durchgehends aus offiziellen Quellen, aus den erlassenen Befehlen, Operationsjournalen ...
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Pagina 257 di 561
Autore: Hormayr, Joseph ¬von¬ / von einem Stabsoffizier des k.k. Generalquartiermeister-Stabes eben dieser Armee. [Joseph von Hormayr]
Luogo: Leipzig [u.a.]
Editore: Brockhaus
Descrizione fisica: 554 S.. - 2., durchaus umgearb. und sehr verm. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; z.Geschichte 1809 ; <br />s.Tiroler Freiheitskampf
Segnatura: II 102.067
ID interno: 299670
250 Feuer auf die Schloßfeste dauerte fort, der Feind verschanzte die Mohrbrücke, Hacker schoß die Arbeit zusammen. Am 19. dauerte das Feuer fort; alle Nächte wurde allarmirt. Am 20. dauerte das Feuer bis 1 Uhr, dann war 2 Stunden Ruhe. Um Mitter nacht zog der Feind nach Gösting ab. Vom 17. an hatte die Besatzung eine halbe Portion Wein, ein Sechstheil Pfund Fleisch. Hacker ließ nun die Stadt und die Thore durch 240 Mann be setzen und Lebensmittel auf einen Monat in die Feste schaffen

des Banus bei Gratz. Hacker hatte Alles deutsch mit dem Feinde unterhandelt, überhaupt ungemein männlich und würde voll gehandelt, nicht angesteckt von dem fast, allgemeinen Zittern, Bereuen, Verläugnen und Unterwerfen unter Napoleon's Sul tanslaunen und eisernes Joch. Das feindliche Feuer hatte mehr die Stadt als den Schloßberg beschädigt. Bis er die Schloß feste räumen mußte, hatte er dieselbe in vollkommensten Stand gesetzt. Bis 22. Juli blieb er, dann kam der Befehl zu räumen. Am 22. Juli wurde

15
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1848
¬Das¬ Heer von Innerösterreich unter den Befehlen des Erzherzogs Johann im Kriege von 1809 in Italien, Tyrol und Ungarn : durchgehends aus offiziellen Quellen, aus den erlassenen Befehlen, Operationsjournalen ...
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Pagina 256 di 561
Autore: Hormayr, Joseph ¬von¬ / von einem Stabsoffizier des k.k. Generalquartiermeister-Stabes eben dieser Armee. [Joseph von Hormayr]
Luogo: Leipzig [u.a.]
Editore: Brockhaus
Descrizione fisica: 554 S.. - 2., durchaus umgearb. und sehr verm. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich ; z.Geschichte 1809 ; <br />s.Tiroler Freiheitskampf
Segnatura: II 102.067
ID interno: 299670
sich nicht an die Capitulation Grouchy's. Hacker zog seine Vorposten Zurück. Um 2 Uhr begann das Feuer mit 3 Batterien, eine im Pistorischen Garten, eine im Wurmbrand-Garten und eine vor dem Paulsthvre. Die Haubitzen lagen auf Schlapfen, feindliche Schützen waren auf den Dächern ttr der Stadt. Hacker ließ antworten. In ein und einer halben Stunde war die Kanonen batterie rasr'rt. Den 13. bis 14. um Mitternacht gab der Feind ein Signal und lief Sturm. Steine und Rollgranaten wurden herabgeworfen. Am 14. dauerte das Feuer

fort und zündete zwei Mal. Den 14. bis 15. wurde allarmirt. In Weißenegg sah man Raketen steigen, die beantwortet wurden. Am 15. dauerte das Feuer bis 10 Uhr fort. Die Feste wurde aufgefodert. Hacker wollte, um Zeit zu gewinnen, dem Erzherzoge einen Courricr senden, welches nicht zugelassen wurde. Er schlug die Auffo derung ab und das Feuer wahrte fort. Zwei Mal wurde allar- mirt, ebenso den 16. Auf dem Wildvner Berge wurden Signale gegeben. Am 18. war Kleingcwehrftucr um Pürtigam. Das

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1907
¬Die¬ kriegerischen Ereignisse in Innerösterreich, Tirol, Vorarlberg und im Isonzo-Gebiet : 1796 - 1866
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Pagina 155 di 324
Autore: Brunswik von Korompa, Ludwig / von Ludwig Brunswik von Korompa
Luogo: Wien
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 305 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Krieg ; z.Geschichte 1796-1866<br>g.Friaul ; s.Krieg ; z.Geschichte 1796-1866
Segnatura: II 134.037
ID interno: 76855
Brücke auf das linke Ufer zu werfen, worauf Speckbacher das Kloster und die Gartenmauer besetzen und die Brückenbalken' ab- tragen ließ, gleichzeitig wurden am rechten Ufer Verhaue und Ver schau zun gen angelegt, was die Bayern durch lebhaftes Feuer zu verhindern suchten, aber bald durch die Feuerüberlegenheit der hinter der Gartenmauer stehenden Tiroler Schützen niedergehaiten wurden. Inzwischen hatte Oberleutnant v. Leis gegen 7 h früh die Höhe südlich der Inn-Brücke bei Hall erreicht

des Kien-Berges von den Posten der Tiroler Schützen lebhaftes Feuer und zog sich eilig zurück. In zwischen war Oberleutnant Leis, einen Hohlweg benützend, vor gerückt, hatte die Feldwachen vertrieben und setzte sieh im Hohl weg und in den Häusern am Brückenausgang fest. Es entspann sich nun mit den am linken Ufer hinter Zäunen und aufgestapelten Holzvorräten entwickelnden Bayern ein länger dauerndes Feuergefecht, in welches die am Nordausgang der Brücke aufgefahrenen Geschütze eingriffem Bei der Brücke

von Volders war mittlerweile zwischen 10 und ll u vormittags das von Deroy dorthin entsendete Detachement Major Scherer eingetroffen und in Gefechtsformation über die Mahre bei Mils im heftigen Feuer der Tiroler bis an die Brücke vorgerückt. Als nun das Gefecht gegen die überlegenen Tiroler für die Bayern immer verlustreicher wurde, der Major gewahrte, daß die Demolierung der Brücke den Tirolern gelungen sei und er von der vom Gnadenwaid für Planke und Rücken drohenden Gefahr ver ständigt wurde, beschloß

er, seine Truppen aus dem ungleichen Kampf zu ziehen. Er ließ bei Mils eine Abteilung mit einem Geschütz zur Beobachtung der Volderer-Brüeke und des Gnadenwaldes zurück und rückte mit dem Reste nach Hall vor, woher heftiges Feuer herüberschallte. Als Speckbacher dies gewahrte, ließ er den Major Straub mit einigen Kompagnien an der Brücke zurück, entsendete

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1805
Allgemeine Feuerordnung für die Hauptstadt Innsbruck, und die übrigen Städte, wie auch Märkte Tyrols
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Pagina 44 di 58
Luogo: Bozen
Editore: Weiß
Descrizione fisica: [28] Bl.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: Anhang zur allgemeinen Feuerordnung vom 31ten August 1787 für die k. k. Stadt Botzen. - In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Bozen ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie<br />g.Tirol ; s.Feuerwehr ; z.Geschichte 1787 ; f.Richtlinie
Segnatura: 961
ID interno: 183617
Ztt Abgang des Militärs ist sich angesessemr be^ wahrter Bürger, die bey einem solchen Vorfälle zu bewaffnen sind, zu gebrauchen, und diesen der Vollzug aller obiger Maßregeln Mzutrsgen. , § 85» - ' qeeAbchHlynx. Nach gelSschtkm Feuer haben die Lèscher Loschgcràkhlchaftcn noch solang aufderBrandstàttezu-un, ,chàd,i»!-r bleiben, alses dlcjenigen, welàie die Lèschanstalt zutràglich finden werdcn. Es soli sich alfo niemand vhne Di-Ssà«'^ Erlaubnitz der Qbrigkeit wegbegeben. tlmtmmb fernet

». ■** §. 86 . Wenn ber Brand anfgchort, ist gettane Aufsicht Zu^à7 tragen, basi rncht durch irgend eine unter dem Schutteser z». *wm, verborge»e ©lut neuerdings Feuer entstehe; daher die""^ Brandstàtte bis zuv gànZlichm Auskuhlung noch bestàn- dig mit Wasser begoffm werden musi. Die Vorsicht :i fordert segar eimcje Wachter auf dem Platze zu laMn, welche auf das etwa nen auflodernde Feuer Zu sehen haben. 8 . 87. 1 Wenn endlich die Fcnersgefahr ganz vorüber müffen alle Lcschgerathschaften auf einem Platz zusam

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1907
¬Die¬ kriegerischen Ereignisse in Innerösterreich, Tirol, Vorarlberg und im Isonzo-Gebiet : 1796 - 1866
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Pagina 130 di 324
Autore: Brunswik von Korompa, Ludwig / von Ludwig Brunswik von Korompa
Luogo: Wien
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 305 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Tirol ; s.Krieg ; z.Geschichte 1796-1866<br>g.Friaul ; s.Krieg ; z.Geschichte 1796-1866
Segnatura: II 134.037
ID interno: 76855
schlitzen mit Geschossen. Hermann muß letztere in das Blockhaus zurücknehmen, Vier Geschütze gehen nun auf wirksame Schußweite heran, nehmen die Geschützscharten des Blockhauses unter Feuer und setzten den größten Teil der Bedienungsmannschaft außer Ge fecht. Nach mitt ags fordert ein neuer Parlamentär vergeblich zur Ub ergäbe auf. Das Feuer dauert ungeschwächt bis zur sinkenden Nacht. Am 18. morgens naht die Entscheidung. Schon gegen 7 b früh ist das Blockhaus durch das feindliche

, Schluchten. Vertiefungen und toten Bäumen die Sturmkolonnen. Sappeure an der Spitze. Die Grenadiere der ganzen Division vereint zum kräftigen, naehdrucksamen Stoß. Um 4 h schweigt plötzlich das GeschiUzfcuer. Unter Trommelwirbel und lautem Geschrei stürzen gegen 5ÖUÜ Mann gleichzeitig von allen Seiten heran. Haufenweise reißt sie das Feuer des Verteidigers nieder, aber sie dringen vor bis an die Palisaden, reißen sie nieder, der Kampf um die Brust wehr beginnt, der mit der Niedermackting der Besatzung

endet. Buch nuch steht das Blockhaus und speit nach allen Seiten Feuer. Da lodert, von wildem Jubelgeschrei begrüßt, eine helle Flamme aul. Vier Vokigetirkümpugmeii haben das Blockhaus durch die Pivdilea-Schlucht umgangen, durch die Häuser von Predil geschützt die Straße überschritten, den Steilhang nördlich des Blockhauses er stiegen und dieses durch Pech kränze in Brand gesetzt. Der heftige V ind facht den Brand an. Bauch und Flammen hindern jede Ver teidigung. Da stürzt Haupimaun Hermann

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