Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, in welcher er die gewaltsame Okkupation dieser Güter leugnete und als Rechtstitel hiefür vorbrachte, daß dem Grafen von Tirol als ( advocatus und defensor der Kirche Trient das althergebrachte Recht 1 zustehe, nach dem Tode eines Bischofs die Temporalien der Kirche zu verwalten und zu bewahren, bis der kanonisch gewählte Bischof um ihre Herausgabe ansuche.f) Auch das Bistum Brixen, besonders der ' von Papst Nikolaus IV. Dez. 1290 providierte Bischof Heinrich IV. hatte unter den Eingriffen Meinhards zu leiden
, der sich Gebiete und Rechte dieses Bistums, besonders die àvte n zu Klausen und bei Ster- zing aneignete.ff) Die im Meinhards^Mmente vom 29. Oktober 1295 enthaltene Anweisung an seine Söhne, alles unrechtmäßig erworbene Gut den rechtmäßigen Besitzern, besonders dem Bistum Trient, zurück- •••S-finift, Codex dipi. Genn. II, 860. Egger, a.a.O. S 37f Stolz, a.a.O., 579. ' **) Egger in: PStGJ. 1885, S. 32. ***) Nach einem Schreiben Bischof Bernhards von Padua, päpstlichere delegierten Richters, an Papst Nikolaus