Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 1. T.
2tens. Wer und wie viel daran Antheil nehmen? dann 3tens. Wie die Abrheilung vor sich gehen soll? endlich 4iens. Unter welchen Folgsätzen. Ad imum, Bei der ersten Frage, was (Objectum) zur Ad che ilung oder Kultur kommen soll? wird nun das schon vorhin abgehaltene Augenschein - Protokoll zum Grunde gelegt, und zu so einer Abtheilnng und Kul tur ist ohnehin jeder öde Gemcinheitgrund , Weide platz , Moos, Heide u°. rc. geeignet. Davon sind die kleinsten öden Platze , sumpfige Graben um die Städte
vom 17. Okr. v. I. genau zu befolgen, und in sol chen Fällen bei den treffenden Forstämtern oder Oberforsts Jnspektioneu Gutachten einzuhole». Jedoch können Heiden oder solche öden Platze, welche nicht in dem Forste selbst gelegen sind, sondern nur daran granzen, in die Vertheilung allerdings gezogen werden. Ad 2<lum. Rücksichtlich der Frage, wer und wie viel (Sub jectum) sich zur Abtheilung und Kultur melden, gilt es gleich viel, ob die Mehr- oder Minderzahl der Ge meinde die Abtheilung nachsucht