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Libri
Categoria:
Storia , Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1895
¬Die¬ bäuerliche Wirtschafts-Verfassung des Vintschgaues vornehmlich in der zweiten Hälfte des Mittelalters
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Pagina 95 di 291
Autore: Tille, Armin / von Armin Tille
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: VII, 280 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1894
Soggetto: g.Vinschgau ; s.Landwirtschaft ; z.Geschichte 1000-1500
Segnatura: D II 102.368 ; II 102.368
ID interno: 189009
gewöhnt waren, auch die inner gewissen Gelbietsgrenzen befind lichen Waldungen und Weiden als Zubehör ihres Besitzes ge meinschaftlich zu benutzen, dieses System der Markgenossen schaften auch auf ehemals römischem Boden fortzusetzen bestrebt waren.' Der Zustand gemeinsamer Nutzung, wie er im 16. Jahrhundert geworden war, dauert in vielen Stücken noch heute fort, wenn auch durch die organisatorischen Eingriffe der Regie rung der Zwang des bäuerlichen Gesetzes gewichen ist. Der Wald

. — Die ursprünglichste Torrn der Nutzung am Wald bei überreichlichem Vorrat an Holz ist die. unbe schränkte freie durch alle zur Genossenschaft gehörigen Höfe ohne Rücksicht auf ihren Bedarf. Erst später, wenn in der Nähe der Wohnstätten der Waldreichtum abnimmt, werden im In teresse der Allgemeinheit dem einzelnen Schranken gezogen, aber für einzelne Waldstücke ist diese freieste Art des Gebrauchs noch spät bezeugt. In Matsch, wo die paan und straf der paanwälder dem Gerichtsherrn, dem Herrn und später Grafen

nur das wichtigste enthielten und lediglich die verbotenen Wälder mit Namen aufzählten. Trotzdem, dass es an ausdrücklichen Be legen für die frühere Zeit mangelt, können wir mit gutem Grunde im 14. und 15. Jahrhundert in jeder Gemeinde Wald strecken annehmen, an der die Genossenschaft ein Eigentums recht fest ausgebildet hat, aber dem einzelnen Genossen die Nutzung freigiebt. Sicher ist dies z. B. in Tarsch, wo erst 1671 iS ) alle vorhandenen Wälder gemultet und in pann gelegt werden, während es vorher

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