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Autore:
Eschgfäller, Ignaz [Mitarb.] / [Arbeitskreis: Ignaz Eschgfäller ...]
Luogo:
Marling
Editore:
Raiffeisenkasse Marling
Descrizione fisica:
654 S. : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt., Notenbeisp.
Lingua:
Deutsch
Soggetto:
g.Marling ; s.Heimatkunde ; f.Aufsatzsammlung
Segnatura:
III A-24.579 ; III 98.534
ID interno:
110272
ger Brücke. DAS VERSORGUNGSNETZ Die Versorgung mit elektrischer Energie Im Jahre 1907 traten die Etschwerke der Städte Bozen und Meran zum ersten Mal an die Bezirks hauptstadt Meran heran mit dem Ansuchen um Erteilung der Konzession zur Ausnützung der Was serkräfte der Etsch vom Unterwasserkanal der Töll bei der Gefällstufe Marling. Im Jahre 1911 wurde das Ansuchen der Etschwerke modifiziert und verbessert, und es bildete die Grundlage der wasserrechtlichen Verhandlung im Jahre 1913. Bereits 1911
wurden in einer eigenen Broschüre die Bedingungen für den Anschluß an die Etschwerke und für die Stromlieferung herausgegeben. In insgesamt 98 Paragraphen wurden die Rechte und die Pflichten der Abnehmer festgelegt. Man hatte die Möglichkeit, ein- und dreiphasigen Wech selstrom von rund 115 Volt für Haushaltsanschlüsse und ungefähr 92 Polwechseln für Beleuchtung, Motorenantrieb oder Heizung zu beziehen. Interes sant für uns sind die Anschlußbedingungen, die wir hier im Wortlaut wiedergeben: „Im Falle
Benützungsdauer, nach welcher jede installierte Lampe zu berechnen ist, wird von der Verwaltung der Etschwerke bestimmt; sollte eine Einigung über diese Benützungsdauer zwischen ihr und dem Abnehmer nicht erzielt werden, so ist letzterer berechtigt, die Stromlieferung nach Elektrizitäts messer (Zähler) zu verlangen. Beim Pauschaltarif für die Beleuchtung werden die Zahlungen in der Weise verteilt, daß in den vier Sommermonaten (Mai, Juni, Juli, August) je ein Zwanzigstel, in den übrigen Monaten je ein Zehntel
und Genehmigung der Etschwerke irgendwelche Änderungen an den Hausleitungen vorzunehmen, neue Lampen zu installieren, die angemeldeten Lampen durch solche höherer Leuchtkraft zu er setzten. Bei Zuwiderhandeln sind die Etschwerke berechtigt den dreifachen Betrag vorstehender Tarife für die Zeit in Anrechnung zu bringen, in welcher die widerrechtlich installierten und geänderten Lampen gebrannt haben. Die Etschwerke sind berechtigt, bei den Abneh mern Apparate aufzustellen, welche anzeigen, ob die Bedingungen
des Pauschaltarifs eingehalten werden. Ebenso sind die Etschwerke berechtigt Verschlüsse anzubringen, welche eine Veränderung der Strom stärke der Bogenlampen verhindern. Zur sofortigen Entziehung des Stromes bzw. Absperrung von Leitungen haben die Etschwerke das Recht: 1. Wenn der Abnehmer seinen Zahlungsverpflich tungen nicht pünktlich nachkommt.