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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1890)
Adressbuch des Kurortes Meran (Meran, Obermais, Untermais, Gratsch), sowie der Gemeinden des politischen Bezirkes Meran mit den Gerichtsbezirken Meran, Lana, Passeier und dem Markte Schlanders; 1890
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Pagina 432 di 454
Luogo: Meran
Editore: Pötzelberger
Descrizione fisica: 443 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Meran;f.Adressbuch</br>g.Meran <Region>;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.362/1890
ID interno: 587508
-Amte iu Wien vorhergegaugenen letzten oder 15. Mo na tèlageS. Betröge unter Einem Gulden werden nicht verzinst. Mit 31. December eines jeden Jahres werden die erwachsenen Zinsen dein Ca- pitale zngkschlagrn und von da ab gleichfalls verzinst.' V. Klrma-Aenderungerr vorr Seite der AheckluìchelLesthsr. Wenn ein Checkbüchelbcfitzer seine bisherige Firma geändert hat und das beim f. k. Postfpar- cafleir-^lmre bereits bestehende Conto auf die neue Firma übertragen lauen will, so hat derselbe dem Amte

auf der zu diesem Zwecke neu aufgelegten Drucksorte Sir. «6 die Aendcruttg seiner Firma änzu- seige» und zugleich dir Erklärung abzugcbeu, datz die neue Firma berechtigt ist. über fein zur Zeit der Firrna-Äeuderrrng beim k. k. Wstispareasfen - Amte erliegendes Guthaben, sowie über die. mittelst der alten Empfang- (Erlag-) Scheine nachträglich etwa noch eingelegten Beträge zu verfügen.- Unter Einem ist der auf die alte Firma lautende Checkbüchel an daS k. k. Pofifpartafseri-Amt einzusenden und das letztere

um die AnSfolgung eines auf die neue Firma, jedoch auf die alte Conto- Nnmmcr lautenden ChccküüchclS zu ersuchen. Tic zur Ausfertigung der Checks berechtigten Personen sind dein k. k. Postsparcasseir-Amte an der hierämtlichen Drucksorte Nr. 37 ll. nwlchc der in Rede stehenden Eingabe in dreifacher Ausfer tigung beiznschlicßen ist. belaunt zu geben. Die mit- der alten Firma versehenen Enipfaiig- (Erlag-) Scheine behalten ihre Giltigkeit und werden die Lurch dieselben eingelegten Beträge au? dem alten Conto

zu Gunsten der neuen Firma gebucht. - • VI, Austritt aus dem Weck'Merüchre. Das k. r. Postsparcaffcn-'Amt behält sich Nor, die Berechtigung des Einlegers, über fein Gut haben mittelst der Blaukette des Anweisnngs- (Check-) Büchels zu verfügen, zu jeder Zeit durch eine init recomiuäitbu'U’m Schreiben zu übersendende Mittheilnng an denselben aufzuheben. Die Berech tigung des Einlegers erlischt in diesem Falle mit der Uebergabc der Mittheilnng. Turch Einicudnng seines Checkbüchels kann er sodann

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