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Anno:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Pagina 69 di 176
Autore: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: 169 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: I 100.868
ID interno: 351504
63 Bon dem Diseiplinarrathe. KK. 1—7. Bei dem Disciplinarrathe fungirt ein Anwalt der Kam mer mit Einem, bei größerem Geschäftsumfange mit zwei Substituten. §. 6. Ueber einverständlichen Antrag der Advocaten- kammern benachbarter Sprengel innerhalb desselben Ober- landesgerichts-Sprengels kann der Justizminister verfügen, daß von den Kammern dieser Sprengel ein gemeinsamer Disci plinarrath am Sitze der einen oder anderen Kammer bestellt werde. Diese Verfügung kann der Justizminister

auch ohne solchen einverständlichen Antrag nach Einvernehmung der betheiligten Kammern treffen, wenn eine dieser Kammern weniger als 25 Mitglieder zählt. Er kann aber auch, wenn eine Kammer, die weniger als 25 Mitglieder zählt, es ablehnt, sich an der Bestellung eines gemeinsamen Disciplinarrathes zu betheiligen, die Disciplinar- angelegenheiten derselben an den Disciplinarrath einer ande ren Kammer ständig übertragen. Ist ein gemeinsamer Disciplinarrath bestellt, so sind die Beitragsleistungen dieser Kammer zu den Kosten

des Disci plinarrathes, soserne zwischen ihnen nichts Anderes vereinbart wird, nach dem Verhältnisse der Anzahl der zu jeder dieser Kammern gehörigen Advocaten Zu bestimmen. ’ §. 7. Der Präsident, die Mitglieder und Ersatzmänner des Disciplinarrathes, sowie die Anwälte und Anwalts- substituten werden/in der Plenarversammlung der Advo caten, und wenn ein gemeinsamer Disciplinarrath zu bestellen ist (§, 6), in einer gemeinschaftlichen Plenarversammlung -er betheiligten Kammern auf dieselbe Art

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1948
[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
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Pagina 27 di 46
Autore: Italia
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: III, 41 Bl.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Italien / Verfassung <1948> ; f.Quelle
Segnatura: D III A-3.683/13 ; III A-3.683/13
ID interno: 142600
Ar t. 8 7. Der Präsident der Republik ist das Staatsoberhaupt und ver körpert die Einheit der Kation, Er kann Botschaften an die Kammern richten« Er beraumt die Wahlen zu den neuen Kammern an und setzt ihr erstes Zusammentreten fest, .Er ermächtigt zur Einbringung der Regierungsvorlagen in den Kammern, Er verkündet die Gesetze und erlässt die Dekrete mit Ge setzeskraft und die Verordnungen. Er beraumt in den von der Verfassung vorgesehenen Pallen Volksabstimmungen an. Er ernennt

die Staatsbeamten in den vom Gesetz bezeichne- ten Fällen, Er akkreditiert und empfängt die diplomatischen Vertreter, ratifiziert«die zwischenstaatlichen Verträge, wenn erforder lich nach Ermächtigung durch die Kammern, Er ist Oberbefehlshaber der bewaffneten Macht, Vorsitzen der des obersten, dem Gesetz gemäss errichteten Verteidi gungsrates (1) und erklärt den von den Kammern beschlossenen Kriegszustand, Er führt den Vorsitz in der Obersten Kichtoramtskanuner (2). Er hat das Begnadigungsrecht und kann Strafen

umwandeln. Er verleiht die Ehrenzeichen der Republik, Art , 88, Der Präsident der Republik kann beide Kammern oder auch eine von 'ihnon nach Anhörung ihrer Präsidenten auflosen. Diese Befugnis steht ihm in den letzten sechs Monaten sei nes Mandates nicht zu. A rt, 8 9 „ Keine Verfügung des Präsidenten der Republik ist gültig, wenn sie nicht von den Ministern gegengezeichnet ist, die sie vorgeschlagen haben und dafür die Verantwortung übernehmen. Massnahmen mit rechtsetzender Wirkung und die sonstigen

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Libri
Categoria:
Storia , Giurisprudenza, politica
Anno:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Pagina 35 di 165
Autore: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Luogo: Bozen
Descrizione fisica: 163 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Soggetto: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Segnatura: I A-1.820
ID interno: 83175
Art. 86 Die Befugnisse des Präsidenten der Republik werden in jedem Fall, in dem er sie nicht wahrnehmen kann, vom Präsidenten des Senats ausgeübt. Im Falle dauernder Verhinderung oder bei Tod oder Rücktritt des Präsidenten der Republik setzt der Präsident der Abgeordneten kammer innerhalb von fünfzehn Tagen die Wahl des neuen Prä sidenten der Republik an, vorbehaltlich der vorgesehenen längeren Frist, wenn die Kammern aufgelöst sind oder weniger als drei Monate bis zum Mandatsverfall fehlen

. Art. 87 Der Präsident der Republik ist das Oberhaupt des Staates und ver körpert die staatliche Einheit. Er kann Botschaften an die Kammern richten, Er schreibt die Wahlen für die neuen Kammern aus und bestimmt ihren ersten Zusammentritt., Er ermächtigt, Gesetzentwürfe, die auf die Initiative der Regie rung zurückgehen, den Kammern vorzulegen. Er verkündet die Gesetze und verlautbart die Erlässe, die Gesetzes kraft haben, und die Verordnungen. Er ordnet die Volksbefragung in den von der Verfassung

vor gesehenen Fällen an. Er bestellt in den vom Gesetz bestimmten Fällen die Amtsträger des Staates. Er beglaubigt und empfängt die diplomatischen Vertreter, geneh migt nach vorheriger Ermächtigung durch die Kammern, sofern sie erforderlich ist, die internationalen Vertrage. Er hat den Oberbefehl über die Streifkräfte, er führt den Vorsitz in dem gemäß' Gesetz gebildeten Obersten Verteidigungsrat und erklärt den von den Kammern, beschlossenen Kriegszustand. Er führt den Vorsitz im Obersten Gerichtsrat

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica , Tecnologia, matematica, statistica
Anno:
1936
¬Das¬ Zoll- und Geleitsrecht der Grafen von Görz im oberen Draugebiet.- (Beiträge zur Geschichte und Kulturgeschichte Kärntens ; S. 67 - 74. - Sign.: II 9.156)
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Pagina 251 di 268
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Klagenfurt
Editore: Kleinmayr
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Drau-Gebiet ; s.Verkehr ; z.Geschichte ; <br />g.Drau-Gebiet ; s.Zollrecht
Segnatura: II 9.156
ID interno: 218114
aus gesehen, dreigeschossig erscheint. Das in Blockbau errichtete Ober geschoß (Traufseite 14-70 m f Giebelseite 8 tri) ward an der Ostseite zum größten Teil von einem Außengang begleitet; drei größere und drei kleinere einfach eingerichtete Kammern 15 ' 1 ) für die Badegäste sind von einem der beiden Flure aus zu betreten. Der etwas größere Unterbau enthält im Erdgeschoß rechts vom durchlaufenden Flur auf der Bergseite einen Keller, eine alte Küche mit offenem Herd (Abwaschraum) und in einem kleinen

mehrere Verschlage oder Kammern, die zum Teil durch einen Gang getrennt sind, zum Teil unmittelbar aneinander- schließen; die zwei ostseitigen Kammern können außer vom Neben- 1S ) Eime köstliche Schilderung dieses urwüchsigen Badwirtes bietet Knittl. 1Sa ) Zwei Kammern haben je zwei Betten, zwei je drei, eine fünf und eine sechs. Außer den Betten, die mit ihren Strohsäcken und den „Haberfleiden- säeken' (gefüllt mit der beim Reinigen des Hafers durch die Getreidewinde weg fliegenden Spreu) bäuerlichen

Betten gleichen, finden sich darin noch ein vier- füßiger Tisch oder ein aufklappbarer Wandtisch, Sessel, ein „Stualil' (Bank) und Wandbretter und -haken. Die Kammern heißen „a Zirmzimmerle' (weil die Wände mit Zirbenholz verschalt sind), „s Feichtn/.invmerle' (mit Fichtenholz versehalt), die „große Stubm', die „Stubm ober der Trinkstubm' (dem Gast- Kunmer), „$ kloane StÜbl', „s große Stübl'. (Die Bezeichnungen „Stubm' und „Stübl' bestehen aber nicht zu Keeht, da Öfen fehlen.) Der große Flur

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1867
Geschichte der Schöpfung : eine Darstellung des Entwicklungsganges der Erde und ihrer Bewohner
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Pagina 570 di 677
Autore: Burmeister, Hermann ; Giebel, Christian Gottfried Andreas [Hrsg.] / von Hermann Burmeister
Luogo: Leipzig
Editore: Wigand
Descrizione fisica: VIII, 664 S. : Ill.. - 7. verb. Ausfl. / hrsg. von C. G. Giebel
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: s.Schöpfung ; <br>s.Historische Geologie
Segnatura: 1.789
ID interno: 186104
Kammern bestehen, ans den Scheidewänden der Kammern bald eine größere, bald vielfache kleine Oesfnnngen besitzen, und theils vom An fange an immer größere Kammern bilden, theils lauter gleiche. Diese Kammern sind nach verschiedenen Schematen an einander gefugt, liegen aber gewöhnlich in einer Ebene, theils spiralig ausgerollt, theils antithe tisch von links und rechts gegen einander gelegt, theils einreihig und geradlinig auf einander folgend Die gegenwärtigen Repräsentanten dieser Geschöpfe finden

leicht kenntlich. Schon den Alten fielen diese zierlichen Kalk schaalen auf und Strabo erzählt bei Gelegenheit der aus Nummuliten- kalk aufgeführten ägyptischen Pyramiden, daß die Arbeiter jener Riesen werke Linsen ausgestreut hätten, die dann zu Stein geworden seien, 1) Im zweiten und dritten Fall pflegen die spate ve n Kammern immer größer zu werden, was sehr gegen die Richtigkeit der Annahme, daß diese Thiere bryozoenartige Polypen sind, streitet.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Pagina 26 di 75
Autore: Strele, Kurt / Kurt Strele
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 70 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Segnatura: II 7.872 ; II 58.598
ID interno: 217500
tarischen Staat geradezu ungeheuerliche Bestimmung, daß kein Gegenstand ohne Zustimmung des Regierungschefs auf die Tagesordnung einer der beiden Kammern gesetzt werden könne. Justizminister Rocco, der den Entwurf in der Deputiertenkammer mit einer längeren Rede einbegleitete, hat nur wenige Worte über diese grundlegende und an die Wurzeln des Parlamen tarismus rührende Neuerung verloren. Stärkung der Regierung und Schutz vor allzu häufigen politischen Debatten sei der Zweck dieser Vorschrift

, die auch ohne Zweifel ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt. Damit war allerdings das durch Artikel 10 der Verfassung jeder der beiden Kammern zugestandene Initiativrecht in einer Weise eingeschränkt, die die ganze Einrichtung hinfällig erscheinen ließ. Weiters wurde dem Regierungs chef — ebenfalls in» Widersprach mit dem Text der Verfassungsurkunde — das Recht eingeräumt, verlangen zu können, daß ein von einer der beiden Kammern abgelehnter Gesetzesentwurf neuerlich einer Abstimmung

in der zuerst mit dieser Angelegenheit befaßten Kammer ebenfalls auf die Abänderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Entwurf zu be schränken. Der Regierungschef kann auch verlangen, daß ein Gesetzentwurf trotz seiner Ablehnung seitens einer der beiden Kammern der anderen über mittelt und von dieser geprüft und der Abstimmung unterzogen werde. Das Recht des Ministerpräsidenten, einen abgelehnten Entwurf nach drei Mo naten wieder einbringen zu können, wird mit dem Hinweis auf den Um stand

9
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1948
[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
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Pagina 21 di 46
Autore: Italia
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: III, 41 Bl.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Italien / Verfassung <1948> ; f.Quelle
Segnatura: D III A-3.683/13 ; III A-3.683/13
ID interno: 142600
Art. 62, Die Kammern treten von Rechts -wegen am ersten Werktage der Monate Pebruar und Oktober zusammen. Jede Kammer kann in ausserordentlichem Wege über Veranlas sung ihres Präsidenten, des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden. Wenn eine Kammer in ausserordentlichem Wege Zusammentritt, wird von Rechts wegen auch,die andere einberufen. Art. 6 3- Jede Kammer wählt unter ihren Mitgliedern ihren Präsidenten und ihr Präsidialamt (1). Wenn das Parlament

zu gemeinsamer Sitzung Zusammentritt, hat es denselben Präsidenten und dasselbe präsidialamt wie die Abgeordnetenkammer. Jede Kammer gibt sich ihre Geschäftsordnung mit absoluter Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder, Die Sitzungen sind öffentlich; jede Kammer und das Parla ment bei vereinigten Kammern können jedoch beschliessen, zu Geheimsitzungen zusammenzutreten. Die Beschlüsse jeder Kammer und des Pärlaments sind ungül tig, wenn nioht die- Mehrheit ihrer Mitglieder, anwesend ist und wenn die Beschlüsse

nicht von der absoluten Mehrheit der Anwesenden gefasst werden, ausser wenn die Verfassung eine qualifizierte Mehrheit verschreibt, Die Regierungsmitglieder haben, auch Wenn Sie nicht den Kammern angehören, das Recht und, wenn sie dazu aufgefordert werden,die Pflicht, den Sitzungen beizuwohnen. Sie müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Art, 6 5. Das Gesetz bestimmt die Palle mangelnder Wählbarkeit und der Unvereinbarkeit einer Eigenschaft mit dem Amte eines Ab geordneten oder Senators. Niemand

kann gleichzeitig beiden Kammern angehören, Art. 66« Jede Kammer beurteilt die Zulassungstitèl ihrer'Mitglieder und in der Polge aufgetauchte Ursachen mangelnder Wählbarkeit oder gegebener Unvereinbarkeit, (1) Ufficio di presidenza.

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Libri
Categoria:
Storia , Giurisprudenza, politica
Anno:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Pagina 28 di 165
Autore: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Luogo: Bozen
Descrizione fisica: 163 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Soggetto: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Segnatura: I A-1.820
ID interno: 83175
. Der Präsident der Republik kann fünf Staatsbürger zu Senatoren auf Lebenszeit ernennen, die durch höchste Verdienste auf sozia lem, wissenschaftlichem, künstlerischem und literarischem Gebiet dem Vaterland Ruhm und Ehre eingebracht haben. Art. 60 6 ) Die Abgeordnetenkammer und der Senat der Republik werden für fünf Jahre gewählt. Die Amtsdauer beider Kammern kann nur durch Gesetz und nur im Kriegsfälle verlängert werden. Art. 61 Die Wahlen der neuen Kammern finden innerhalb von siebzig Tagen nach Amtsablauf

der vorherigen statt. Der erste Zusammen tritt findet spätestens am 20. Tage nach den Wahlen statt. Solange die neuen Kammern nicht zusammengetreten sind, gelten die Befugnisse der vorherigen als verlängert. Art. 62 Die Kammern treten von Rechts wegen am. ersten Werktag im Februar und im Oktober zusammen. Jede Kammer kann in außerordentlicher Weise auf Veranlassung ihres Präsidenten oder des Präsidenten der Republik oder eines Drittels ihrer Mitglieder einberufen werden. Wenn eine Kammer in außerordentlicher

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Libri
Categoria:
Storia , Giurisprudenza, politica
Anno:
1979
¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
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Pagina 32 di 165
Autore: Wahlmüller, Franz ; Bozen <Provinz> / Autonome Provinz Bozen-Südtirol. [Verantwortl. Schriftl.: Franz Wahlmüller]
Luogo: Bozen
Descrizione fisica: 163 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Ital. Ausg. u.d.T.: Il nuovo Statuto di Autonomia
Soggetto: g.Trentino-Südtirol ; s.Autonomie ; s.Recht ; z.Geschichte ; f.Quelle
Segnatura: I A-1.820
ID interno: 83175
Stimmen erreicht worden ist. Das Gesetz regelt im einzelnen das Verfahren zur Durchführung der Volksbefragung. Art, 76 Die Ausübung der gesetzgebenden Tätigkeit darf nicht der Regie rung übertragen werden, außer unter Festlegung von Grundsätzen und Richtlinien und nur für begrenzte Zeit und bestimmte Gegen stände. Art. 77 Die Regierung darf ohne Auftrag der Kammern keine Verordnun gen erlassen, die die Kraft eines ordentlichen Gesetzes haben. Wenn die Regierung in Fällen außerordentlicher

Notwendigkeit und Dringlichkeit unter ihrer Verantwortung vorläufige Maßnah men mit Gesetzeskraft trifft, so muß sie dieselben am gleichen Tag den Kammern zur Umwandlung vorlegen, die, auch wenn sie aufgelöst sind, eigens zu diesem Zwecke einberufen werden und innerhalb von fünf Tagen zusammentreten. Die Verordnungen verlieren ihre Wirksamkeit von Anfang an, wenn sie nicht innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Veröffent lichung in Gesetze umgewandelt werden. Die Kammern können jedoch durch Gesetz

die Rechtsverhältnisse regeln, die auf Grund der nicht umgewandelten Verordnungen entstanden sind. Art. 78 Die Kammern beschließen über den Kriegszustand und übertragen der Regierung die notwendigen Vollmachten.

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Pagina 14 di 75
Autore: Strele, Kurt / Kurt Strele
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 70 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Segnatura: II 7.872 ; II 58.598
ID interno: 217500
und auf die Uni versitätsprofessoren. Die Angehörigen dieser Gruppen durften zu Deputierten gewählt werden, jedoch mit der Beschränkung, daß die Gesamtzahl der den vorstehend aufgezählten Kategorien angehörenden Deputierten 40 nicht übersteigen durfte. a) Die Mitwirkung des Parlaments an der Gesetzgebung. Die Haupta ufgabe des Parlaments lag in der Mitwirkung an der Ge setzgebung. die nach d er V erfassung ge meinsam vom König und den beiden Kammern aus geübt wurde. Der Weg der Gesetzgebung war folgender

: Gesetzesanträge konnten vom König und von jeder der beiden Kammern | eingebracht werden, und zwar war es im allgemeinen gleichgiltig, ob dies j zuerst beim Senat oder bei der Deputiertenkammer erfolgte. Nur solche Gesetzesvorschläge, die die Auferlegung von Steuern oder von sonstigen ! finanziellen Abgaben, die Genehmigung des Staatsvoranschlages oder des Rechnungsabschlusses zum Inhalt hatten, mußten zuerst in der Deputierten kammer eingebracht werden. Der König übte seine Initiative durch die Minister

aus, die durch kgl. Dekret zur Einbringung von Vorlagen ermäch tigt wurden. In den Kammern stand jedem einzelnen Mitglied das Initiativ recht zu, doch mußten, bevor die Versammlung sich mit einem Vorschläge j befassen konnte, wenigstens drei Ausschüsse ihre Zustimmung dazu ge- ; geben haben. War diese Ermächtigung erfolgt, so wurde der Antrag auf i die Tagesordnung einer folgenden Sitzung gesetzt und zunächst die Frage j entschieden, ob sich die betreffende Kammer überhaupt mit diesem Gegen- : stand bef assen

17
Libri
Anno:
1887
Ueber unsere vaterländischen Archive
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Pagina 3 di 33
Autore: Heyl, Johann Adolf ; / von J. A. Heyl
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Extra-Beilage zu Bote für Tirol und Vorarlberg ; Nr. 227, 228, 230, 231, 234, 238, 240<br />Heyl, Johann Adolf: ¬Ein¬ vergessenes tirolisches Adelsgeschlecht / von J. A. Heyl, 1888. - 1888 - In: Ueber unsere vaterländischen Archive ; S. 1214. - Sign.: IV 64.777 <br />Heyl, Johann Adolf: Ist St. Sebastian in Eschenbach älteren oder jüngeren Ursprunges? / von J. A. Heyl, 1887. - 1887 - In: Ueber unsere vaterländischen Archive ; S. 1761. - Sign.: IV 64.777 <br />Heyl, Johann Adolf: Noch einmal Unterinn und Steineck / [von J. A. Heyl], 1887. - 1887 - In: Ueber unsere vaterländischen Archive ; - Sign.: IV 64.777
Segnatura: IV 64.777
ID interno: 156187
dieselbe nicht durch das gemeinsame Budget ungünstig beeinflusst werde» wird. Es lässt sich nunmehr sagen, dass der ge meinsame Staaisvoranschlag tatsächlich nicht un günstig ausgefallen .'st, so dass die in Aussicht ge- -stellte Abnahme'des ^Deficits 'im ungarischen Staats- haushalte mit Sicherheit zu erwarten ist. Ausland. Die dem Prinz-Regenten von Bayern durch Deputationen überreichten Adressen oer beiden Kammern liegen nun im Wortlaute vor. Ihrem Inhalte nach folgen sie der Thronrede, welche sie beantworten. Von politischer

die Regierung infolge der Nachrichten über den Gesundheitszustand des Sultans von Ma- rokio die Verstärkung der Garnisonen von Ceuta und Melilla anordnete. In Andalusien wird ein Armee- eorvs organisiert, um eventuell nach Afrika geschickt zu weiden. Die Journale erklären, dass durchaus keine aggresive Absicht gegen Marokko bestehe, dass aber vorsichtèweise Vorkehrungen nothwendig seien, falls der Tod des Sultans anarchische Zustände zur Folge hätte. Die französischen Kammern werden, wie »US Paris gemeldet

18
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1948
[Verfassung <1948.01.01>] ¬Die¬ Verfassung der Italienischen Republik : in Kraft getreten am 1. 1. 1948.- (Unterlagensammlung ; 13)
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Pagina 23 di 46
Autore: Italia
Luogo: Innsbruck
Descrizione fisica: III, 41 Bl.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Italien / Verfassung <1948> ; f.Quelle
Segnatura: D III A-3.683/13 ; III A-3.683/13
ID interno: 142600
- für die. Tätigkeit deh Ausschüsse, Das normale Verfahren der Beratung und direkten Annahme durch die Kammer wird immer angewendet für Gesetzesvorlagen, die das Verfassungs- und Wahlrecht, dio Übertragung der Ge setzgebungsgewalt, die Ermächtigung zur Ratifizierung von zwischenstaatlichen Verträgen und die Annahme von Haushalts plänen und Rechnungslegungen betreffen. Art. 73 » Die Gesetze werden vom Präsidenten der Republik binnen einem Monat nach Annahme verkündet (1), 'Wenn ein Gesetz von beiden Kammern

mit absoluter Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder für dringlich erklärt wird, ■wird es innerhalb der von ihm selbst bestimmten Frist ver kündet, Die Gesetze werden unmittelbar nach der Verkündung kund- gemacht (2) und. treten am fünfzehnten Täge nach ihrer Kund machung in Kraft, ausser wenn sie selbst einen anderen Zeit punkt bestimmen. A rb. 71» Der Präsident der Republik kann vor Verkündung eines Ge setzes durch eine mit Gründen versehene Botschaft an die Kammern eine neue Beschlussfassung verlangen

. Wenn die Kammern das Gesetz neuerdings: annehmen, muss es verkündet werden. ■ (1) promulgate (2) pubblicate

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