Bozner Jahrbuch für Geschichte, Kultur und Kunst ; 1. 1927
Fragen zu intervenieren, räumen auch die Bozner Artikel ein, die sonst in schroffster Weise die Freiheiten der Stadt betonen 30 ). Nach all dem scheint es von vornherein festzustehen, daß wir in Bolzano nicht ähnlich günstige Bedingungen für eine fachgemäße und beschleunigte Rechtssprechung in Handels- und Marktsachen erwarten dürfen wie in den vorerwähnten anderen deutschen Städten (vor allem in Nürnberg). Die Gerichtsbarkeit in Handels- und Marktsachen war also — die Marktpolizei ausgenommen
— ganz dem ordentlichen Ge richte überlassen. Hier allerdings haben jene Erleichterungen Platz gegriffen, die dem deutschen Gerichtsverfahren eigentümlich sind. Auch Bolzano kennt die Institution der Gastgerichte. In den Bozner Artikeln 31 ) findet sich die auch sonst in deutschen Stadtrechten häufig anzutreffende Bestimmung 32 ), daß die Markttage neben den Malefizsachen ausschließlich den Gastrechten vorbehalten sein sollen. Aber auch außerhalb der Marktzeiten waren außerordent liche Tagsatzungen
14tägiges Stilliegen des Pfandes, dann 3tägiges Ausbieten und schließlich Versteigerung binnen 8 Tagen bestimmten *'). Laut Kap. 23 des Bozner Stadtbuches (Mitte des 15. Jahrhunderts) 3T ) wurden „fürban' (Arrestsachen) und 30) S, Beilage I, Art i und 6. zu Beilage I, Ari. 9. 32) Rietschel, Markt und Stadt S. 206 (Anm. 6) und Rudorff, a. a. O. S. 49. 33) Wopfner, Lage Tirols S. 159, und Rapp, Statutenwesen II, S. 157. 34) Voltelini. Acta Tir. II. S. CCXIII. 35) Voltelini, a. a. O. S. CIV und O. Stolz
, Zs. ^d. Ferd. III, 53, S. 61. 36) L. O. von 1526, 1/2, Bub. 35, von 1532, II, 63, 21, von 1573, II, 60, 26. Leider sagen das Stadtbuch und auch die Artikel nichts über den Arrestprozeß, obwohl die Landesordnung ausdrücklich den. Rechtsgewohnheiten in den Städten diesbezüglich freie Hand läßt und, wenigstens in anderen Städten und Gerichten des Landes, solche Bestimmungen bestanden haben. 37) In Kap. 23 des Bozner Stadtbuches (von den dreyen gerichten) wird die Verfügung gesetzt, daß die Richter der drei