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Libri
Anno:
(1918)
Tiroler Bauernkalender; 13. 1919)
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Pagina 178 di 235
Descrizione fisica: 208 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur;
Segnatura: II Z 59/13(1919)
ID interno: 506122
- viehmarkt jeden Freitag. Vrixen jeden Samsiag G. Eivezzano V. jeden 2. Mon tag des Monats.mit Ausnahme Mai und August. Am 1. Mon tag und am Montag nach dem Z. Sonntag ià Mai, dann am 1. Montag im August und am 16. August RSchwSch. Eles am 1. Montag jeden Mo nats KVG., Lebensmittel, mit Ausnahme des Mai, wo der Markt am 1. Mai stattfindet» Wenn in den übrigen Mona ten, ein Markt im Ger.-Bez. ' Cles auf den 1. Montag fällig Wird der- Monatsmarkt in CleS auf den 2. Montag ver legt. Denno 3. Samstag

Okt. bis AprU V. u. am 5. Mai over 1 Tag n. Flvricnn. Levico am 2. Montag im Jänner, Febr., März, April, Mai, Juni, a;n Montag, n. d. 1. Sonntag im Juli und Au gust, am 1. Samst. im Sept., am 2. Montag, im Okt., Nov. und Dez. V. Lienz jeden Samstag Wochen markt V. In den Monaten Jänner, Juli, August, Okto ber, November und Dezember, ferner wenn in die Mitte der Woche ein Hauptmarkt fällt/ wird am Samstag vor uno nach dem Hàptmarkte auf den Samstag-Wochenmärkten auZer Kälbern und zur Herbst zeit

stechichafe, Großvieh nicht aufgetrieben. Male am 2. Mittwoch jeden Monats Getreide- und Schwei nemarkt mit Ausnahme des Juni; in diesem Monat am 3. Mittwoch K. Meran jeden Freitag Getreide und Lebensmittel. Mori 1. Donnerstag jeden Mo nats KV. und am IL. der Ma gnate. November bis einschließ lich April. Pergine letzten Montag jeden Monats V. Primiero Fiera L. .und letz ten Samstag > jeden Monats, mit Ausschluß der Monate Juni, Juli, August, Septem ber, Oktober; in den übrigen Monaten finden die Märkte

„ .Ä'-' statt : Juni am 2. Samsw^. August und Oktober am letzten nnstag und am Montag nach de^. 2. Sonntag im Oktober. Ponte delle Arche 3. Dienstag d. Monate März bis Sept. und . Nov. KVP. Ran kW eil vom 2. Mittwoch im Jänner an alle Tage V., wenn Feiertag am Tage vorher; vom letzten Mittwoch im August alle Mittwoch bis Ende Oktober Obstmarkt. Nattenberg am 2. Donnerstag in den Monaten Dezenibec bis einschließlich März R. Reutte jeden Freitag in den Monaten Jänner Februar März, April, Mai, Septem ber

, Oktober, November und Dezember. R iv a am 2V. der Monate Jän ner bis März, August bis Ok tober und Dezemb. NSchSchw. und am ^ 3l). Nov. NSch^-chw. Roncegno am letzten.Sams tag der Monate Marz, ApM August u. Oktober NSchSchw. tember und Dezember V. Rovereto 1. Dienstag jeden Mo nats auher März, Juni, Sep tember und Dezember. St. Johann in Tirol jeden ì Montag im Jänner,. Februar, März, April u. Dezember V. Strigno am 3. Montag in den Monaten April, Juni bis Sep tember, November und De- zembev NPSchSchw

1
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1908)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1908
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Pagina 293 di 398
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 397 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1908
ID interno: 587519
- und Verkaufsläden bestehenden Ter mine nachstehende Bestimmungen festzusetzen und zur , allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 Iit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet

, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab- . lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg lich wenn die Miete • mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn ' mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn .miti. November bis spätestens 15. August des selben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer

dagegen, deren Miete den Zeit raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be ginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben, durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am. achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt

von Wirtschafts-Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Geschäfts- und Ver kaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1, Februar, 1. Mai, I. August und 1. November, zu ersolgeu. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213, zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt

» halterei-Kundmachungen vom 15. April 1869, L.-G.-BI II. Teil Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.-G.-Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. Verordnung à r. K, Statthalters vom tz. Mai ,90). 81. ,7.889, betreffend die Bestimmungen. zu weicher Zeit und in welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Bändigung die Besichtigung der Bestandgegenstände durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August

2
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1904)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1904
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Pagina 213 di 290
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 289 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1904
ID interno: 587515
Bestimmungen festzusetzen und zur allgemeinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn ttte besonderes llebereinkommen der Par teien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches tm Winter mit 1. Februar, im Frühling .mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung

solcher Mieten muß vor Ab laus des vierzehnten Tages nach jedem Tèrmine, folg lich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 16. Mai desselben Jahres, wenn miti: N o vember bis spätestens 15. August des selben Jahres und wenn, mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein.. Mo natszimmer dagegen, deren Miete den Zeit raum vom ersten

bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be ginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am achten Tage nach Ablauf der-Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung eines Teiles seiner Fahrnisse

, Kaffeehäuser) und von Geschäfts- und Ver- kaussladen zu.-gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokalitäten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termintage, 1. Februar, 1. Mafl I. . August und 1. November, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiserliche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213,. zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage die Statt-- halterei-Kuudmachungeu vom 15. April

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1833
Innsbrucker meteorologische Beobachtungen von fünfzig Jahren mit einer Übersicht derselben
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Pagina 109 di 131
Autore: Zallinger zum Thurn, Franz Seraphin ¬von¬ / von Franz von Zallinger zum Thurn. Nach des Verf. Tode mit einer Biographie desselben hrsg. von dem Ausschusse des Ferdinandeums
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 107 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck;s.Klima
Segnatura: 2.791
ID interno: 189427
W. und die wachste Rubri? M. das Mittel für jedes Monat; daraus erhellet, daß den Winden an meisten der April, am wenigsten der September ausgesetzet sey, die mittlere Anzahl der windigen Tage ist für den Frühling 23, den Sommer 10, den Herbst 12, den Winter IS. Für das ganze Jahr 60. W. M. W. M. Ja nn er 236 > 5 Juli 141 3 Februar 317 ! 6 August 115 2 Marz 334 ' 7 September 106 2 April 443 9 Oktober 259 5 Mai 357 7 November 264 5 I::ni 271 5 Dez ember 215 4 Die Summe aller windigen Tage ist 3058; für ein Jahr

6V. Für den Frühling 23, den Sommer 10, den Herbst 12, den Win ter 15. 21. Donnerwetter beobachtete ich in diese« Jahren im März 1, im April 10, im Mai 71, im Juni 224, im IM 204, im August 36, im September 35, im Oktober 3. Die Summe ist 582, für ein Jahr ist das Mittel 11. 22. Endlich führe ich die Jahre, Monate und Tage an, in wel chen ein Erdbeben in Tirol, meistens auch hier bemerket wurde. 1777 7. August 1792 5. September 1779 16. September 17S3 18. Februar 1730 11. Juni » 20. Februar » 31. Dezember 1794

11. » 1781 15. Juli » 12. Mai 7> 26. Dezember A 7. Juni 1782 12. Febru.ir 13. Juli 1795 21. Juli 1783 » 3. Oktob er K 27. November 1796 53. Februar 1785 19. JuU 19. November » 1. Mai K 1801 25. Jänner 1787 27. August » 30. » K. 7. Oktober 1803 13. Dezember 1792 S.IM 1805 22. März 1306 3. Juli 1809 7. Juni 1810 1. September » 25. Dezember 1813 6. Juni 1814 28. April 1817 19. August 1818 22. Juli » 10. August » 14. Dezember 1820 17. Juli 1326 23. Juni » 28. September A 16. Dezember

4
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1909)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1909
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Pagina 300 di 388
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 389 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1909
ID interno: 587520
- und Verkaufsläden bestehenden Ter mine nachstehende Bestimmungen sestzusetzen und zur ' allgemeinen Darnach« chtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Par teien über die Fristen zur Nuskündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunchmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monatszimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet

, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg lich wenn die Miete . Mit 1. M ai zu Ende gehen soll, bis spätestens 16. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 18. Mai desselben Jahres, wenn miti. Nove mberbis spätestens 15. August des selben Jahres und wenn mit l. Februar bis spätestens 13. November des vorangehenden Jahres bis 12 Ahr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Mouatszimmer

dagegen, deren Miete den Zeit raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be- ' ginne des Monats zu kündigen. ' Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos erklärt,, so hat der Mieter spätestens am achten Tage uach Wlauf der Mietzeit, das ist nach dem 4. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm übernimmt

Nr. 33 und vom 1. Juni 1870, L.-G.-Bl. Nr. 48, für die Städte und Orte, für welche diese gegenwärtige . Kundmachung erlassen wird, außer Kraft treten. . Verordnung des k. ft. Statthalters vom h. Mal \m, ZL if.rro. betreffend die Bestimmungen, zu weicher Zeit N«a In welchem Umfange der Bestandnehmer nach erfolgter Kündigung die Besichtigung der Bestandgegenstättde durch Mietlustige zu gestatten hat. Auf Grund des Art. XI des Gesetzes vom 1. August 1395, R.-G.-Bl. Nr. 112, werden im Einvernehmen

5
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1910)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1910
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Pagina 335 di 442
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 441 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1910
ID interno: 587521
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach- tehende Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ .2 Iti a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, das; die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- . zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, jm Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn ■ m i 1 1. F e b r u a r bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebrächt

, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, find binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213. zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Februar 1892

6
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
[1914]
Innsbrucker Adreßbuch; 1915
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Pagina 366 di 463
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl
Descrizione fisica: Getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 278/1915
ID interno: 483096
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung rund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Uebereinkommen der Parteien über diè Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (8 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, datz dis Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit-1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfatzt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai. 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschaft^ Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufskäden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Februar. 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-E.-BI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Dre Wirksamkeit dieser Kundmachung.beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage

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Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1913)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1913
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Pagina 361 di 474
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 473 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1913
ID interno: 587524
) und der Ge- K s- und Verkaufsläden bestehenden Termine rach ide Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Damachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Ilebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt <8 2 ' kit. u obiger Verordnung), so ist anzunehmen, datz die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet

, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete miti. Maf zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 1b. Mai des- , selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn miti. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sem. Monatszimmer dagegen

, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfahl, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Febmar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung nach ihm über nimmt

von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Febmar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die Kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. , 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Febmar 1892, mit welchem Tage die Statt

8
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1917)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1917
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Pagina 405 di 512
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 511 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1917
ID interno: 587526
) und der Ge schäfts- und Vertaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Aebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, dag dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im , Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai. im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August , desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaht, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge- e - und Verkaufsläden zu gelten: was aber die ung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1853, R.-G.-VI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirlsamkeit dieser Kundmachung.beginnt mit 1. Februar 1892, mit welchem Tage

9
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
[1917]
Innsbrucker Adreßbuch; 1918
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Pagina 416 di 515
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: Getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 278/1918
ID interno: 483095
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Nebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Auflündigung und Ràmung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 Ja. a obiger Verordnung), so ist cmzunehmsn,. datz die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats- zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Auflündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete 1. M a i zu Ende gehen soll, bis spätestens 5. Februar desselben Jahres, wenn 1. August bis spätestens 15. Mai des- elben Jahres, wenn 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn > '1. Februar bis spätestens 15. November tnt mt TtU m-t des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur- angebracht, sondern auch' zu gestellt

sem. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, find binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil Wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai. 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

1 und 2 Ge sagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser. Kaffeehàser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Ràmung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage. 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. , 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser- liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-Bl. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. I 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung.beginnt

10
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1916)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1916
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Pagina 370 di 473
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 472 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1916
ID interno: 587525
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusehen und zur allge meinen Darnachachtung rund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Ueberemkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (Z 2 kit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, datz dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Mvnats- zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im ,Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfatzt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mictzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Derkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung , der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6., 3n allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16, November 1858, R.-E.-BI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7- Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Febmar 1692

11
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1911)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1911
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Pagina 358 di 474
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 473 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1911
ID interno: 587522
) und der Ge schäfts- und Verraufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1 Wenn kein besonderes Ueberemkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (8 2 lit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Wmter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten mutz vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete mit 1. Mai zu Ende gehen soll, brs spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn ; mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn _ mit 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar. 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge- ' schäfts- und Verkaufsläden zu gelten; was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-G.-BI. ' Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung..beginnt mit 1. Februar 1892

12
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1912)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1912
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Pagina 347 di 465
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 464 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1912
ID interno: 587523
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung kund zu machen: 1. Wenn kein besonderes llebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (8 2 kit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß dre Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Wmter mit 1. Februar. im Frühling mit 1. Mar. rm Sommer mit 1. August und im Herbst

Mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Meten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete , ' mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai des selben Jahres, wenn mir 1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. Februar bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 Uhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaht, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spä testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lpkalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember, zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-E.-BI. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. ,7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung.beginnt mit 1. Februar 1892

13
Libri
Anno:
(1919)
Tiroler Bauernkalender; 14. 1920)
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Pagina 179 di 229
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur;
Segnatura: II Z 59/14(1920)
ID interno: 506082
ber. Jeden Dienstag Wo chen- u. zugleich Schiverns- markt, jed. Freit. Schlacht viehmarkt. Gaschurn am 20. Jänner. Götzis am 10. März, 26.ApriI, 6. und 18. Oktober, 2. und 1K. November. Hittisau am 15. Jänner, am 12. April und 25. Septemb. Hochkrumbach am 23. August. Hohenems 12. April, 12. Mai, 27. September und 20. Okt. Krumbach 10. April und 9. Oktober. Lech am 13. September. Lingenau am 21. April, 12. Mm, 27. September, 4.', 11., 13. und 25. Oktober, 8., 15. und 22. November. Lustenau

1. Frühlingsmarkt am 2g. März, 2. am 2b. Mai, 1. Herbstmarkt am 23. September und 2. Herbst markt am 12. Okt. Mittelberg 30. September. Nankweil. Vieh markte 7 der 1. am 2. Mittwoch im Jänner und bann alle 14 Tage das ganze Jahr; sollte an dem betreffenden Mitt woch ein Festtag fallen, so wird der Markt einen Tag vorh. abgehalten. — O b st- märkte: der 1. am letz ten Mittwoch im August, dann alle Mittwoch bis En'de Oktober. Neuthe am 1k. November. Riefensberg am 5. Oktober. Riezlern am 22. Sept und 13. Oktober

. Schopp ernaa am 2. Oktober. Schruns am 21i September, am Samstag vor dem 2. Bludenzer Herbstmarkte. ' Schwarzenberg am 9. August, 16. und 17. September. St. Gallenkirch am 15. April und 19. Oktober. SibratAgfäll am 2. Oktober. Sulzberg am 10. Mai, 11. August, 21. September, 25. und 26. November. Thüringen am 2. Dienstag im März, 2. Dienstag im April, 2. Dienstag nach dem Schr unser Markte und 3. Dienstag im Oktober. — Schon seit Jahren nicht mehr befahren. Warth-Hochkrumbach am 24. August. Gedichte

14
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
[1895?]
Volks- und Wirthschafts-Kalender für das Burggrafenamt und Vintschgau ; 76. 1896
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Pagina 40 di 171
Luogo: Meran
Editore: Jandl
Descrizione fisica: [48] Bl.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Burggrafenamt <Landschaft> ; f.Zeitschrift<br />g.Vinschgau ; f.Zeitschrift
Segnatura: II Z 57/76(1896)
ID interno: 483900
Waarm. Seeham, Mattsee, a. 3. Sonnt, nach Ostern Waarm. Keekirchen, Neumarkt, a. I. Mai, 29. Juni u. 24. Aug. Waarm., a. Mont. ». Maxmilian i. Okt. Waarm., zugl. Homvm., Mt Maximilian a. àen Sonntag, dann am 2. Montag. Siezenhà, Salzburg, am 18. Sept. Waarm., zugl. allg. großer Biehm. Stratzwalchen, Neumarrt, a. Samstag v. LLtare, 4. Mai, Sonntag it. b. 24, August». 11 .Rov.Waarm.,a.29.Sept. allg. großer Viehm. Strobl, St. Gilgen, am Mont, nach Philippi Waarm. Tamsweg, jed. Mont

. FeMirchm, Mont. n. St. Bartolom. und Montag nach Kreuzerfindung. Fladmtz aus der Alpen 5. August, 7. September. Friesach, 3. Febr., 1. Mai, 24. Aug-, 28. Oktober, fit. Georg« (Dez. St. Paul): Dann, vor dem Ouatember-Freitag in der Fasten und Gevrgitag. tzlödnitz, 25. Rov. tzmünd, 8. Mürz, 7. Inni, 24. Okt., 25. Rov., 12. ». 24. Sept. ». jed. Quaà»àrwtz. Grades, 19. Juli und 31. Oktober. Grafcm'tein, 8 Tage vor dem 1. St. Beiter Michaelimarkte. Griffen, 14 Tage vor Ostern, Montag vor Koloman. Griffen

bei Weitensfeld, Sonntag nach Jakobi, 1. Sonnt, i. Okt., 28. Okt. Gurk, Sebastiantag, Pfingstdienstag, und Martiuitag. Gutteustà, 23. April, 25. Nov. Hermagor, Mont. v. d. Palmsonntag; Pfingstdienstag; 13. Juni, i. Sonn tag dann 12. ; Simon u. Judatag. Himmelberg, Mont. n. Martini, i. Nov. Hohenthurm, 25. Mai, 11. Nov. St. Jakob bei Kötschach, 18. Mai. St. Johann am Pressen, 29. August. Kappel*, 1. Mai, 2. Juli, 28. Okt. Klagensurt**, Montag nach Joh. von Nep., Montag nach Ursula. Jeder Markt dauert 14 Tage

. am Mitttvoch nach Ostern, Montag nach hl. 3 König, 10. August. Woitschach, Donnerstag vor Jakobi, Donnerstag vor Margareth. Weitensfeld, Matthäustag, Johan» Evangelisttag. Wieling. 21. Mà 28. Oktober. Wolssberg**, 1. Montag nach Froh»- leichnam, 13. Oktober. Weiscnstein, 10. März, wen« der IT. März nicht auf einen Mont, fällt, an dem 10. März nachfolgende» Mont., Mont. n. d. Kirchwcihsonrrt^ eventuell am Dienst. ». d. Là»» feste, wenn dieser Festtag auf Montag fällt. ' O Jr

15
Libri
Anno:
(1873/1879)
Programm des k.k. Staats-Gymnasiums zu Bozen ; 1872/73 - 1878/79)
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Pagina 251 di 306
Descrizione fisica: Getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: Fehlender Jg.: 1874/75;
Segnatura: II Z 94/1873-79
ID interno: 483505
lückenhaft sind, oder gleichzeitige Aufzeichnungen von Bozen fehlen, Selbst in diesen Jahren fehlen in Bozen einige Beobachtungen (im August 1872), weshalb die in der Tabelle angegebenen Differenzen der mittleren Tagestempe raturen von 11. —17, und von 22.-28. August nur aus den Tagesmitteln des Jahres 1870 gebildet werden konnten, was in der Tabelle durch kleinere Schrift angedeutet ist. Die Mittel der Differenzen, (letzte Zeile) im Juli und August stimmen unter Berücksichtigung der absoluten Höhe

mit denen von Klobenstein und Lengmoos sehr nahe überein; jedoch die Differenz im Monate September ist verhältnismässig viel geringer, als jene für Lengmoos: die Wärmeabnahme geschieht also gegen den Herbst hin viel langsamer in Seis als am Eilten. Die Vergleich un g der zu den festen Beobachtungsstunden (7 Uhr, 2 Uhr, 9 Uhr) abgelesenen höchsten und tiefsten Temperaturen in Bozen und in Seis liefert folgende für Seis günstige Eesultate : Unterschied zwischen den höchsten Temperaturen vom 1. August

bis Ende September 1864—1866 . 3'B 0 » 8. „ „ 25. t1 1867 . . 4 5° » 4. „ „ 30. ' „ 1869 . . 4'1° im Monate August 1870 und 1872 . . . 3'5° Sept. „ „ „ , . . 3-0° J ) Maria Schnee 1219 m Seellöhe, 2 ) Kollern (sogen, Bauern-) 1134™ ü. M. ; horiz. Entf. von Bozen nur ca. 2*5 Km . 2*

16
Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1879
Ueber die Temperatur von Bozen
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Pagina 20 di 56
Autore: Pölt, J. August / von J. August Pölt
Luogo: Bozen
Editore: Ferrari
Descrizione fisica: 51 S. : graph. Darst.
Lingua: Deutsch
Commenti: Aus: Programm des k.k. Staatsgymnasiums in Bozen ; 1878/79
Soggetto: g.Bozen ; s.Lufttemperatur
Segnatura: II 109.720
ID interno: 202145
. Selbst in diesen Jahren fehlen in Bozen einige Beobachtungen (im August 1872), weshalb die in der Tabelle angegebenen Differenzen der mittleren Tagestempe raturen von 11.-17. und von 22.—28. August nur aus den Tagesmitteln des Jahres 1870 gebildet werden konnten, was in der Tabelle durch Heinere Schrift angedeutet ist. Die Mittel der Differenzen (letzte Zeile) im Juli und August stimmen unter Berücksichtigung der absoluten Höhe mit denen von Klobenstein und Lengmoos sehr nahe überein; jedoch die Differenz im Monate

September ist verhältnismässig viel geringer, als jene für Lengmoos: die Wärmeabnahme geschieht also gc^en ; den Herbst hin viel langsamer in Seis als am Ritten. Die Vergleichung der zu den festen Beobachtungsstunden (7 Uhr, 2 Uhr, 9 Uhr) abgelesenen höchsten und tiefsten Temperaturen in Bozen und in Seis liefert folgende für Seis günstige Resultate : . Unterschied zwischen den höchsten Temperaturen vom 1. August bis Ende September 1864—1866 . 8-8° 1) Maria Schnee 1219“ Seehöhe, 2) Kollern (sogen

, Bauern-) 1134“ ü. M. ; horiz. Entf. von Bozen nur ca, 2*5 Km , 4-50 . 4-1° 3-50 . 3*0° „ 4. „ „ 30. .. 1869 im Monate August 1870 und 1872 %*

17
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1937
¬Die¬ kleinen Staaten Europas und die Entstehung des Weltkrieges
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Pagina 270 di 532
Autore: Herre, Paul / von Paul Herre
Luogo: München
Editore: Beck
Descrizione fisica: X, 517 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Europa ; s.Kleinstaat ; s.Weltkrieg <1914-1918> ; s.Vorgeschichte
Segnatura: II A-19.112
ID interno: 75704
Der Kriegsausbrmb 259 tigkeit 1 kam der Kronrat in der Nacht vom 2, zum 3. August zu der Entscheidung, die deutschen Vorschläge abzulehnen und sich der Verletzung der Neutralität des Landes mit allen Mitteln zu wider setzen. 2 Die Versicherungen des Ministerpräsidenten in seiner Eigen schaft als Kriegsminister und des Generalstabschefs und seines Ver treters, daß man militärisch bereit sei, gaben den Ausschlag. 3 Die Absage, die dem deutschen Gesandten am 3. Auguts morgens ausgehändigt wurde

, war mit den internationalen Pflichten und der Ehre der Nation begründet. Der geschichtliche Betrachter kann, wie sich die Dinge einmal entwickelt hatten, die Berufung auf den zweiten Punkt in ihren psychologischen Voraussetzungen anerkennen und würdigen, und zumal von dieser Seite her rollt sich die ganze Tragik der Zusammenhänge auf. Die an erster Stelle gegebene Be gründung hält dagegen vor dem historischen Urteil nicht Stand. Mochten die Männer, aus deren Feder die belgische Antwortnote vom 3, August hervorgegangen

ist — es waren Hynians, Carton de Wiart und van den Huevel, 4 die in der Tat nicht in die geheimen Maßnahmen eingeweiht waren -, guten Glaubens sein, als sie erklär ten, Belgien sei seinen internationalen Verpflichtungen stets treu gewesen : daß sich auch der König auf diese bezog, als er dem deut schen Kaiser, der ihm in der Nacht vom 3. zum 4. August mit Worten schmerzlichen Bedauerns von dem Entschluß zum Einmarsch Mitteilung gemacht hatte, seine, übrigens würdige, Antwort erteilte, 1 Bassompierre 32. Vgl

. auch den Bericht des Ministers Paul Hymans in ,,Le Vingtième Siècle' vom 4. August 1934 und danach in den Berliner Monatsheften XII 795 2 D. D. Nr. 779 und erstes belg. Graubuch Nr. 22. 3 Es verdient Erwähnung, daß die Berichte der Teilnehmer über das, was hinsichtlich der militärischen Fragen während der Kronratsitzung besprochen worden ist, weit aus einandergehen. Während Ryckcl und Galet von militärischen Beschlüssen wissen, die vom König gutgeheißen worden seien, bestreiten Selliers, Woeste und Hymans aufs

hat. Übrigens hat General Seiliers bereits im Herbst 1919 (Ryckel, Mémoires 358) gebeten, daß der von Baron van der Eist 1915 in Le Havre unter Befragung einer Anzahl von Teilnehmern abgefaßte Bericht über den Kronrat vom 2.-3. August 1914 von der Regierung veröffentlicht werden möchte. Statt dessen läßt man die klaffenden Widersprüche vor der Öffentlichkeit bis heute fortbestehen. 4 Hymans a. a. O. 17*

18
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
(1907)
Innsbrucker Adreßbuch ; 1907
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Pagina 247 di 356
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: 355 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: I Z 3.363/1907
ID interno: 587518
), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten. Monatszimmer) aus ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im .Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muß vor Ab lauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folg lich wenn die Miete m i t 1. M a i zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn mit 1. August bis spätestens 15. Mai desselben Jahres, wenn. miti

. November bis spätestens 15. August des- . selben Jahres und wenn ' Ì ; t mit 1. Februar bis spätestens 16. November des vorangehenden Jahres bis 12 Uhr mittags 3 : nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt sein. Monatszimmer dagegen, deren Miete den Zeit- ! raum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten ! Monats umfaßt, sind binnen 14 Tagen nach dem Be- i ginne des Monats zu kündigen. .-.j Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die I Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges

Urteil j wirkungslos erklärt, so hat der Mieter spätestens am 1 achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem . 1 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1, November die § Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die J Wohnung nach ihm übernimmt, einen zur Verwahrung j eines Teiles seiner Fahrnisse hinlänglich schicklichen 1 Platz einzuräumen und spätestens am 14. Tage nach j Ablauf obigen Mietzieles die Wohnung bei Vermeidung j der nach § 19 der bezogenen Verordnung zulässigen

20
Libri
Categoria:
Generale, opere di consultazione
Anno:
[1913]
Innsbrucker Adreßbuch; 1914
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Pagina 362 di 460
Luogo: Innsbruck [u.a.]
Editore: Tyrolia-Verl.
Descrizione fisica: Getr. Zählung
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Innsbruck;f.Adressbuch
Segnatura: II Z 278/1914
ID interno: 483097
) und der Ge schäfts- und Verkaufsläden bestehenden Termine nach stehende Bestimmungen festzusetzen und zur allge meinen Darnachachtung rund zu machen: 1. Wenn kein besonderes Ilebereinkommen der Parteien über die Fristen zur Aufkündigung und Räumung von gemieteten Wohnungen vorliegt (§ 2 kit. a obiger Verordnung), so ist anzunehmen, daß die Miete (mit Ausnahme der sogenannten Monats zimmer) auf ein Vierteljahr, welches im Winter mit 1. Februar, im Frühling mit 1. Mai, im Sommer mit 1. August und im Herbst

mit 1. November endet, geschlossen worden sei. 2. Die Aufkündigung solcher Mieten muh vor Ablauf des vierzehnten Tages nach jedem Termine, folglich wenn die Miete - mit 1. Mai zu Ende gehen soll, bis spätestens 15. Februar desselben Jahres, wenn : 1. Au gust bis spätestens 15. Mai des- elben Jahres, wenn .1. November bis spätestens 15. August desselben Jahres und wenn mit 1. F e b r u a r bis spätestens 15. November des vorangehenden Jahres vis 12 llhr mittags nicht nur angebracht, sondern auch zugestellt

sein. M o n a t s z i m m e r dagegen, deren Miete den Zeitraum vom ersten bis zum letzten Tage eines bestimmten Monats umfaßt, sind binnen 14 Tage nach dem Beginne des Monats zu kündigen. mt mt Wurde die Aufkündigung nicht bestritten oder die Bestreitung derselben durch ein rechtskräftiges Ur teil wirkungslos erklärt, so hat der Mieter' spä- , testens am achten Tage nach Ablauf der Mietzeit, das ist nach dem 1. Februar, 1. Mai, 1. August oder 1. November die Räumung zu beginnen und demjenigen, welcher die Wohnung

1 und 2 Ge sagte hat auch für die Kündigung von Wirtschafts- Lokalitäten (Gasthäuser, Kaffeehäuser) und von Ge schäfts- und Verkaufsläden zu gelten: was aber die Räumung der in diesem Punkte erwähnten Lokali täten betrifft, so hat dieselbe zu Mittag der Termin tage, 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. No vember. zu erfolgen. 6. In allen übrigen Beziehungen hat die kaiser liche Verordnung vom 16. November 1858, R.-E.-M. Nr. 213 zur Richtschnur zu dienen. 7. Die Wirksamkeit dieser Kundmachung.beginnt

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