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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1878
Ministeriales und Milites : Untersuchungen über die ritterlichen Unfreien zunächst in baierischen Rechtsquellen des XII und XIII Jahrhunderts
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Pagina 9 di 111
Autore: Zallinger, Otto ¬von¬ / von Otto v. Zallinger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 103 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bayern;s.Ministerialität
Segnatura: II 102.242
ID interno: 203741
massen ritterliche Unfreie hatten, so dürfte sich als nächstliegende Folgerung ergehen, dass der Schwaben spiegel eben nicht alle unfreien, ritterlichen Personen zu den Dienstmannen rechnete. Diese Ansicht wird denn auch auf das Entschiedenste unterstützt durch jene dem Deutschenspiegel und dem Schwabenspiegel gemeinsame Stelle, worin bei Bestimmung der Morgengabe für die einzelnen ritterlichen Klassen nach den Dienstmannen noch besonders der Eigenmann, der Ritter ist, aufgeführt

wird 1 ). So erlauben uns also die Angaben dieser bei den Spiegel den Schiusa auf das Bestehen einer Schei dung der ritterlichen Leute in zwei Klassen, welche hier als Dienstmannen und ritterliche Eigenleute auftreten. 2. Damit stimmen auch durchgehende die süd deutschen Urkunden. Sehen wir hier auf die unfreien Ritter, so finden wir dieselben schon seit dem elften Jahrhundert bald als Ministeri ales, bald als Milites bezeichnet. Der Ausdruck Miles wird nun in den Urkunden im verschiedensten Sinne gebraucht

2 ) und dient abwechselnd im Laufe der Zeit als gewöhnliche Bezeichnung einzelner ritterlicher Stände, je nachdem das Moment der ritterlichen Lebensweise oder der Rifrter- bürtigkeit gerade als besonders charakteristisch oder unterscheidend für eine Klasse erscheinen mochte. So findet er sich in früherer Zeit häufig in der Bedeutung des freien Vassalien, später vorwiegend in der des un freien Sitters 3 ). Auch wird als Miles insbesondere der jenige bezeichnet, der bereits die Ritter würde empfangen

hat, gegenüber dem blos ritter bärtigen Knappen. Können so auch sehr wohl Ministerialen als Milites aufgeführt werden, so muss es doch auffallen, wenn mitunter in einer und derselben Urkunde zuerst Ministerialen genannt *) Deutschensp. c. 22, Schwsp. Ldr. c. 18. Ygl. Fürth, Minisi. S. 68. 2 ) Fürth, Minist. S. 66. 3 ) Vgl. Ficker, Vom Heerschild S. 178, ISO.

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1878
Ministeriales und Milites : Untersuchungen über die ritterlichen Unfreien zunächst in baierischen Rechtsquellen des XII und XIII Jahrhunderts
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Pagina 33 di 111
Autore: Zallinger, Otto ¬von¬ / von Otto v. Zallinger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 103 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bayern;s.Ministerialität
Segnatura: II 102.242
ID interno: 203741
einer so nachdrücklichen, zweimaligen Hervorhebung des Gegentheiles bedurft hätte, indem diese selbstverständlich, namentlich seit der vollständigen Abschliessung eines ritterlichen Geburtsstandes, nicht das Recht einer ritter lichen Standesklasse erhalten konnten. Wahrend also in früherer Zeit, entsprechend dem einheitlichen Charakter der unfreien Mannschaft eines Herren, Milites von Edlen, im Falle sie an einen Pürsten geschenkt wurden , ohne besondere Schwierigkeiten regelmässig

in die Ministeria- lität desselben eintraten *), wird hier ein anderer Grund satz ausgesprochen, dessen Voraussetzung oder Folge eben eine Trennung der unfreien Ritter eines Fürsten in zwei scharf geschiedene Klassen ist. Und zwar wird an dieser Stelle als das Trenniuigsmoment ausdrücklieh das ver schiedene Recht beider Klassen bezeichnet 2 ). 3. Haben wir im Vorangegangenen einzelne Momente ' ill 's Àuge gefasst, welche eine seihständige Gestaltung des Rechtes der niederen ritterlichen Eigenleute

und eine schärfere Abgrenzung desselben von dem der Ministerialen gegen Ende des dreizehnten Jahrhunderts zu bekunden scheinen, so stimmt es auffallend mit einer solchen An sicht, dasa sich gerade um dieselbe Zeit ein stärkeres und bestimmteres Hervortreten dieser nie der e 11 Klasse unfreier Ritter in den süddeutschen Reehtsquellen nachweisen lässt. Und zwar erscheinen sie jetzt nicht mehr wie früher Mos in Beziehung zu einer bestimmten Herrschaft, sondern als ein eigener ab geschlossener Stand

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1878
Ministeriales und Milites : Untersuchungen über die ritterlichen Unfreien zunächst in baierischen Rechtsquellen des XII und XIII Jahrhunderts
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Pagina 5 di 111
Autore: Zallinger, Otto ¬von¬ / von Otto v. Zallinger
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 103 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Bayern;s.Ministerialität
Segnatura: II 102.242
ID interno: 203741
IY Seite Ritterbiirtigkeit. — 2, Stellung der Ritter iin Lehenrecht ; passive Lebensfähigkeit; Heerschild derselben. — 3. Die Lehre über die siebente Heerschildsstufe in den Spiegeln : im Sachsenspiegel, in den süddeutschen Spiegeln: im Land- recht. im Lchenrecht des Schwabenspicgels. — 4. Die Per sonen des siebenten Heerschildes .* die semperen Lente ; Ent scheidung dieser Frage im Reehtsbnche Ruprechts von Freising. — ö. Mangel der activen Lebensfähigkeit. — 6. Stellving der Ministerialen

und Milite? im Hofrecht.'-— 7, Die Dienstmannen der Fürsten nicht als .fiigenthum der selben. sondern als Lehen vom Reiche aufgefasst. — 8 Stel lung der Dienstmannen und Kitter im öffentlichen Recht. — 9. Folgen der verschiedenen Rechtsstellung der beiden un freien ritterlichen Stände. — 10. Wie erklärt sich die Ein schränkung der Bezeichnung Dienstmanneri auf dié eigenen Ritter der Fürsten im Schwabenspiegel? . . . . 41 Beilage: Zur Dedentong des Ausdruckes „Seiulbar

'. ]. Se n d b a r g 1 ei e h b e de u te n d ini-t Ritter- 1 i c h o d e r Ritte r b ü r tig. — 2. Nachweis dieses Sprach gebrauches in Österreichischen Quellen. — 3. In den an deren süddeutschen Urkunden. --- 4. In den süddeutschen Rechtsbüchern; Semperfrei zuweilen gleich Ritterlichfrei; Deutschensp. c 02, Schwabensp c. 70 b. — 5. Deutschensp. e. 71 e, Schwabensp. c, 79 III. o. Bedeutung des Almeii- beweises der Schöffenbarfreien im Sachsenspiegel. — 7. Deut schensp. c. '203, Schwabensp. c. .121 I. — 8. Die engere .Be deutung

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