¬Das¬ "Mädchen von Spinges" : eine historische Untersuchung
die übermessigen tenz an gemainen sonn- feuer- und Werktagen genzlichen abgetan und aufgehöbt, zur jerlichen fasnachtzeit wie audi an kirdhweihtegen und vorfallenden hochzeiten oder eheverlobungen also gemessigt sein soll, dass wenigist um 9 Uhr abents sowohl von dem Spillen als tanzen vermög der wirtsordnung ain genzliches endt und aufhiiren gemacht werde. 'Wer aber diese allgemeine Verordnung oder dorfgesetz, es seyen haus- vötter, spillmann oder tanzen brechen und dessen, würde überwiesen
werden, der soll jedesmal (anderer straffen löblicher obrigkeit nach den tirolischen landtsrechten unvergriffen) um 2 pfd. wachskörzen zur beieichtung der kirchen gestrafet sein. . ^ Andertens und damit die sonn- und feierteg auch resp. feuerabent, künf- tighin^ mit grösserem eiffer und Gottesforcht als bisher geschehen, gehalten und geheiliget werden, haben sie, gesamte nachparschaft, zur erlangung des göttlichen segens, audi Vermehrung christlicher andacht und gottesdienst dahin verstanden, dass Jeder menniglich wer
er seye, jung oder alt, verteufelt oder ledig, pauern, sölleith oder ingeheissen an jedweden sambstag und feuerabent das ganze jar hindurdi um 3 uhr nachmittag alsbald feuerabent lassen, ja auch zu Sommerszeit bei hoch- und notwendiger feldarbeit diese stund nit viel, überschreitten, an sonn- und feuertagen aller knechtlichen arbeit sich genzlich enthalten solle, gleichfalls unter straff von 2 pfd. wax, verners weillen Drittens bishero bei einigen eitern beobachtet worden, dass sie sowohl