Oberinntal.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 2).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 3)
abzugehn. Ist einer schon 15 einmahl ein solcher gemeindsbeamter gewesen, soll er acht jähre von einem solchen amte frei bleiben. Bei dieser gemeindsversammlung ist auch gegenwärtige gemeinds- ■ Ordnung deutlich abzulesen, und in dieser hinsieht haben die ledigen ge meindsleute auch bei dieser zusammentrettung zu erscheinen. 20 § 2. Den zween dorfmeistera und gewalthabern ist die vollmacht eingegeben, die gemeinde Haid in allen vorfallenheiten zu vertretten, es wäre dann saohe, daß ein Torfall
10 und ohne erheblicho Ursache, die dem dorfmeister alsogleich zu wißen zu machen ist, keiner wegbleiben. Wer ohne Ursache ausbleibt, solle um 12 kr. gepfändet werden. d. Bei der gemeinde eolle zwar ieder frei und ungehindert seine meinung sagen dürfen, aber nie soll das mit ungestüm, mit wildem geschrei, 15 noch viel weniger mit schelt- oder schimpfworten geschehen. Wer sich hierinnen vergeht, solle um achtzehn kreuzer gestrafet, Und wenn das be tragen mit besonderer Unanständigkeit begleitet war, noch anbei dor