¬Die¬ Ringgaben bei der Heirat und das Zusammengeben im mittelalterlich-deutschen Recht.- (Sitzungsberichte ; 212,4)
Die Kinggaben bei der Heirat und das Zusammengeben. 29 Deutlich werden liier angegeben und unterschieden in der Aufeinanderfolge: der Muntvertrag, gesichert durch wadia, die tatsächliche Ausführung, Übergabe der Person, Trauung (traditio), und dann erst, nachdem also der Bräutigam die Munt über die Braut bereits erworben hat, die ,subarrhatio - per anulum (anulo)' mit der Wirkung des ,suam facere'. In dem gleichen Sinne sind offenbar auch folgende Zeug nisse aus dem Cartularium Cupersanense
kommt es gar nicht an, sondern nur auf das Wesen der Sache. Die Zuverlässigkeit in bezug auf das fragliche Detail kann aber sicher nicht 1 Zu diesem jüngeren Fortgebrauch des Ausdruckes im. Sinne der Ver pflichtung 1 der Ehefrau, bzw. des Kingaktes bei der Vermählung vgl. unten S. 30, 33, 2 Zitiert bei B ran dil eo n e, Die Subarrhatio cum anulo, a.a.O., S. 331, Anni. 2. 3 Siehe z. B. J. Grimm, E. A. 4 1, 231, 595ff. '* Nur in gewissen Volksbräuchen hat sich noch ein Nachklang der alten