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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 106 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
das Bierschankrecht an das Wiener Bürgerspital, welches seitdem als allein berechtigt zum Bierschenken galt, nur der Landesfürst oder der Hansgraf konnte das Bier- schenken etwa wegen Weintheuerung erlauben. Die einzelnen weinbauenden Städte erlangten landess. Verbote des öffentlichen Ausschankes von Bier, doch blieb es den Hauswirtschaften unbenommen, Bier namentlich für das Hausgesinde zu brauen.^) Nach Erzh. Ferdinand I. Stadtordnung für Wien von 1526 waren die landesf. Räte und Diener berechtigt, mit Wissen

den Wienern, H. Leopold 71, zur Beschränkung des Fremdenhandels zu gewinnen. Derselbe verbot im Stadtrechtsprivileg siir Wien von 1221 bei hoher Geldstrafe, daß Kaufleute aus Schwaben, von Regensburg oder Passau mit ihren Waren an Wien vorbei nach Ungarn ziehen, vielmehr sollten sie dieselben in Wien niederlegen und nur an Wiener Bürger längstens binnen zwei Monaten veàufen.i) Bon großer Be- deuiung wurde dieses Niederlagsrecht für die Entwicklung Wiens: es half den Handel des ganzen Landes in Wien

konzentriren, und verschaffte den Wienern den Bortheil niedriger Preise, weil die Konkurrenz des Massen- angebotes dieselben herabdrnckte. Es sicherte ihnen auch den gewinnreichen Handel nach Ungarn; weiter als bis Budapest ging jedoch der direkte Handel der Wiener nicht, da letztere Stadt schon seit 1244 dasselbe Niederlagsrecht wie Wien besaß. K. Rudolf verschärfte im Privileg von 1278 das Nieder- *) Ebd. I, 3S4. **) Weiß. I, 432; Mütter f. Lk. NÖ. XV, lßß, Quellen z. G. d. St. Wien II, N. '1Ü07

sowie den Wiener Stadtrat und erließ mit Znstim- mung derselben die Handveste von 1281, worin den sremden Kauslenten („Gästen') gestattet wurde, die „gemeinen' (d. i. gewöhnlichen) Straßen zu Wasser und zu Lande nach Wien zu benützen, und ihnen Überdies volle Freiheit eingeräumt ward, mit ihren Waren in Wien beliebig lange zn bleiben und dieselben hier an Bürger oder Fremde (Gäste) zu verkaufen.**) Die Wiener Kaufleute und Krämer aber, deren Interessen diese Abänderung zuwiderlief, ruhten

Waren zu kaufen, aber mindestens ein viertel Zentner und nicht darunter, wodurch der gewinnbringende Kleinhandel auf dem täglichen Markte den Wiener Krämern gesichert wurde. Endlich sollte kein Gastgeber in Wien mit einem Gast Handelsgeschäfte abzuschließen berechtigt fein.***) Unter den späteren landesf. Bestätigungen des verschärften Wiener Nieder lagsrechtes sind besonders jene bemerkenswert, die in der Ordnung des Königs Ladislaus für das Hansgrafenamt in Österreich von 1453 und in der Kaiser Friedrichs

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