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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 160 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
310 — §. 13. dieselbe nach (Wiener) Neustadt übertragen. AuchEnns erscheint seit etwa 1185 als Münzstätte. Doch vermochten sich beide der Wiener Münzstätte gegenüber nicht lange zu erhalten. Als umlaufendes Geld im Lande Steier werden hauptsächlich fremde Pfenninge, nämlich Aglaier für die südliche und Friesacher für die nördliche Hälfte, genannt. Erst 1222 wird einer herzoglichen Münzstätte in der Burg zu Graz bei Gelegenheit der VerHand- lungen Erwähnung gethan, welche H. Leopold

das Verkehrsgebiet der Gräzer Pfenninge immer mehr eingeengt, während die Wiener Pfenninge infolge natürlichen Strebens des zunehmenden Handelsverkehrs nach Münzeinheit sich auch im *) <3. oben S. 273. Luschin TU'. Numism, Ztschr. II, 491 f.; XI, 213 f. **) Die Gräzer Zahlmark wurde zu 160 Pfenningen gerechnet! dieselbe wird mitunter als umica numero bezeichnet, was besagt, daß die Mar? nach der Zahl, nicht nach dem Gewicht zu verstehen sei (vgl. Steiuherz in: MJÖG, XIV, IS). Die Gräzer Mark als Münzgewicht wog

wahrscheinlich 248 Gramm, die rauhe Gräzer Marl war um 1275 lölßtig. ) Zum Jahre I860 erscheint auch eine herz. Münzstätte zu Judenburg (Archiv LX, 107 N. 38). t) Über die Thätigkeit dieser Münzbeamten !■ oben S, 124. §. 13. — 311 — Lande Steier immer weiter ausbreiteten. H. Ernst befahl 1409 gelegent lich der Verpachtung der Gräzer Münze, die Gräzer Pfenninge, die noch vor einem Jahrh. zu l 1 /^ Wiener gerechnet worden waren, „nach Korn, Wag und Aufzahl' wie zu Wien zu schlagen, und H, Friedrich

ihrer Erhebung in den Rcichssürstenstand durch K. Sigmund (1436) u. a. auch die Münz hoheit, sie prägten jedoch, wahrscheinlich zu Cilli selbst, nur Pfenninge nach Wiener Vorbild.***) Maut- (oder Zoll-) Regal. Das Wort theloneum wurde wie in Österreich so auch in Steier ursprünglich in verschiedenem Sinne gebraucht: es bedeutete sowohl Berkaufsabgabe (Berkaufszoll) bei größeren Umsätzen, vom Käufer und Verkäufer zu zahlen, als auch Abgabe von den Verkehrs-- Mitteln (Wagen, Saumthieren), welche den Charakter

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 107 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
204 B.H. Der Instruktion zufolge, welche K. Maximilian 1507 dem Hansgrafen in Österreich ertheiite, wurde sogar bestimmt, daß kein ausländischer Kaufmann ohne Erlaubnis des Hansgrafen nach Wien ziehen dürfe.*) Auch den Berkehr mit Venedig, dem Hauptplatz des Levantehandels, suchten die Wiener möglichst zu beschränken und an sich zu reißen **), indem sie sich von den Herzogen Albrecht II. und Rudolf IV. Privilegien verschafften, denen zufolge die fremden Kaufleute auf keiner andern Straße

als der über den Semmering, Bruck, Leoben, Judenburg, Friesach, Villach, Tarvis und Pontebba nach Venedig und zurück fahren sollten, wobei sie wieder dem Wiener Niederlagsrecht verfielen. Dieser Straßenzwang lag auch im Interesse der Herzoge, weil durch denselben die Zolleinhebung wesentlich vereinsacht wurde. Am lästigsten fiel dieser Zwang den nach Venedig handeltreibenden Kaufleuten der übrigen österreichischen Städte sowie denen aus Böhmen und Mähren, welche dadurch verhindert wurden, ihre Waren auf dem nächsten

nach Brünn begaben, um von dort aus nach Ungarn und Polen zn handeln. Die Einbuße, die der Kaiser dadurch an Zöllen, Mauten und Aufschlägen erlitt, bewog ihn zum Erlaß einer neuen Ordnung für den Handelsverkehr der ausländischen Kansleute in Wien unter einander (1513 und nochmals 1515), worin er dieselben von dem Zwange, ihre Waren nur an Wiener Bürger verkaufen zu dürfen, befreite, sie abex auf den Großhandel be- schränkte, während sie früher einzelne Artikel auch in kleineren Quantitäten verkauft

hatten. In einem der Ordnung beigegebenen Tarife wurde näm lich für die einzelnen Warengattnugen das Minimum der Quantität be- stimmt, unter welchem nicht verkauft werden durfte.*) Weit geringere Bedeutung als das Niederlagsrecht Wiens hatten die Niederlagsrechte anderer österreichischer Städte (Wiener-Neustadt^), Hain- bürg***), Kremsf), Korneuburgff), Jpzfff) u. s. w.). Die Aufrechthaltung des.Niederlagsrechtes lag dem Hansgrafen ob, dessen Vertreter der „An- Walt des Hansgrafen' und dessen Hilfsbeamte

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