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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 213 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
— 416 — §. 16. ben Waren, die aus Italien und dem Gebiete von Venedig zu Wasser und zu Lande durch Cadore, über den Kreuzberg, durch das Kanaltal nach Tarvis oder nach Laibach, Fiume, Trieft und österr. Jstrien ver- führt würden, erhoben werden.^) Nicht näher bekannt ist, wann in Laibach die Abgabe des sog- quarenten (quarantesimo) eingeführt wurde, welche in 1 j i0 des Kaufpreises, d. i. 2 1 /, °/ 0 , der von fremden Kauf- leuten daselbst gekauften Waren zu entrichten war; Erzherzog Ferdinand

des Patriarchen Markwart von Aquileja eine Kommission betraute, welche die Gesetze früherer Patriarchen sammelte, mitunter abänderte, auch neue hinzufügte und bisher ungeschriebene *) Zum obersten Einnehmer und Superintendenten des Gelcitgeldes ernannte der Kaiser Lienhart von Gendors seinen Ausschläger zu Tarvis, welcher Einnehmer und Überreiter bestellen sollte. Letztere hatten die fremden und ungewöhnlichen Straßen nach Venedig und Italien zu beaufsichtigen und Waren, die aus denselben verführt wurden

, zu befchlagnahmen (Urkunde K. Maximilians I. von 1516 Juli 36, Schloß zu Ernsverg in: Kandier, a. a. O. III.) Obgleich K. Maxi- milian das Geleitgeld infolge der Beschwerde des Ansschußlandtages zu Innsbruck 1518 aushob, wurde dasfelbe doch noch bis Ende dieses Jahres nicht blos von allen Waren, die ans Venedig und Italien in die Länder des Kaifers, fondern auch von denen, die ans letzteren nach Italien verführt wurden, erhoben. Nur Untertanen, welche lediglich für den Hausverbrauch einkauften, wurden

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Pagina 225 di 598
Autore: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VII, 989 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Segnatura: II 109.498/1
ID interno: 132993
besaßen aber auch die istrischen Bistümer Immunität auf Grund von Diplomen des 9. und 10. Jährh.f) Bezog fich die Immunität auf die zerstreuten Besitzungen der geistlichen Stifte, so wurden bei Über- tragung der Stadtherrschaft an Bischöfe geschlossene Stadtgebiete aus- geschieden. So verlieh König Lothar II. von Italien 948 dem Bischof Johann von Trieft und dessen Nachfolgern allen Fiskalbesitz daselbst, volle Gerichtsbarkeit in der Stadt und drei Miglien im Umkreis mit Einschluß

, um die Ansprüche des Bischofs von Parenzo zu bekämpfen.— Hiezu kommt noch das Diplom König Berengars I. von Italien von 908, in welchem er das Frauenklofter zu Instino- polis (Capodistria) sub tnicionis mundburdum nimmt (Bennssi, 218). Dieser Ausdruck wurde damals gleichbedeutend mit immunitas gebraucht. Vgl. Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung der Grundherrschast, 37. I) Bischof Konrad von Trieft legte K. Friedrich It. 1230 Privilegien der Kaiser und Könige Lothar I., Karl (des Kahlen

den ursprünglichen Drittelsanteil des letzteren. Handelt es sich bei districtus und publica querimonia nur um die kleinere emenda (Wette), so wird mit dem piaci- tum das Gericht über Königsbannsachen und Kriminalsachen übertragen und zwar einschließlich der Kompetenz eines Psalzgrasen. Es gab im 9 und 10. Jahrh. nur einen Pfalzgrafen für das Königreich Italien, der meist in Anwesenheit des Königs als ständiger stellvertretender Richter tätig war. In der späteren Karolingerzeit, besonders aber seit K. Otto

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