Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
— 416 — §. 16. ben Waren, die aus Italien und dem Gebiete von Venedig zu Wasser und zu Lande durch Cadore, über den Kreuzberg, durch das Kanaltal nach Tarvis oder nach Laibach, Fiume, Trieft und österr. Jstrien ver- führt würden, erhoben werden.^) Nicht näher bekannt ist, wann in Laibach die Abgabe des sog- quarenten (quarantesimo) eingeführt wurde, welche in 1 j i0 des Kaufpreises, d. i. 2 1 /, °/ 0 , der von fremden Kauf- leuten daselbst gekauften Waren zu entrichten war; Erzherzog Ferdinand
des Patriarchen Markwart von Aquileja eine Kommission betraute, welche die Gesetze früherer Patriarchen sammelte, mitunter abänderte, auch neue hinzufügte und bisher ungeschriebene *) Zum obersten Einnehmer und Superintendenten des Gelcitgeldes ernannte der Kaiser Lienhart von Gendors seinen Ausschläger zu Tarvis, welcher Einnehmer und Überreiter bestellen sollte. Letztere hatten die fremden und ungewöhnlichen Straßen nach Venedig und Italien zu beaufsichtigen und Waren, die aus denselben verführt wurden
, zu befchlagnahmen (Urkunde K. Maximilians I. von 1516 Juli 36, Schloß zu Ernsverg in: Kandier, a. a. O. III.) Obgleich K. Maxi- milian das Geleitgeld infolge der Beschwerde des Ansschußlandtages zu Innsbruck 1518 aushob, wurde dasfelbe doch noch bis Ende dieses Jahres nicht blos von allen Waren, die ans Venedig und Italien in die Länder des Kaifers, fondern auch von denen, die ans letzteren nach Italien verführt wurden, erhoben. Nur Untertanen, welche lediglich für den Hausverbrauch einkauften, wurden