Vinstgau (Schluß) und Außerfern.- (Topographisch-historisch-statistische Beschreibung der Diöcese Brixen ; Bd. 5)
keit haben, indem man Hoffnung tragt, daß unterdessen einige Stif tungen geschehen würden, und dieses Werk zu einem ordentlichen àvEàmW gelangen werde. Dagegen verlangt die Gemeinde: 1. Soll der Geistliche beständig in seinem Widum bei St. Nikolaus wohnen, 2. wöchentlich zweimal im St. Martinskirchlein zu Pedroß Messe lesen, an den übrigen Tagen aber bei St. Nikolaus, und zwar an den Sonn- und Festtagen, an welchen man zum Opfer geht, so frühzeitig, daß die Leute nach Graun zum Gottesdienste
kommen können, und somit den pfarrlichen Rechten nichts benommen werde. 3. Soll er wöchentlich dreimal für die Gemeinde applizieren. 4. alle acht Tage an einem Sonn- oder Feiertag unter dem Gottes dienste entweder das Evangelium auslegen, oder eine Christenlehre halten, abwechselnd bei St. Nikolaus oder bei St. Martin, 5. den gewöhnlichen Kreuzgängen an drei Freitagen in der Fasten, wie auch dem verlobten Kreuzgange am Vorabende des Maria- Himmclfahrtfestes nach St. Anna bei Graun beiwohnen