¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
lungs Statt erhielt, die Hypothek löschen ließe, in der Folge aber zur Herausgabe des Gutes verhalten würde, so entsteht die Frage, ob mit dem Wiederaufleben feiner Forderung vielleicht auch die gelöschte Hypothek neuerdings ihre vorige Kraft erhalte? Da in Tirol die Grundbuchs- und Landtafelverfassung, auf die sich das a. b. G. B. bezieht, nicht besteht, so haben die Vor merkung und Löschung einer Hypothek auch nicht jene unbeding ten Wirkungen, die ihnen das Gesetzbuch ertheilt (man sehe die Rste
derselben auf. Man erlangt übrigens in Tirol das wirkliche Eigenthum lie gender Güter nur vom Tage der Verfachung des Erwerbstitels. Wenn daher der Gläubiger den Vertrag, mit dem er das ihm verpfändete Gut an Zahlungs Statt erhielt, vormerken ließ, so hat dieser vereint mit der bezüglichen Hinterlegung die Löschung der Hypothek zur Folge, weil der Grundsatz eintritt: rss prvpri?» von servil, und es ist daher in keinem Falle ein Löschungs gesuch nothwendig. tztz. 169 und 170.