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Libri
Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 411 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
des Kleinviehes aller Gattungen als Grundlage zu dienen. 3. Die hiernach entfallenden Beschaugebühren sind zu Gunsten des Staats schatzes einznheben und in keinem Falle, dem untersuchenden Thierarzie zu er folgen, respective von der Partei erfolgen zu lassen; die Partei hat nur dann dem Thierarzte eine Zählung zu leisten, wenn über deren fpecielles Ansuchen und erfolgte Bewilligung eines außerordentlichen Controltages die Beschau an einem Tage vorgenommm wird, welcher nicht zu den verlautbarten Controlstagen

zählt. In diesem Falle hat die Partei die Differenz Zwischen den an das Zollamt zu entrichtenden Beschaugebühren und den vollen Reisegebühren des Thierarztes demselben baar zu erfolgen. 4. Jeder Biehtransport ist seitens des Grenzzollamtes unter Angabe des Namens und Wohnortes des Vicheigenthümers, des Bestimmungsortes und der Anzahl der Zur Einfuhr gelangten Thiere einer jeden Gattung, der Höhe der eingehobenen Beschautaxen und des Eintrittstages in die hiefür bestimmte, nach beiliegendem Formulare

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Libri
Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 50 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres unabhängig von dem Sanitätsberichte vorgelegt und dieser Termin unter keinen Umständen über schatten werde. Betreffend die amtsärztlichen Zeugnisse über die Erwerbsunfähigkeit von Militär-Witwen und -Waisen wird mittels 88. Statthallerei-Erlsh vom 30. Mär? 1868., Nr. 6135 bemerkt, daß bei Schilderung des Krankheitszustandes irgend einer Partei nicht blos ver möge der ohnehin aufhabenden Pflicht wahrheitsgetreu und gewissenhaft vorzu gehen

ärztlicher Zeugnisse durch höhere Sanitätsbeamte ist zu Folge Hoskanzlei-Decret vom 29. Juli 1830, Z. 16446, verlautbart mittels 60. Gubernial-ErUch vom 17. August 1830) Prov. Geletz- Sammlung, XVII. Band, Seite 401 kein ärztliches Zeugnis über den Krankheitszustand einer Partei oder eines Bittstellers mehr blos mit Vidi ober Coram me zu bestätigen, sondern es ist Von Seite der öffentlichen Sanitätsbeamten nach vorher vorgenomniener genauer Untersuchung des Kranken jedesmal mit Bestimmtheit auszudrücken

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