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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 84 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
Was Wunder, daß im gleichen Jahre die provisorische französische Re gierung eine Zirkularnote an die Mächte sandte, worin sie rundweg erklärte : „Die Verträge von 1815 bestehen in den Augen der französischen Republik von rechtswegen nicht mehr,' Demgemäß erkenne Frankreich auch die von ihm damals übernommene Verpflichtung, den strategisch wichtigen Punkt Hüningen gegenüber Basel unbefestigt zu lassen, nicht mehr als verbindlich an. Tatsächlich schritt Frankreich zum Ausbau des Platzes

. Auch eine andere Bestimmung des Wiener Kongresses zum Schutze der Schweiz wurde durch Frankreich verletzt. Artikel 92 der Schlußakte hatte die sardinischen Provinzen Olhablais und Faucigny und alles nördlich vonUgine gelegene, dem König von Sardinien gehörige Land militärisch neu tralisiert und der Schweiz gleichgestellt. „Infolgedessen sollen, sooft die der Schweiz benachbarten Mächte sich im Zustande wirklich ausgebrochener oder unmittelbar bevorstehender Feindseligkeiten befinden werden, die Truppen seiner Majestät

an und Frankreich half bei der Ver nichtung der vom Kongresse geschaffenen territorialen Verhältnisse in Ita lien ebenso aktiv mit wie Preußen. Beide ließen sich durch Rücksichten auf die vertragliche Regelung von 1815 nicht abhalten, eine Neuregelung herbei zuführen, die ihnen sowohl augenblickliche territoriale Vorteile eintrug, als auch eine ihren Plänen besser entsprechende allgemeine Kräfteverteilung in Europa zu begründen schien. Napoleon III. wiederholte denn auch im Jahre 1863 die Argumente

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