¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
als einheimisches Geschlecht aufgeführt werden 5 ) und an sie sowohl im Nordgau als in Alfbaiern noch mannigfache Ortsbenennungen, wie Eglofsheim [Egilolfesheim °)], Eglofsteiiij Egiofsdorf, Eglofs win den, vielleicht auch Eglfing, Egglfing, Egglham etc. erinnern. Zur Bestimmung ihrer Mark bietet sich eine Stelle aus der Mitte des VIII. Jahrhunderts, welche die Unmuts der Besitzungen der agilol- frnga und fagana zwischen F ering und Erching feststellt, 7 ) und da 5 ) Schlett, Die Homer in München. 1830
. 2 ) S achsso, His tor. Grundlagen des deutschen Staats- und llochtslehsns, Heidelberg 1842, pag- -237 und 248. 3 ) Siegert, Grundlagen zur Gesch. des baier. Hauptstammes, München. 18r>4, pag. 305 ff. 4 ) Mederei-, Beiträge aur Gesch. von Baicrn, 1. Stück; Gemeiner, Gesch. der Altbauer. Länder, Regensburg 1810. 5 ) Merkel, Zeitsclvr. für Itechtsgesch.., X. pag. 271. 6 ) Othloni v, S. Wolfkangi, Portz, 8. S. IV. pag. 538, T ) Meichelbeck, Hist, frig., L' pag. 49: ...utrarumgenealogiarum fines?...