¬Die¬ älteste Rechtsverfassung der Baiwaren : als factischer Beweis für die Abstammung des baierischen Volksstammes
Erbrecht der Wittwe, des Glerus, des Fiscus, 193 * keine Erben noch sonstige Sei tenver wandte vorhanden waren, durch Testament oder Schenkung seiner 'Wittwe liegendes wie fahrendes Gut entweder ganz oder theil weise vermachen, und so lange sie in ihrem Witt wen stuhle sass, genoss sie desselben ungeschmälert und behielt bei ihrem Tode das freie Yerfügungsreeht darüber. 1 A Besondere Bestimmungen über das Erbrecht machten auch ge wisse Standesverhältnisse xiothwendig, wie z. B. die der Geist
lichen. Da nämlich nach den canonischen Gesetzen die Kirche die Hinterlassenschaft eines Clerikers, der ohne Erben verstorben ist, ansprechen kann, so ist auch in unserer Gesetzbuch e dieses Recht dadurch anerkannt, dass der Kirche gewisse Bussen, wie für die Schädigung ihres Eigens, so für die Verletzung ihrer Angehö rigen, anheimfallen, wenn diese Letztern, wie bei Tödtung, die Com position nicht mehr empfangen können, 2 ) In den Landfriedensbe stimmungen des XIII. Jahrhunderts ist der gleiche