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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1872
¬Das¬ alte Raetien : staatlich und kulturhistorisch dargestellt
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Pagina 331 di 546
Autore: Planta, Peter Conradin ¬von¬ / von P. C. Planta
Luogo: Berlin
Editore: Weidmann
Descrizione fisica: 530 S., 2 Faltbl. : Kt.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Rätien ; z.Geschichte Anfänge-1000
Segnatura: II 103.237 ; II A-569
ID interno: 102465
320 FÜNFTER ABSCHNITT. des Eigenthums fällig waren. 1 .) Danacli wäre ihre Rechtsstellung — ähnlich derjenigen der deutschen Hörigen — die gewesen, dass sie zwar Rechtsfähigkeit besassen, aber bleibend an ein Dienst- verhältniss gekettet waren. 2 ) Das Gesetz des Bischofs Romedius bestätigt somit die Schlüsse, die wir aus dem Testamente des Bischofs Tello in Bezug auf den Stand der Unfreien gezogen haben. Eine eigene Klasse in Bezug auf das Wehrgeld bilden in diesem Gesetz die höheren Hofdiener

angemessener als ..Leibeigen.' 3 i In karolingiseher Zeit war im fränkischen Reich die Goldwährung durch die silbenrährung und der Gold-Solidus durch den Silber - Solidus verdrängt -worden, welcher letztere aus 12 Denaren à ],53 Gramm Silber bestand, somit an Silbergehalt dem 'W orth von fr. 4.12 entsprach (So ctb e er, Beitr. zur Gesch. des Geld- und Münzwes. in Deutsch!, in den „Forsch, zur deutschen Gesch.' Bd. IT). Da aber in Italien zur Zeit Karls des Gr. der byzantinische Go l d- Solidus (à ir. 151

als Münzfuss fortdauerte, darf wol angenommen werden, dass derselbe damals auch in Currätien seine Geltung noch beibehalten hatte und somit auch den Bussansätzen der Capitals ep. Remcdi zu Grunde gelegt wurde. Es erscheint dies um so wahrscheinlicher, als sonst das Wchrgeld dieses Strafgesetzes im Verhältniss zu den in den deutschen Volksrechten üblich ge wesenen gar zu geringfügig erschiene, wenn man auch thcils der muthmasslichcn Arnault der rätischen Bevölkerung thcils dem Umstand liechnuiig tragen

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Libri
Categoria:
Storia
Anno:
1872
¬Das¬ alte Raetien : staatlich und kulturhistorisch dargestellt
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Pagina 278 di 546
Autore: Planta, Peter Conradin ¬von¬ / von P. C. Planta
Luogo: Berlin
Editore: Weidmann
Descrizione fisica: 530 S., 2 Faltbl. : Kt.
Lingua: Deutsch
Soggetto: g.Rätien ; z.Geschichte Anfänge-1000
Segnatura: II 103.237 ; II A-569
ID interno: 102465
VERFASSUNG UND BEGRENZUNG CURRAETIENS, 267 rönaiselien Gegenden^ in welchen keine oder docli nur seine wenige Deutsche sicli niedeiiiessen, ihre Gauverfassung nicht wol in Wirk samkeit treten konnte und dass auch die deutschen Herrscher selbst kein wirkliches Interesse hatten, sie in solchen Gegenden einzuführen : in so weit haftete nicht nur das Privatrecht des Deut schen (im Gegensatz zu den Provinzialen), sondern auch dessen öffentliches Ree lit an seiner Nationalität So lässt es sich denken

, dass es ini ausgedehnten Frankenreich Gebiete von rein römischer (romanischer) Bevölkerung geben konnte, in welchen so lange bis die freien Provinzialen den freien Deutschen gleichgestellt wurden 1 ) oder bis die deutsche Einwanderung sich erheblich vermehrt hatte, nicht nur das römische Recht, sondern auch römische Provinzial- und Kommunal-Einrichtiiiigen sich forterhalten konnten. In der Tbat war dies namentlich der Fall im südlichen Gal lien, wo die Gothen die römischen Einrichtungen so zu sagen

auch durch den von Carl dein Grossen organisirten allge meinen Heerbann. mag aucli im öffentlichen Recht die Gleichstellung des Ro manen mit dem Deutschen sich vollzogen haben. In Italien war diese Gleich stellung oline Zweifel schon vollzogen, als durch, ein Gesetz Lotars I. den Romanen freigestellt wurde zu erklären, nach welchem Recht sie leben wollten: „Volumus, ut cunctus populus Romanus interrogetur, quali lege uilt viveie. ut tali lege, quali vivere professi sunt, vivant' (Capit. Lotarii, legib. Lango- bard

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