¬Das¬ alte Raetien : staatlich und kulturhistorisch dargestellt
gebiet es, in welchem ein Gut liegt, gebraucht wird 1 ), kommt er, bis zu Ende gegenwärtiger Periode, in rätischen Urkunden, ausser in derjenigen, womit Karl d. G, im J. 882 den Hof Rötis dem Kloster St. Gallen schenkte (s. S. 373), nur noch in dieser vor. Es ist dies wol nicht zufällig, vielmehr möchte der Grund zum Tlieil in dem in Rätien länger aus dauernden, der Bildung von Dorfgemeinden ungünstigen römischen System zu suchen sein, wonach aller nicht in Privatbesitz Übergegan gene Boden
als königlich angesehen wurde, während die Aleman nen, welche als Deutsche gewohnt waren, auch die inner gewissen Gebietsgrenzen befindlichen Waldungen und Weiden als Zubehör ihres Besitzes gemeinschaftlich zu benutzen, dieses System der Martin nossenschaften auch auf ehemals römischem Boden (in Helvetian und Schwaben) fortzusetzen bestrebt waren. Dass im Bergeil die Waldungen grösstentheils noch königlich waren, geht aus dem Diplom selbst hervor. Mit dem Thal Bergeil wurde auch ein Zoll, der von ,,reisen