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Libri
Categoria:
Storia , Giurisprudenza, politica
Anno:
1930
¬Das¬ altösterreichische Nationalitätenrecht in Welschtirol : ein Beitrag zur Erforschung des Minderheitenproblems mit einer Karte.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 5)
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Pagina 85 di 114
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 108 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Literaturverz. S. 3 - 6;
Soggetto: g.Österreich-Ungarn;g.Italiener;s.Minderheitenrecht
Segnatura: II 7.873
ID interno: 468255
, wo mit der Provinz Venezien auch die Möglichkeit des Universitätsstu diums in Padua verloren ging, bis zum Jahre 1913 vergeblich um ein selb ständiges italienisches Hochschulwesen. Freilich waren sie auch auf dem Gebiete des höheren Bildungswesens nicht aller eigenen Behelfe entblößt. Durch 40 Jahre gab es für die italienischen Hörer an der Universität Innsbruck im Sinne einer Anregung, welche 1863 vom Tiroler Landtage an die Regierung gerichtet und von dieser mit Ministerialerlaß vom 9. Ok tober 1869

verwirklicht worden war, italienische Parallelvorlesungen. Dies gilt von den meisten Fächern der juridischen Fakultät, welche für die Auffüllung der akademischen Berufe in Italienisch-Tirol am wichtigsten war und von einzelnen medizinischen und philosophischen Disziplinen. Auch in Graz wurden einzelne Kollegien an der Universität italienisch gelesen und an beiden Hochschulen im Sinne der Verordnung des Min. für Kultus und Unterricht vom 8. März 1902, Kr. 562, auch die juristischen Prüfungen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 60 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
und der Name „Vertrag' ist auf seinen Abschluß nur mit Rücksicht auf die äußere Form anwendbar. Zu diesem Ergebnisse gelangt man auch von einem anderen Ausgangs punkte aus, der im Bereiche der Souveränitätslehre liegt. Der Staatsvertrag ist die Willenseinigung souveräner Staaten. Souveränität bedeutet aber Zurechnungsendpunkt, Unabhängigkeit im Sinne der Freiheit von jeder höheren Autorität, bedeutet Herrschaft und zwar ausschließliche und unbe schränkte Herrschaft über das Territorium und dessen Bewohner

wird Ì Was für eine Souveränität ist das denn noch ? Sie ist ins Gegenteil verkehrt. Im Verhältnisse zwischen dem Sieger und dem Besiegten hat dieser keinen Willen mehr, er ist kein Staat mehr im souveränen Sinne dieses Begriffes und ein Vertrag zwischen ihm und den Sieger ist begrifflich ebensowenig denkbar, wie nach römischen Rechte zwischen dem Herrn und seinem Sklaven. Der Friedensvertrag ist und bleibt daher die Fiktion eines Vertrages und auch aus diesem Grunde kann von der Geltung der Regel pacta sunt servanda

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 166 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
die Normierung der Schiedsver träge, noch jene der Völkerbundsatzung einen objektiven Maßstab dafür, was als rechtliche und was als politische Streitigkeiten zu gelten hat. Alles kommt auf den Willen der Parteien an. Sind diese, und zwar beide, entschlos sen, das suum cuique im Sinne der Verträge gelten zu lassen, wollen sie sich als Glieder der Gemeinschaft gegenübertreten und einer sozialen Regelung die Aufgabe anvertrauen, ihre Beziehungen vor der Gefahr des Bruches zu bewahren

sein, muß es aber nicht, wird es sogar in den seltensten Fällen sein. Wenn in einem Vertrage ausdrücklich die Bestimmung aufgenommen ist, daß er nur beim Gleichbleiben einer gewissen Lage gilt, so würde die Veränderung dieser Lage ein Vertragsrecht auf Lösung begründen. Ein Streit darüber, ob eine solche auflösende Bedingung eingetreten sei oder nicht, könnte wohl als Auslegungs frage im Sinne des Artikels 13 der Völkerbundsatzung und des Artikels 36 des Statutes des Ständigen Internationalen

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 21 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
Wir erkennen aber seine Richtigkeit aus den Zwecken des Lebens, aus seinen Bedürfnissen, aus dem Gebote der Selbsterhaltung und der praktischen Ge ni einbürgschaft der zueinander in Beziehung stehenden Menschen als selbst verständlich und sohin rechts wirksam. Diese natur rechtliche Deutung ist nur um so unausweichlicher, wenn wir im Sinne obiger Ausführungen den Staat als vom positiven Recht unzertrennlich ansehen und dieses mit Ihering „als den Inbegriff der mittels äußeren Zwangs

durch die Staatsgewalt ge sicherten Lebensbedingungen der Gesellschaft im weitesten Sinne des Wortes' bezeichnen. Auch wer mit Austin das Recht als den Befehl „des politisch Überge ordneten an einen politisch Untergebenen' bestimmt, hat keine Wahl. Was darnach dem „Rechte' das heißt dem gesetzten Rechte, dieser Funktion organisierter politischer Gewalten, vorausging, kann nicht mehr positiv rechtlich, sondern nur mehr metarechtlich, soziologisch, psychologisch, natur rechtlich aus dem Motivationsprozesse erklärt

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 169 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
glieder) für die Aufrechterhaltung des Vertrages eintritt. Aber auch von dieser Verpflichtung kann sich ein Staat befreien, indem er aus dem Völker bunde austritt. Dann ist rechtlich alles beim Alten und der Entschluß zur Kriegführung ebenso in sein Belieben gestellt wie vor der Errichtung des Völkerbundes. Die Möglichkeit, im Sinne des Artikels 17 der Satzung mit den am Streite nicht beteiligten Bundesmitgliedern in Konflikt zu geraten, kann in diesem Falle gewiß, als Hemmschuh

ist für die Erzwingung einer zukünftig etwa nötig werdenden Regelung keine Vor- sorge getroffen. Dies gilt namentlich für die Durchsetzung von Urteilen der Schiedsgerichte oder des ständigen Internationalen Gerichtshofes und für die Vollstreckung bei Lösungen, welche der Völkerbundrat oder die Völkerbund versammlung im Sinne des Artikels 15 der Satzung nach einstimmig gefaßtem Beschlüsse vorschlagen sollten. Noch immer ist es hier dem einzelnen Staate anheimgestellt, sich sein Recht zu holen. Die Funktion

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 145 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
haben ihr stärksten Nachdruck verliehen. Die französische Nationalver sammlung von 1793 legte im Artikel 2 ihres Verfassungsplanes fest: „Die französische Republik verzichtet feierlich darauf, mit ihrem Gebiete fremde Länder zu vereinigen, es wäre denn nach einer frei abgegebenen Willensäuße rung dei' Mehrheit der Einwohner' 1 ). Im Sinne dieser Gedanken wurden nicht bloß, wie erwähnt, Avignon und das Venaissin, sondern auch Savoyen und Belgien auf Grund einer Volksabstimmung der Republik

Gebietsregelung nach dem großen Konflikte aufzustellen. Die angesehenste unter ihnen die „Organisation Centrale pur une paix durable' prägte für die Gebietsfrage als Punkt 1 ihres Programmes die Forderung: ,,E wiird keine Annexion und keine Gebiets übertragung geben, die den Interessen und den Wünschen der Bevölkerung widerspricht; die Zustimmung der Bevölkerung ist, wenn möglich, durch Volksabstimmung oder auf andere Weise zu ermitteln' 2 ). Im gleichen Sinne hat nach dem Kriege die 25. Tagung

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 196 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
jenes Artikels durch sieht, so wird einem bewußt, daß er die letzte Etappe eines Kampfes um die Rechte der Gemeinschaft darstellt. Während Smuts zum Beispiel den Völker bund als Treuhänder für das ganze Territorium Rußlands, Österreich-Ungarns und der Türkei ausbauen wollte, schlugen Wilson und House vor, die terri toriale Regelung sollte gewissermaßen resolutiv bedingt und im Sinne des Selbstbestimmungsrechts periodisch zu überholen sein. Cecil milderte diese Auffassung, sah nur mehr eine Empfehlung

des Völkerbundes zur Revision vor, allein er behielt noch eine Sanktion bei: für den Fall der Nichtbeachtung dieser Empfehlung sollte die Garantie des Völkerbundes für den status quo aufgehoben sein. Schließlich einigte man sich auf den Rat der Versammlung im Sinne des Artikels 19 ohne Erwähnung irgendeiner Sanktion. So wurde das Revisionssystem der Rechtswirkung beraubt. Demgemäß ist die Haltung der beteiligten Staaten und das Schicksal der zwischen ihnen bestehenden Verträge zu beurteilen. Einerseits

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 109 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
der Geschütze zueinander. So ist denn vor allem anzunehmen, daß die Ver träge zwischen den Staaten durch den Kriegsausbruch jenem Schicksale zugeführt werden, welche der Wechsel wesentlicher Umstände im allgemeinen nach sich zieht: Der verpflichtete Staat ist der Bindung des Vertrages ledig. In diesem Sinne ist der Krieg ein Grund zur Anwendung der Klausel. Gleichzeitig wird er aber auch zum Mittel, Verträge abzuschütteln, ohne daß auch nur die Möglichkeit besteht, an der Rechtmäßigkeit

der Klausel, „wenn eine durch einen drückenden Vertrag gebundene Nation sich mächtig genug weiß, die Ketten, unter denen sie seufzt, abzustreifen, so wird sie wenig nach den Ewigkeitsartikeln fragen und wird sich keinen Deut um die Nachteile des Vertragsteiles kümmern, welcher sie bis dahin in den Fesseln des Vertrages gehalten hat' 1 ). Nicht so unverblümt, aber im gleichen Sinne weist Rivier auf diese Lösung einer Meinungsverschiedenheit über die Klausel hin: „Der Staat, der vom Rechte des Rücktrittes

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Pagina 190 di 205
Autore: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: 200 S.
Lingua: Deutsch
Soggetto: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Segnatura: II 7.875 ; II 58.593
ID interno: 233974
lung gebracht wurde. Bolivien hatte im Jahre 1904, im Kriege von Chile besiegt, durch den Friedensvertrag an dieses sein Küstengebiet am stillen Ozean abgetreten. Darauf erhielt es einen Zugang zum Pacific in Gestalt der Häfen Arica und Autofagosta, zu denen Chile auch eine Eisenbahn baute. Bolivien empfand aber trotzdem den Vertrag von 1904 als eine drückende, durch Zwang auferlegte Ungerechtigkeit und teilte der Versammlung des Völkerbundes am 1, November 1920 mit, daß es im Sinne

Zustand stelle eine Kriegsgefahr dar; 4. durch diesen Ver trag sei Bolivien des für seine Interessen notwendigen Zuganges zum Meere beraubt. Chile wandte vor allem die irrecevabilité, die formelle Rechtswidrig keit des Antrags ein und bestritt die Richtigkeit der von Bolivien ins Feld geführten Gründe. Es behauptete, der Artikel 19 sei auf den Fall nicht an wendbar und legte ein Rotbuch vor, worin eine Reihe von Rechtsgutachten, die alle im Sinne Chiles gehalten waren, zur Unterstützung seiner eigenen

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