¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
abgedruckten JME v. 4/5 80, Z. 6054.) Die Zustellungsbevollm ä ch, t i g u n g kann auch in: Schriftsätze erteilt werden und ist dieselbe schon in dein Anträge enthalten, daß der Beschluß an den Machthaber für den Machte geber zugestellt werden soll. Selbstverständlich muß in diesem Falle die Unterschrift des Machtgebers auf dem Gesuche dann beglaubigt sein, wenn für die Vollmacht die Erfordernisse des § 31 GG vorge schrieben sind. Wenn eine Urkunde von einer protokollierten Firma oder einer Erwerbs
- und Wirtschaftsgenossenschaft ausge stellt ist, so muß durch Beibringung einer handelsgerichtlichen Be stätigung dargetan werden, daß die Personen, welche auf der Ur kunde als Vertreter der Firma bezw. der Genossenschaft unterschrieben sind, zur Firmierung bezw. zur Vertretung der Genossenschaft be rechtigt sind. — Über die Firmierung von Urkunden der Öfterr.- ung. Bank s. die Bemerkungen in Mainz bei § 27 GG. Über die Erfordernisse der Urkunden, betreffend Kirchengüte r,. s. M a n z, GG, Ausl. 1902, Seite 693 ff., und Bartsch