Codex Wangianus : Urkundenbuch des Hochstiftes Trient ; begonnen unter Friedrich von Wangen, Bischofe von Trient und Kaiser Friedrich's II. Reichsvicar für Italien, fortgesetzt von seinen Nachfolgern. - (Fontes rerum Austriacarum ; 5)
Pagina 127 di 588
Autore:
Kink, Rudolf [Hrsg.] / hrsg. von Rudolf Kink
Luogo:
Wien
Editore:
K.K. Hof- und Staatsdr.
Descrizione fisica:
XXVII, 560 S.
Lingua:
Deutsch; Lateinisch
Commenti:
Text teilw. dt., überw. lat.
Soggetto:
g.Trient <Hochstift> ; s.Urkunde ; f.Quelle
Segnatura:
II A-36.531
ID interno:
549431
100 CODEX WANGIANUS. 1 - Niemand , mi er Bitlers mann. Bürger oder Bauer, soll in Gemeindesaehen mehr ansprechen, als obige Gesehworme festsetzen. 2. Wenn sie auf gem e inschaftlichem Bode n mähen wollen, soll dies gemeinschaftlich und nicht mr St. Jo hann d. Fest geschehen, mtd Niemand mil mehr als zwei Mäher haben* $. Wer sich diesen Bedingungen nicht fügt, zahlt SO Pfund Hemer Strafe, wenn er ein Ritter o der BUr ger,und 10 Pfttnde, wenn er ein Bauer ist; find wer dies Geld
oder dem Geklesmerth nickt besitzt, dem mit Altes genommen werden, was man bei ihm findet. Hat aber Jemand im Auftrage seines Herrn dawider gehandelt , so zahlt er selbst 10, und sein Herr &0 Pf wml B, Strafe. 4. Wer sieh un ter fängt, eine » Gemeindewald an zuzünden , sei er Bitter . Bürger oder Bauer , zahlt nicht nur obige Strafe, sondern ihm wird alle die Hand abgehauen, wo ferne er sie nicht beim Bischöfe um den entsprechenden Preis einlöst. 5, Vom allem obigen Strafen gehören zwei Dritt- iheile dem Bischöfe